Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten vom 1.12.1979 bis 15.7.1988 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Mit Kaufvertrag vom 13.11.1985 kaufte der Kläger die seit 1983 von ihm als Dienstwohnung bewohnte Eigentumswohnung der Beklagten in Breitenfurt, Josef Edlingergasse 8 und 10, Top Nr.2, EZ 2163 KG Breitenfurt. Am 15.7.1988 erklärte der Kläger wegen Vorenthaltens von Gehaltszahlungen seinen vorzeitigen Austritt.
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß dem Kläger von den insgesamt geltend gemachten Beträgen von S 609.918,22 brutto und S 50.311,53 netto sA folgende in den Vorinstanzen zugesprochene Beträge gebühren:
Gehalt für Mai und Juni 1988 S 55.420,-- brutto
Sonderzahlungen 1988 S 55.420,-- brutto
Kündigungsentschädigung S 166.260,-- brutto
Abfertigung S 96.985,-- brutto
Urlaubsentschädigung S 121.852,94 brutto
zusammen S 495.937,94 brutto
Die Abweisung des Mehrbegehrens von S 113.980,28 brutto sA durch das Berufungsgericht blieb unbekämpft.
Strittig ist im Revisionsverfahren nur mehr, ob dem Kläger der vom Berufungsgericht außerdem zugesprochene Betrag von S 50.311,53 netto sA zusteht (oder verjährt ist) und ob die Beklagte gegen die Forderungen des Klägers eine Gegenforderung in Höhe von S 294.286,96 (im Revisionsverfahren nur mehr mit S 270.051,57 beziffert) eingewendet hat oder nur ohne eindeutig erkennbare Aufrechnungserklärung auf das Bestehen einer solchen Gegenforderung hingewiesen hat.
Zu diesen Streitpunkten brachten die Parteien folgendes vor:
Der Kläger machte neben den nicht mehr strittigen Bruttoforderungen einen Nettobetrag von S 50.311,53 sA mit der Begründung geltend, die Beklagte habe sich in einer Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag verpflichtet, sämtliche Betriebs- und Erhaltungskosten der Dienstwohnung zu tragen; insbesondere sei vereinbart worden, daß auch die Verbrauchskosten (für Gas, Strom und Telefon) zu den Betriebskosten gehören. Die Beklagte sei ab 1984 dieser Verpflichtung nicht mehr nachgekommen, so daß der Kläger Betriebskosten in Höhe von S 7.943,20 (1984) und S 42.318,33 (1985) vorgeschossen habe, deren Ersatz er begehre. Die Beklagte wendete die Verjährung dieser Forderung ein und bestritt auch die Behauptung des Klägers, im Kaufpreis für die Eigentumswohnung seien die in der Wohnung zurückgebliebenen und vom Kläger mitübernommenen Einrichtungsgegenstände inbegriffen gewesen. Die Streitteile hätten vielmehr vereinbart, daß der Kläger auch diese Einrichtungsgegenstände kaufe, doch sei es bisher nicht zur Festsetzung des Preises gekommen. Wegen finanzieller Schwierigkeiten habe die Beklagte im Frühjahr 1988 auf den Kläger durch Einbehaltung der laufenden Bezüge Druck ausgeübt (gemeint offenbar: damit es zu einer Festsetzung des Preises komme) (ONr. 2; Schriftsatz ONr. 4). In diesem Schriftsatz detaillierte die Beklagte den Anschaffungswert der Einrichtungegenstände unter Anführung der jeweiligen Rechnungen; sie kam auf einen Anschaffungswert von S 346.219,96, von dem sie wegen des Alters der Anschaffungen einen Abschlag von 7/24 machte und dadurch einen Zeitwert von S 245.239,41 plus 20 % Umsatzsteuer = S 294.286,96 errechnete.
In dem unmittelbar daran anschließenden Vorbringen errechnete die Beklagte einen Zinsenverlust, den ihr der Kläger durch verspätete Zahlung des Kaufpreises der Eigentumswohnung zugefügt habe, mit S 3.733,32, ....... "welcher Betrag weiter gegen die Klagsforderung aufgerechnet wird".
Das Erstgericht stellte die Forderung des Klägers mit S 503.398,32 brutto (S 392.964,33 netto) und S 50.311,53 netto als zu Recht und die Gegenforderung der Beklagten mit S 132.000 als zu Recht bestehend fest und verurteilte daher die Beklagte zur Zahlung von S 311.275,85 netto sA.
Es traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:
Die Beklagte schaffte für die Dienstwohnung des Klägers im Jahre 1982 Einrichtungsgegenstände im Gesamtneuwert von S 346.219,66 an (aus der folgenden Detaillierung ergibt sich allerdings eine andere, vermutlich auch Montagekosten enthaltende Gesamtsumme). Bei den Verkaufsverhandlungen über die Wohnung teilte der von der Beklagten beauftragte Angestellte Heinz B*** dem Kläger mit, daß die Einrichtungsgegenstände nicht "vom Verkauf" (gemeint: vom Kaufpreis für die Wohnung in Höhe von S 900.000,--) umfaßt seien. Diese Einrichtung sollte dem Kläger ebenfalls verkauft werden, doch habe er hiefür ein gesondertes Entgelt zu leisten. Der Kläger war damit einverstanden, ohne daß Näheres über die Höhe des Kaufpreises oder den Zahlungstermin (die Zahlungsmodalitäten) gesprochen wurde. Eine "eindeutige Festlegung" des Kaufpreises für die Wohnungseinrichtung erfolgte mangels wirtschaftlicher Notwendigkeit in der Folge nicht. Der Kläger wurde auch nicht zur Zahlung aufgefordert. Erst etwa Ende 1987, als bei der Beklagten größere finanzielle Schwierigkeiten auftraten, wandte sich Heinz B*** an den Kläger mit dem Ansinnen "man müsse nunmehr eine Einigung über die Wohnungseinrichtung erzielen, ohne aber einen konkreten Preis zu nennen."
Die Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag über die Dienstwohnung enthält in Punkt 3. folgende Bestimmungen:
"Sämtliche Betriebs- und Erhaltungskosten im Zusammenhang mit der Dienstwohnung werden vom Dienstgeber getragen. Zu den Betriebskosten im Sinne der vorstehenden Regelung zählen auch die Verbrauchskosten für Gas, Strom und Telefon.
Insoweit solche Kosten dem Dienstnehmer - aus welchem Grund immer - vorgeschrieben werden, wobei vorzusehen ist, daß die Vorschreibung grundsätzlich direkt dem Dienstgeber gegenüber erfolgt, hat der Dienstnehmer die entsprechenden Beträge unverzüglich auszulegen und sodann prompt mit dem Dienstgeber rückzuverrechnen".
Die Beklagte hatte (auch schon) im Jahre 1984 finanzielle Schwierigkeiten; sie war daher nicht in der Lage, die Betriebskosten zu zahlen. Der Geschäftsführer der Beklagten ließ den Dienstnehmern ausrichten, daß ( - auch andere Dienstnehmer hatten Dienstwohnungen - ) die Betriebskosten von ihnen zu zahlen seien. Eine Vereinbarung, daß die Dienstnehmer nunmehr die Betriebskosten (endgültig) selbst zu tragen hätten, wurde nicht getroffen. 1984 legte der Kläger S 7.993 (richtig wohl: 7.993,20) und 1985 S 42.318,33 für Betriebskosten aus. Heinz B*** sagte dem Kläger zu, daß er diese Kosten nur vorübergehend tragen müsse und die aufgewendeten Beträge refundiert erhalten werde.
Das Erstgericht behandelte das Vorbringen der Beklagten zum Zeitwert der vom Kläger übernommenen Einrichtungsgegenstände als Aufrechnungseinrede. Es war der Ansicht, daß über den Kaufpreis der Einrichtung noch keine Einigung zustandegekommen sei. Mangels Bestimmtheit und Bestimmbarkeit des Kaufpreises liege über die Einrichtungsgegenstände noch kein Kaufvertrag vor, doch schulde der Kläger der Beklagten nach dem Inhalte ihres Prozeßvorbringens auch ein angemessenes Benützungsentgelt, das mit S 132.000 zu errechnen sei. Beim Anspruch des Klägers auf Refundierung der gezahlten Betriebskosten handle es sich um einen Bereicherungsanspruch. Das Berufungsgericht, das dem Kläger, wie schon eingangs erwähnt, S 495.937,94 brutto und S 50.311,53 netto sA zusprach und ein Mehrbegehren von S 113.980,28 brutto abwies, behandelte das Vorbringen der Beklagten zu ihrer Kaufpreisforderung für die Einrichtungsgegenstände nicht als prozessuale Aufrechnungseinrede. Die Beklagte habe sich nur auf die Ausübung eines Druckes gegen den Kläger durch Zurückhalten der Gehaltszahlungen berufen und in der Folge ihre Forderungen für die Einrichtung der Wohnung aufgelistet, ohne sie mit prozessualer Aufrechnungseinrede oder durch Erheben des Schuldtilgungseinwandes geltend zu machen. Das Berufungsgericht habe sich daher mit der Frage, ob die Wohnungseinrichtung im Kaufpreis der Eigentumswohnung enthalten gewesen sei, nicht auseinanderzusetzen. Der Ausspruch des Erstgerichtes über die Gegenforderung der Beklagten verstoße mangels Vorliegens eines entsprechenden Sachantrages gegen § 405 ZPO.Das Erstgericht behandelte das Vorbringen der Beklagten zum Zeitwert der vom Kläger übernommenen Einrichtungsgegenstände als Aufrechnungseinrede. Es war der Ansicht, daß über den Kaufpreis der Einrichtung noch keine Einigung zustandegekommen sei. Mangels Bestimmtheit und Bestimmbarkeit des Kaufpreises liege über die Einrichtungsgegenstände noch kein Kaufvertrag vor, doch schulde der Kläger der Beklagten nach dem Inhalte ihres Prozeßvorbringens auch ein angemessenes Benützungsentgelt, das mit S 132.000 zu errechnen sei. Beim Anspruch des Klägers auf Refundierung der gezahlten Betriebskosten handle es sich um einen Bereicherungsanspruch. Das Berufungsgericht, das dem Kläger, wie schon eingangs erwähnt, S 495.937,94 brutto und S 50.311,53 netto sA zusprach und ein Mehrbegehren von S 113.980,28 brutto abwies, behandelte das Vorbringen der Beklagten zu ihrer Kaufpreisforderung für die Einrichtungsgegenstände nicht als prozessuale Aufrechnungseinrede. Die Beklagte habe sich nur auf die Ausübung eines Druckes gegen den Kläger durch Zurückhalten der Gehaltszahlungen berufen und in der Folge ihre Forderungen für die Einrichtung der Wohnung aufgelistet, ohne sie mit prozessualer Aufrechnungseinrede oder durch Erheben des Schuldtilgungseinwandes geltend zu machen. Das Berufungsgericht habe sich daher mit der Frage, ob die Wohnungseinrichtung im Kaufpreis der Eigentumswohnung enthalten gewesen sei, nicht auseinanderzusetzen. Der Ausspruch des Erstgerichtes über die Gegenforderung der Beklagten verstoße mangels Vorliegens eines entsprechenden Sachantrages gegen Paragraph 405, ZPO.
Der Anspruch des Klägers auf Refundierung der Betriebskosten sei kein Sachbezug aus dem Dienstverhältnis, der gemäß § 1486 Z 5 ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist unterliege. Nach Punkt 3. der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag sei die Beklagte als Wohnungseigentümerin verpflichtet gewesen, die Betriebskosten zu tragen. Der Kläger, der auf Grund der Zusage des Angestellten Heinz B***, er werde die Betriebskosten refundiert erhalten, diese vorläufig auslegte, habe gegenüber der Beklagten einen Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB, der aber erst nach dreißig Jahren verjähre. Diese Gesetzesstelle beziehe sich auch auf die Erfüllung fremder Vertragspflichten.Der Anspruch des Klägers auf Refundierung der Betriebskosten sei kein Sachbezug aus dem Dienstverhältnis, der gemäß Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist unterliege. Nach Punkt 3. der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag sei die Beklagte als Wohnungseigentümerin verpflichtet gewesen, die Betriebskosten zu tragen. Der Kläger, der auf Grund der Zusage des Angestellten Heinz B***, er werde die Betriebskosten refundiert erhalten, diese vorläufig auslegte, habe gegenüber der Beklagten einen Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB, der aber erst nach dreißig Jahren verjähre. Diese Gesetzesstelle beziehe sich auch auf die Erfüllung fremder Vertragspflichten.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt (sinngemäß), die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Betriebskostenforderung des Klägers von S 50.311,50 netto abgewiesen und die Gegenforderung mit S 270.051,57 festgestellt und dem Kläger daher nur ein Betrag von S 117.068,90 unter Abweisung des Mehrbegehrens zugesprochen werde. Ausdrücklich beantragte die Beklagte auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes zu ändern.