Begründung:
[1] Die Klägerin war von 1. 7. 2015 bis 31. 8. 2022 als Fachärztin mit 100 % ihrer Arbeitskraft und 40 Stunden pro Woche beim beklagten Land als Vertragsbedienstete beschäftigt und der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH zur Dienstleistung in einem bestimmten LKH zugewiesen. Auf das Dienstverhältnis war das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (L-DBR) anwendbar und die ab 1. 1. 2015 gültige SI-Vereinbarung „Neu“.
[2] Diese lautete auszugsweise:
§ 9 Mehrleistungsabgeltung für vertragsbedienstete Ärztinnen/ÄrzteParagraph 9, Mehrleistungsabgeltung für vertragsbedienstete Ärztinnen/Ärzte
Diejenigen Stunden, die abweichend vom Dienstplan geleistet werden müssen, sind als Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Stmk. L-DBR (§ 166) abzugelten.Diejenigen Stunden, die abweichend vom Dienstplan geleistet werden müssen, sind als Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Stmk. L-DBR (Paragraph 166,) abzugelten.
§ 12 Ärztlicher Rufbereitschafts/HintergrundbereitschaftsdienstParagraph 12, Ärztlicher Rufbereitschafts/Hintergrundbereitschaftsdienst
Der ärztliche Rufbereitschafts/Hintergrundbereitschaftsdienst wird wie folgt entlohnt:
1. Pauschale ärztliche Bereitschaftsabgeltung in der Höhe von 14 EUR/Stunde,
2. Abgeltung der Überstunden (inklusive Fahrzeiten) für den tatsächlichen Einsatz nach den Bestimmungen des Stmk. L-DBR,
3. Ersatz der Fahrtkosten.
[3] Aufgrund einer abweichenden Abrechnungspraxis in jenem LKH, in dem die Klägerin ihren Dienst versah, wurden ihre Arbeitseinsätze, die sie während der Rufbereitschaften leistete, unabhängig von deren Länge von Anfang an pauschal abgegolten (wobei die Pauschalen jährlich valorisiert wurden und an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen höher waren als unter der Woche).
[4] Während die Klägerin der Ansicht ist, dass ihre tatsächlichen Arbeitseinsätze nicht honoriert worden seien und ihr dafür ein Stundenlohn zuzüglich Überstundenzuschlag zustehe, für den Zeitraum Oktober 2019 bis Ende August 2022 gesamt 40.590,92 EUR, wandte die Beklagte ein, dass diese Form der Pauschalabrechnung vereinbart worden und im Verhältnis zu den gesetzlichen Regelungen günstiger sei und eine Überprüfung in Summe sogar eine Überzahlung ergeben habe.
[5] Das Erstgericht ging von einer Unzulässigkeit der Pauschalabrechnung mangels wirksamer Vereinbarung aus, traf Feststellungen zu den tatsächlich von der Klägerin erbrachten Arbeits- und Rufbereitschaftszeiten und errechnete davon ausgehend einen Entgeltanspruch nach dem L-DBR, wofür es für eine Stunde Rufbereitschaft den (valorisierten) Betrag nach § 12 Z 1 der SI-Vereinbarung bzw § 198 L-DBR (idF LGBl 151/2014) ansetzte und Arbeitszeiten als Mehrdienstleistungen im Sinn des § 166 L-DBR samt Überstundenzuschlag abrechnete. Dem stellte es – gemäß § 166 Abs 6 L-DBR monatsbezogen – die jeweils ausbezahlten Beträge gegenüber, was zu einem Zuspruch an die Klägerin von gesamt 2.845,37 EUR sA führte. [5] Das Erstgericht ging von einer Unzulässigkeit der Pauschalabrechnung mangels wirksamer Vereinbarung aus, traf Feststellungen zu den tatsächlich von der Klägerin erbrachten Arbeits- und Rufbereitschaftszeiten und errechnete davon ausgehend einen Entgeltanspruch nach dem L-DBR, wofür es für eine Stunde Rufbereitschaft den (valorisierten) Betrag nach Paragraph 12, Ziffer eins, der SI-Vereinbarung bzw Paragraph 198, L-DBR in der Fassung Landesgesetzblatt 151 aus 2014,) ansetzte und Arbeitszeiten als Mehrdienstleistungen im Sinn des Paragraph 166, L-DBR samt Überstundenzuschlag abrechnete. Dem stellte es – gemäß Paragraph 166, Absatz 6, L-DBR monatsbezogen – die jeweils ausbezahlten Beträge gegenüber, was zu einem Zuspruch an die Klägerin von gesamt 2.845,37 EUR sA führte.
[6] Das von beiden Streitteilen angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht und jener der Beklagten teilweise Folge und reduzierte den Zuspruch wegen vom Erstgericht nicht berücksichtigter Zahlungen auf 2.287,95 EUR sA. Der Klägerin, die die Feststellungen und Berechnungen des Erstgerichts unbekämpft ließ, hielt es in rechtlicher Hinsicht entgegen, dass die Zahlungen keineswegs nur auf die Rufbereitschaft anzurechnen seien. Der vom Erstgericht ermittelte „Differenzanspruch“ führe auch nicht zum Verlust der Rufbereitschaftszeiten; die Zeit des Arbeitseinsatzes sei als solche zu entlohnen, sei aber nicht gleichzeitig Bereitschaftsdienst. Die Revision ließ das Berufungsgericht wegen der Einzelfallbezogenheit nicht zu.