Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO; SZ 27/4 uva).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO; SZ 27/4 uva).
Die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht ist zutreffend, so daß es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 48 ASGG).Die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht ist zutreffend, so daß es ausreicht, darauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Den Ausführungen der Revisionswerberin ist folgendes zu erwidern:
Die Klägerin ist keine "gelernte" Köchin im Sinne der einschlägigen Berufsausbildungsvorschriften und der jeweils anzuwendenden Fassungen der Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.C), weil dies die Erlernung des betreffenden Lehrberufes voraussetzen würde. Sie war daher als Leiterin des gesamten Küchenbetriebes des früheren Erholungsheimes der Beklagten nach der damaligen Fassung des § 35 DO.C (Einreihung in das Lohnschema) in die Verwendungsgruppe E einzureihen, in der - ohne Unterschied - "gelernte oder erste Köchinnen in Anstalten mit mehr als 100 Vollverpflegten" sowie "selbständige Köchinnen nach fünfjähriger Berufspraxis" zu entlohnen waren. Die Zahl der Vollverpflegten im Erholungsheim Goldegg betrug damals weniger als hundert.Die Klägerin ist keine "gelernte" Köchin im Sinne der einschlägigen Berufsausbildungsvorschriften und der jeweils anzuwendenden Fassungen der Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.C), weil dies die Erlernung des betreffenden Lehrberufes voraussetzen würde. Sie war daher als Leiterin des gesamten Küchenbetriebes des früheren Erholungsheimes der Beklagten nach der damaligen Fassung des Paragraph 35, DO.C (Einreihung in das Lohnschema) in die Verwendungsgruppe E einzureihen, in der - ohne Unterschied - "gelernte oder erste Köchinnen in Anstalten mit mehr als 100 Vollverpflegten" sowie "selbständige Köchinnen nach fünfjähriger Berufspraxis" zu entlohnen waren. Die Zahl der Vollverpflegten im Erholungsheim Goldegg betrug damals weniger als hundert.
Im Jahre 1971 wurde das neue Erholungsheim eröffnet, in dem - mit dem Personal - "auch" mehr als hundert Personen täglich voll verpflegt waren. Mit der Eröffnung des neuen Heimes bestellte die Beklagte mit einem Sondervertrag einen gelernten Koch zum Küchenleiter. Die Klägerin trat gleichzeitig Karenzurlaub an (daß sie am Tage der Heimeröffnung noch im Dienst war, ist für ihre Rechtsstellung unerheblich).
Ihre Rechtsansicht, sie hätte damals Anspruch darauf gehabt, auch im neuen Erholungs- und Genesungsheim als "erste Köchin in Anstalten mit mehr als 100 Vollverpflegten nach einer fünfjährigen Berufspraxis" (Verwendungsgruppe F) eingereiht zu werden, ist nicht zutreffend, da es der Beklagten freistand, den bis dahin gar nicht bestehenden Posten eines Küchenleiters im neuen Heim nach ihren eigenen Vorstellungen zu besetzen, zumal die Klägerin infolge Antritts eines Karenzurlaubs hiefür gar nicht zur Verfügung stand. Damit wurde aber die Klägerin nicht "erste Köchin in Anstalten mit mehr als 100 Vollverpflegten nach fünfjähriger Berufspraxis", für die damals die Verwendungsgruppe F vorgesehen war. Die Änderung der Einreihung der Arbeiter in das Lohnschema des § 35 DO.C idF des Jahres 1974 bewirkte somit nicht, daß die Klägerin in die Lohngruppe V der Dienstklasse A Ziffer 4 (die der Verwendungsgruppe F entsprach) zu überstellen war; als "selbständige Köchin" war sie in die Lohngruppe IV, Dienstklasse B Ziffer 3 einzustufen, was ihr auch mit Schreiben vom 5.9.1974 bekanntgegeben wurde.Ihre Rechtsansicht, sie hätte damals Anspruch darauf gehabt, auch im neuen Erholungs- und Genesungsheim als "erste Köchin in Anstalten mit mehr als 100 Vollverpflegten nach einer fünfjährigen Berufspraxis" (Verwendungsgruppe F) eingereiht zu werden, ist nicht zutreffend, da es der Beklagten freistand, den bis dahin gar nicht bestehenden Posten eines Küchenleiters im neuen Heim nach ihren eigenen Vorstellungen zu besetzen, zumal die Klägerin infolge Antritts eines Karenzurlaubs hiefür gar nicht zur Verfügung stand. Damit wurde aber die Klägerin nicht "erste Köchin in Anstalten mit mehr als 100 Vollverpflegten nach fünfjähriger Berufspraxis", für die damals die Verwendungsgruppe F vorgesehen war. Die Änderung der Einreihung der Arbeiter in das Lohnschema des Paragraph 35, DO.C in der Fassung des Jahres 1974 bewirkte somit nicht, daß die Klägerin in die Lohngruppe römisch fünf der Dienstklasse A Ziffer 4 (die der Verwendungsgruppe F entsprach) zu überstellen war; als "selbständige Köchin" war sie in die Lohngruppe römisch vier, Dienstklasse B Ziffer 3 einzustufen, was ihr auch mit Schreiben vom 5.9.1974 bekanntgegeben wurde.
Die Klägerin behauptet gar nicht, diesem Schreiben widersprochen zu haben. Eine Berufung auf eine Fehleinstufung im Jahre 1971 (!), die noch Einfluß auf die heutige dienstrechtliche Stellung der Klägerin hätte, scheidet aber auch deshalb aus, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben ausschied und eine Invaliditätspension bezog. Ihre besoldungsrechtliche Stellung ist daher nach der Rechtslage bei ihrem Wiedereintritt im Jahre 1983 oder 1984 zu beurteilen. Daß die Beklagte damals anerkannt hätte, daß die Klägerin in die Lohngruppe V, Dienstklasse A einzureihen sei, nahmen die Vorinstanzen nicht als erwiesen an.Die Klägerin behauptet gar nicht, diesem Schreiben widersprochen zu haben. Eine Berufung auf eine Fehleinstufung im Jahre 1971 (!), die noch Einfluß auf die heutige dienstrechtliche Stellung der Klägerin hätte, scheidet aber auch deshalb aus, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben ausschied und eine Invaliditätspension bezog. Ihre besoldungsrechtliche Stellung ist daher nach der Rechtslage bei ihrem Wiedereintritt im Jahre 1983 oder 1984 zu beurteilen. Daß die Beklagte damals anerkannt hätte, daß die Klägerin in die Lohngruppe römisch fünf, Dienstklasse A einzureihen sei, nahmen die Vorinstanzen nicht als erwiesen an.