Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz vorgebracht, daß sie die Entlassung nicht deshalb ausgesprochen habe, weil der Kläger das Selchgut überhitzt habe, sondern, weil er die geplatzten Würste, die noch verwendbar und verkäuflich gewesen seien, beseitigt habe. Der Kläger habe sich damit einer strafbaren Handlung schuldig gemacht, die ihn des Vertrauens der Beklagten unwürdig mache, so daß der Entlassungstatbestand des § 82 lit d GewO 1859 erfüllt sei. Die Beklagte hat damit den Ausspruch der Entlassung ausschließlich auf diesen Entlassungsgrund gestützt, so daß das Berufungsgericht die Prüfung der Frage, ob allenfalls das mangelhafte Überwachen der Selchkammer und das dadurch verursachte Beseitigen des Selchgutes die Entlassung rechtfertigen könnte, zu Recht abgelehnt hat.Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz vorgebracht, daß sie die Entlassung nicht deshalb ausgesprochen habe, weil der Kläger das Selchgut überhitzt habe, sondern, weil er die geplatzten Würste, die noch verwendbar und verkäuflich gewesen seien, beseitigt habe. Der Kläger habe sich damit einer strafbaren Handlung schuldig gemacht, die ihn des Vertrauens der Beklagten unwürdig mache, so daß der Entlassungstatbestand des Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 erfüllt sei. Die Beklagte hat damit den Ausspruch der Entlassung ausschließlich auf diesen Entlassungsgrund gestützt, so daß das Berufungsgericht die Prüfung der Frage, ob allenfalls das mangelhafte Überwachen der Selchkammer und das dadurch verursachte Beseitigen des Selchgutes die Entlassung rechtfertigen könnte, zu Recht abgelehnt hat.
Gemäß § 82 lit d GewO kann ein Arbeiter sofort entlassen werden, wenn er sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen läßt. Diese Bestimmung enthält zwei voneinander verschiedene Tatbestände. Bei Diebstahl (§§ 127 bis 131 StGB) und Veruntreuung (§ 133 Abs 1 StGB) bedarf es keiner Prüfung, ob eine Vertrauensunwürdigkeit für den Arbeitgeber eingetreten ist; diese wird vom Gesetz als gegeben angesehen. Macht sich jedoch der Arbeitnehmer einer anderen strafbaren Handlung schuldig, so muß diese, um eine Entlassung zu rechtfertigen, objektiv geeignet sein, den Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers herbeizuführen (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 451 f). Ein Arbeitnehmer verliert dann das Vertrauen des Arbeitgebers, wenn sich dieser mit Rücksicht auf die strafbare Handlung nicht mehr darauf verlassen kann, daß der Dienstnehmer seine Pflichten getreulich erfüllen werde. Es kommt hiebei nicht auf die subjektive Einstellung des Arbeitgebers an, sondern darauf, ob das Verhalten des Dienstnehmers nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise objektiv Vertrauensunwürdigkeit bewirkt; bei der Prüfung der Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers ist auch auf sein bisheriges Verhalten Rücksicht zu nehmen. Ein Arbeitnehmer, der sich während eines langjährigen Arbeitsverhältnisses wohlverhalten hat, wird dabei einen größeren Vertrauensvorschuß erwarten dürfen, als einer, der das Vertrauen des Arbeitgebers bereits auf die Probe gestellt hat (Kuderna, Entlassungsrecht 63).Gemäß Paragraph 82, Litera d, GewO kann ein Arbeiter sofort entlassen werden, wenn er sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen läßt. Diese Bestimmung enthält zwei voneinander verschiedene Tatbestände. Bei Diebstahl (Paragraphen 127 bis 131 StGB) und Veruntreuung (Paragraph 133, Absatz eins, StGB) bedarf es keiner Prüfung, ob eine Vertrauensunwürdigkeit für den Arbeitgeber eingetreten ist; diese wird vom Gesetz als gegeben angesehen. Macht sich jedoch der Arbeitnehmer einer anderen strafbaren Handlung schuldig, so muß diese, um eine Entlassung zu rechtfertigen, objektiv geeignet sein, den Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers herbeizuführen (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 451 f). Ein Arbeitnehmer verliert dann das Vertrauen des Arbeitgebers, wenn sich dieser mit Rücksicht auf die strafbare Handlung nicht mehr darauf verlassen kann, daß der Dienstnehmer seine Pflichten getreulich erfüllen werde. Es kommt hiebei nicht auf die subjektive Einstellung des Arbeitgebers an, sondern darauf, ob das Verhalten des Dienstnehmers nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise objektiv Vertrauensunwürdigkeit bewirkt; bei der Prüfung der Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers ist auch auf sein bisheriges Verhalten Rücksicht zu nehmen. Ein Arbeitnehmer, der sich während eines langjährigen Arbeitsverhältnisses wohlverhalten hat, wird dabei einen größeren Vertrauensvorschuß erwarten dürfen, als einer, der das Vertrauen des Arbeitgebers bereits auf die Probe gestellt hat (Kuderna, Entlassungsrecht 63).
Die Revisionswerberin bekämpft fast ausschließlich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß das Verhalten des Klägers keinen nach dem Strafgesetzbuch zu ahndenden Tatbestand erfüllt habe. Diese Frage kann jedoch dahin gestellt bleiben. Selbst wenn man mit der Revision zum Ergebnis gelangte, daß der Kläger den Tatbestand der dauernden Sachentziehung (§ 135 StGB) oder der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) zu verantworten hat, wären die Voraussetzungen für den Ausspruch der Entlassung nach § 82 lit d GewO 1859 nicht gegeben.Die Revisionswerberin bekämpft fast ausschließlich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß das Verhalten des Klägers keinen nach dem Strafgesetzbuch zu ahndenden Tatbestand erfüllt habe. Diese Frage kann jedoch dahin gestellt bleiben. Selbst wenn man mit der Revision zum Ergebnis gelangte, daß der Kläger den Tatbestand der dauernden Sachentziehung (Paragraph 135, StGB) oder der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) zu verantworten hat, wären die Voraussetzungen für den Ausspruch der Entlassung nach Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 nicht gegeben.
Dem Kläger ist es infolge Unachtsamkeit unterlaufen, daß die von ihm zu selchenden Würste zum Teil aufplatzten. Dies wurde, wie dargestellt, nicht als Entlassungsgrund geltend gemacht; ob diese Pflichtverletzung einen Entlassungsgrund erfüllt, ist daher nicht zu prüfen. Daß er das beschädigte Selchgut in der Folge zum Teil zum Abfall warf, hatte seinen Grund darin, daß er auf diese Weise sein Versehen, insbesondere den Umfang des dadurch eingetretenen Schadens verbergen wollte, weil er offenbar Konsequenzen seines Arbeitgebers befürchtete. In dieser Vorgangsweise kommt kein gravierendes Fehlverhalten zum Ausdruck, das die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigt. Unzumutbar ist die Weiterbeschäftigung nur dann, wenn der Arbeitgeber auf Grund des bisherigen Verhaltens des Arbeitnehmers objektiv begründet befürchten muß, in Hinkunft durch ähnliche Handlungen des Arbeitnehmers Nachteile zu erleiden. Diese Annahme ist aber dann, wenn der Arbeitnehmer, - wie hier - nur eine Deckungshandlung unternimmt, um einen ihm aus Versehen unterlaufenen Fehler zu verbergen, insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn dem Arbeitgeber dadurch (nämlich durch die Deckungshandlung) kein nennenswerter Schaden entstanden ist. Wohl steht der Wert der beschädigten Würste mit 30.000 S fest, doch ist damit der Wert der unbeschädigten Ware gemeint. Der wesentliche Wertverlust trat durch die Fehlbedienung der Selchkammer auf, die von der Beklagten nicht zum Anlaß der Entlassung genommen wurde. Die aufgeplatzten Würste repräsentierten hingegen keinen besonderen Wert; wenn sie auch noch als zweite Qualität dem Verbrauch zugeführt werden konnten, wurde doch solche Ware von der Beklagten nicht in den Verkauf gebracht, sondern an Arbeitnehmer verschenkt. Der Kläger hat zwar die Würste dadurch, daß er sie zum Abfall warf, der Verfügung der Beklagten entzogen, der wirtschaftliche Schaden, der durch diese Handlung entstand, war jedoch gering. Der Kläger war bei der Beklagten rund 15 Jahre beschäftigt. Wohl sind ihm bei der Arbeit wiederholt Fehler unterlaufen, die zu Beanstandungen Anlaß gaben. Es handelte sich dabei aber um Versehen, wie sie bei dieser Arbeit öfter vorkommen, was sich schon daraus ergibt, daß solche Fehler auch anderen Arbeitern und selbst dem Vorarbeiter unterliefen. Auch wenn man das frühere Verhalten des Klägers berücksichtigt, ist sein Verhalten während der Nachtschicht vom 20.3.1990 zum 21.3.1990, selbst wenn es einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllte, nicht so schwerwiegend, daß die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt wäre. Das Berufungsgericht hat daher das Vorliegen eines Entlassungstatbestandes im Ergebnis zu Recht verneint.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 392 Abs 2 und § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 392, Absatz 2 und Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.