Die Revision ist berechtigt.
Nach Lehre und Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Kläger die Klage gemäß § 1497 ABGB gehörig fortgesetzt haben, nicht allein auf die Dauer, sondern auch auf die Gründe der Untätigkeit an (Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 10 zu § 1497 mwH; Schwimann/Mader, ABGB V, § 1497 Rz 20; SZ 52/30; SZ 54/177; auch JBl 1990, 530; Rz 1992/85; EvBl 1992/34 = AnwBl 1992, 680 uva). Die Kläger haben diese Gründe zu behaupten und zu beweisen (9 Ob A 187/92 mwH uva).Nach Lehre und Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Kläger die Klage gemäß Paragraph 1497, ABGB gehörig fortgesetzt haben, nicht allein auf die Dauer, sondern auch auf die Gründe der Untätigkeit an (Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 10 zu Paragraph 1497, mwH; Schwimann/Mader, ABGB römisch fünf, Paragraph 1497, Rz 20; SZ 52/30; SZ 54/177; auch JBl 1990, 530; Rz 1992/85; EvBl 1992/34 = AnwBl 1992, 680 uva). Die Kläger haben diese Gründe zu behaupten und zu beweisen (9 Ob A 187/92 mwH uva).
Derartige Gründe haben die Kläger geltend gemacht. Da sich der vorliegende Rechtsstreit schon über dreieinhalb Jahre dahinzog, war es für sie naheliegend, ihre Ansprüche vorerst nicht gegen den zahlungsunfähigen Beklagten weiter fortzuführen, sondern zu versuchen, ihr Geld ungekürzt und ohne weiteres Kostenrisiko vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu erhalten. Aus der Antragstellung gemäß § 6 IESG ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht zu entnehmen, daß den Klägern nichts mehr an der Verfolgung ihres Prozeßziels gelegen wäre. Da noch keine bindende gerichtliche Entscheidung (§ 7 IESG) vorlag, hätte das Arbeitsamt die Vorfrage des Bestehens der Ansprüche selbständig zu beurteilen gehabt (vgl Schwarz-Reissner-Holzer-Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz3 211). Auch das anhängige Gerichtsverfahren wäre einer Prüfung der Sach- und Rechtslage nach eigener Anschauung nicht im Wege gestanden (Infas 1986 A 44). Diese Möglichkeit einer (rascheren) Durchsetzung ihrer Ansprüche unter Vermeidung der Doppelgeleisigkeit wurde den Klägern nach ihrem bisher nicht überprüften Vorbringen aber dadurch genommen, daß das Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt wurde. Nach Ansicht der Vorinstanzen wären die Ansprüche der Kläger aber inzwischen mangels Interesses an der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens verjährt, so daß ihnen letztlich auch gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds keine Forderungen mehr zustehen könnten. Dieses Ergebnis ist mit der Fiktion, den Klägern liege nichts mehr an der Verfolgung ihres Prozeßziels, nicht in Einklang zu bringen. Es entspricht auch nicht der Rechtslage.Derartige Gründe haben die Kläger geltend gemacht. Da sich der vorliegende Rechtsstreit schon über dreieinhalb Jahre dahinzog, war es für sie naheliegend, ihre Ansprüche vorerst nicht gegen den zahlungsunfähigen Beklagten weiter fortzuführen, sondern zu versuchen, ihr Geld ungekürzt und ohne weiteres Kostenrisiko vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu erhalten. Aus der Antragstellung gemäß Paragraph 6, IESG ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht zu entnehmen, daß den Klägern nichts mehr an der Verfolgung ihres Prozeßziels gelegen wäre. Da noch keine bindende gerichtliche Entscheidung (Paragraph 7, IESG) vorlag, hätte das Arbeitsamt die Vorfrage des Bestehens der Ansprüche selbständig zu beurteilen gehabt vergleiche Schwarz-Reissner-Holzer-Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz3 211). Auch das anhängige Gerichtsverfahren wäre einer Prüfung der Sach- und Rechtslage nach eigener Anschauung nicht im Wege gestanden (Infas 1986 A 44). Diese Möglichkeit einer (rascheren) Durchsetzung ihrer Ansprüche unter Vermeidung der Doppelgeleisigkeit wurde den Klägern nach ihrem bisher nicht überprüften Vorbringen aber dadurch genommen, daß das Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt wurde. Nach Ansicht der Vorinstanzen wären die Ansprüche der Kläger aber inzwischen mangels Interesses an der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens verjährt, so daß ihnen letztlich auch gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds keine Forderungen mehr zustehen könnten. Dieses Ergebnis ist mit der Fiktion, den Klägern liege nichts mehr an der Verfolgung ihres Prozeßziels, nicht in Einklang zu bringen. Es entspricht auch nicht der Rechtslage.
Gemäß § 7 Abs 1 IESG idF der Nov BGBl 1992/835 werden durch den fristgerechten Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld (§ 6 Abs 1) Verjährungs- und Verfallsfristen unterbrochen. Die entsprechende Antragstellung bildet also einen weiteren Unterbrechungsgrund. Der Gesetzgeber wollte damit klarstellen, daß es einer zusätzlichen Klage des Arbeitnehmers zur Wahrung solcher Fristen nicht bedarf (738 BlgNR 18. GP, 6). Da die Novelle zum IESG am 1.1.1993 in Kraft trat, fällt ihr Wirksamkeitsbeginn bereits in die von den Vorinstanzen angenommene Dauer der "Untätigkeit" der Kläger. Insoweit die Klagen aber bereits erhoben waren, liegt eine fortgesetzte Rechtsverfolgung gegen den Beklagten (gemäß § 11 IESG gehen die gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über) vor, die das Bestehen beachtlicher Gründe für das Zuwarten der Kläger auf die Erledigung ihrer Anträge rechtfertigt. Für die gehörige Fortsetzung der Klage ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Belang, ob die einzelnen (bezifferten) Ansprüche noch näher aufzuschlüsseln gewesen wären. Diese Frage fällt gemäß § 182 ZPO in die Prozeßleitungspflicht des Gerichtes (vgl Fasching ZPR2 Rz 779 ff) und kann allenfalls für den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache von Bedeutung sein.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IESG in der Fassung der Nov BGBl 1992/835 werden durch den fristgerechten Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld (Paragraph 6, Absatz eins,) Verjährungs- und Verfallsfristen unterbrochen. Die entsprechende Antragstellung bildet also einen weiteren Unterbrechungsgrund. Der Gesetzgeber wollte damit klarstellen, daß es einer zusätzlichen Klage des Arbeitnehmers zur Wahrung solcher Fristen nicht bedarf (738 BlgNR 18. GP, 6). Da die Novelle zum IESG am 1.1.1993 in Kraft trat, fällt ihr Wirksamkeitsbeginn bereits in die von den Vorinstanzen angenommene Dauer der "Untätigkeit" der Kläger. Insoweit die Klagen aber bereits erhoben waren, liegt eine fortgesetzte Rechtsverfolgung gegen den Beklagten (gemäß Paragraph 11, IESG gehen die gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über) vor, die das Bestehen beachtlicher Gründe für das Zuwarten der Kläger auf die Erledigung ihrer Anträge rechtfertigt. Für die gehörige Fortsetzung der Klage ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Belang, ob die einzelnen (bezifferten) Ansprüche noch näher aufzuschlüsseln gewesen wären. Diese Frage fällt gemäß Paragraph 182, ZPO in die Prozeßleitungspflicht des Gerichtes vergleiche Fasching ZPR2 Rz 779 ff) und kann allenfalls für den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache von Bedeutung sein.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet.