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Entscheidung 9 ObA 100/23f×

Entscheidung 9 ObA 100/23f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht

Geschäftszahl

9ObA100/23f

Entscheidungsdatum

14.02.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Waldstätten sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. S*, vertreten durch die Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, Hofgasse 15, 8010 Graz, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen 40.590,92 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 38.302,97 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2023, GZ 7 Ra 23/23s-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Die Klägerin war von 1. 7. 2015 bis 31. 8. 2022 als Fachärztin mit 100 % ihrer Arbeitskraft und 40 Stunden pro Woche beim beklagten Land als Vertragsbedienstete beschäftigt und der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH zur Dienstleistung in einem bestimmten LKH zugewiesen. Auf das Dienstverhältnis war das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (L-DBR) anwendbar und die ab 1. 1. 2015 gültige SI-Vereinbarung „Neu“.

[2]           Diese lautete auszugsweise:

Paragraph 9, Mehrleistungsabgeltung für vertragsbedienstete Ärztinnen/Ärzte

Diejenigen Stunden, die abweichend vom Dienstplan geleistet werden müssen, sind als Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Stmk. L-DBR (Paragraph 166,) abzugelten.

Paragraph 12, Ärztlicher Rufbereitschafts/Hintergrundbereitschaftsdienst

Der ärztliche Rufbereitschafts/Hintergrundbereitschaftsdienst wird wie folgt entlohnt:

1. Pauschale ärztliche Bereitschaftsabgeltung in der Höhe von 14 EUR/Stunde,

2. Abgeltung der Überstunden (inklusive Fahrzeiten) für den tatsächlichen Einsatz nach den Bestimmungen des Stmk. L-DBR,

3. Ersatz der Fahrtkosten.

[3]           Aufgrund einer abweichenden Abrechnungspraxis in jenem LKH, in dem die Klägerin ihren Dienst versah, wurden ihre Arbeitseinsätze, die sie während der Rufbereitschaften leistete, unabhängig von deren Länge von Anfang an pauschal abgegolten (wobei die Pauschalen jährlich valorisiert wurden und an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen höher waren als unter der Woche).

[4]           Während die Klägerin der Ansicht ist, dass ihre tatsächlichen Arbeitseinsätze nicht honoriert worden seien und ihr dafür ein Stundenlohn zuzüglich Überstundenzuschlag zustehe, für den Zeitraum Oktober 2019 bis Ende August 2022 gesamt 40.590,92 EUR, wandte die Beklagte ein, dass diese Form der Pauschalabrechnung vereinbart worden und im Verhältnis zu den gesetzlichen Regelungen günstiger sei und eine Überprüfung in Summe sogar eine Überzahlung ergeben habe.

[5] Das Erstgericht ging von einer Unzulässigkeit der Pauschalabrechnung mangels wirksamer Vereinbarung aus, traf Feststellungen zu den tatsächlich von der Klägerin erbrachten Arbeits- und Rufbereitschaftszeiten und errechnete davon ausgehend einen Entgeltanspruch nach dem L-DBR, wofür es für eine Stunde Rufbereitschaft den (valorisierten) Betrag nach Paragraph 12, Ziffer eins, der SI-Vereinbarung bzw Paragraph 198, L-DBR in der Fassung Landesgesetzblatt 151 aus 2014,) ansetzte und Arbeitszeiten als Mehrdienstleistungen im Sinn des Paragraph 166, L-DBR samt Überstundenzuschlag abrechnete. Dem stellte es – gemäß Paragraph 166, Absatz 6, L-DBR monatsbezogen – die jeweils ausbezahlten Beträge gegenüber, was zu einem Zuspruch an die Klägerin von gesamt 2.845,37 EUR sA führte.

[6]           Das von beiden Streitteilen angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht und jener der Beklagten teilweise Folge und reduzierte den Zuspruch wegen vom Erstgericht nicht berücksichtigter Zahlungen auf 2.287,95 EUR sA. Der Klägerin, die die Feststellungen und Berechnungen des Erstgerichts unbekämpft ließ, hielt es in rechtlicher Hinsicht entgegen, dass die Zahlungen keineswegs nur auf die Rufbereitschaft anzurechnen seien. Der vom Erstgericht ermittelte „Differenzanspruch“ führe auch nicht zum Verlust der Rufbereitschaftszeiten; die Zeit des Arbeitseinsatzes sei als solche zu entlohnen, sei aber nicht gleichzeitig Bereitschaftsdienst. Die Revision ließ das Berufungsgericht wegen der Einzelfallbezogenheit nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[7] Die außerordentliche Revision der Klägerin, mit der sie eine gänzliche Klagsstattgebung anstrebt, zeigt keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf und ist daher als unzulässig zurückzuweisen:

[8] Die von der Klägerin angesprochenen Fragen zur Auslegung von Rufbereitschaftspauschalen und von „Differenzberechnungen“ bei Rufbereitschaftspauschalen nach dem L-DBR stellen sich hier nicht. Die Vorinstanzen ermittelten die Höhe des Anspruchs weder auf Basis einer vertraglichen, noch einer gesetzlichen Pauschale im Sinn des Paragraph 164, Absatz 2, L-DBR, sondern nahmen ohnedies eine Einzelabrechnung anhand der von der Klägerin vorgebrachten und derart festgestellten Rufbereitschafts- und Arbeitszeiten vor. Auch davon, dass der Klägerin keine Überstunden vergütet worden seien, kann daher keine Rede sein. Eine allfällige unrichtige Ermittlung der Ansätze pro Stunde hätte von ihr in der Berufung geltend gemacht werden müssen und wird auch jetzt noch nicht konkret aufgezeigt.

[9]                  Die Revision geht weiterhin von der Prämisse aus, dass die Arbeitseinsätze überhaupt nicht entlohnt worden seien und die ausbezahlten Pauschalen lediglich die Rufbereitschaftszeiten abgelten würden. Die von der Beklagten bezahlten Beträge übersteigen die Ansprüche für die festgestellten Stunden der reinen Rufbereitschaft jedoch bei Weitem. Warum die Mehrbeträge nicht auf den Vergütungsanspruch für Arbeitszeiten angerechnet hätten werden dürfen, oder warum ein und dieselbe Stunde sowohl als Rufbereitschaft als auch als Arbeitszeit zu entlohnen gewesen wäre, lässt die Revision unbegründet. Auch wie sich ein noch offener Anspruch in Höhe des Revisionsinteresses rechtlich und rechnerisch ableiten ließe, lässt sich dem Rechtsmittel nicht entnehmen.

[10] Soweit die Revision damit begründet wird, dass „die Mängel, die im Rahmen des Berufungsverfahrens aufgezeigt“ worden seien, „entsprechend vom OGH zu behandeln“ seien, und auf die Berufung verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass Verweise auf andere Schriftsätze im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich unzulässig sind vergleiche RS0007029, RS0043616), verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können vergleiche RS0042963) und im Übrigen in der Berufung nur eine Rechtsrüge erhoben wurde, sodass unklar ist, welche „Mängel“ überhaupt geprüft werden sollten.

[11]                Somit ist die Revision der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E140707

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:009OBA00100.23F.0214.000

Im RIS seit

06.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2024

Dokumentnummer

JJT_20240214_OGH0002_009OBA00100_23F0000_000