Entscheidung 9 ObA 100/07g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.08.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred K*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwalt GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Gottfried O*****, Transportunternehmer, *****, vertreten durch Mag. Werner Purr, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 16.554,66 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Mai 2007, GZ 7 Ra 40/07t-28, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit seinen Ausführungen zur Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weicht der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt ab. Er argumentiert mit ihm genehmen Beweisergebnissen bzw seinen eigenen Behauptungen und bekämpft in Wahrheit die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass der Revisionswerber den Kläger gekündigt hat. Insoweit ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Den vom Revisionswerber erstmals in zweiter Instanz erhobenen Einwand, die Berufung des Klägers auf die kollektivvertragliche Verfallsfrist verstoße gegen Treu und Glauben, hat das Berufungsgericht mit mehreren (durchwegs zutreffenden) Argumenten verneint. Der Revisionswerber geht auf keines dieser Argumente ein, sondern beschränkt sich darauf, seinen Standpunkt zu wiederholen. Damit macht er keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend.Den vom Revisionswerber erstmals in zweiter Instanz erhobenen Einwand, die Berufung des Klägers auf die kollektivvertragliche Verfallsfrist verstoße gegen Treu und Glauben, hat das Berufungsgericht mit mehreren (durchwegs zutreffenden) Argumenten verneint. Der Revisionswerber geht auf keines dieser Argumente ein, sondern beschränkt sich darauf, seinen Standpunkt zu wiederholen. Damit macht er keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend.
Anmerkung
E84963
9ObA100.07g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00100.07G.0808.000
Dokumentnummer
JJT_20070808_OGH0002_009OBA00100_07G0000_000