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Entscheidung 9 ObA 100/01y×

Entscheidung 9 ObA 100/01y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA100/01y

Entscheidungsdatum

25.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Zörner und Dr. Andreas Linhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Daniel B*****, Selbständiger, *****, vertreten durch Dr. Hellmut Prankl jun., Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Angela L*****, Arbeiterin, *****, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Februar 2001, GZ 12 Ra 265/00b-22, den

B e s c h l u s s

Spruch

gefasst:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht folgt der Rechtsprechung (WoBl 1995/21 = Arb

11.263 unter ausdrücklicher Ablehnung der ggt Ansicht Wachters mwN uva), nach der klargestellt ist, dass für die Ausnahme der Ziffer 2, des Paragraph eins, MRG ausschließlich maßgebend ist, dass ein aufrechter Dienstvertrag Geschäftsgrundlage der Wohnungsbenützung ist, ohne dass es auf die Höhe des Entgelts ankommt.

Die Revisionswerberin versucht demgegenüber, ein "krasses Missverhältnis" aufzuzeigen, indem sie allein die Größe der Wohnung (90 m2) einem hypothetischen (- vom eigenen Vorbringen im Verfahren 1. Instanz sogar abweichenden -) Einkommen gegenüberstellt. Abgesehen davon, dass ein solcher Einwand erstmalig im Berufungsverfahren erhoben wurde, geben diese Argumente keinen ausreichenden Anlass, von der gefestigten Rechtsprechung abzugehen.

Anmerkung

E61825 09B01001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00100.01Y.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20010425_OGH0002_009OBA00100_01Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung