Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO muß die außerordentliche Revision gesondert die Gründe enthalten, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO - in Arbeits- und Sozialrechtssachen nach dem dieser Bestimmung entsprechenden § 46 Abs 2 Z 1 ASGG - die Revision für zulässig erachtet wird. Die Revisionswerberin hat sich in der Zulassungsbeschwerde mit dem allgemeinen Hinweis begnügt, die Revision sei zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhänge, "der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung" zukomme, und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, ohne wenigstens die von ihr als erheblich erachtete Rechtsfrage bestimmt zu bezeichnen. Da sich der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision auf jene Gründe zu beschränken hat, die der Revisionswerber gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zur Widerlegung des Ausspruches des Berufungsgerichtes angeführt hat (vgl. Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht ÖJZ 1983, 178; 3 Ob 1511/84; 4 Ob 1311/86), kommt der in § 506 Abs 1 Z 5 ZPO normierten Verpflichtung besondere Bedeutung zu (vgl. Petrasch aaO 202). Da der Revisionswerber daher nicht einmal die seiner Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnet hat, ist die außerordentliche Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO muß die außerordentliche Revision gesondert die Gründe enthalten, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO - in Arbeits- und Sozialrechtssachen nach dem dieser Bestimmung entsprechenden Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG - die Revision für zulässig erachtet wird. Die Revisionswerberin hat sich in der Zulassungsbeschwerde mit dem allgemeinen Hinweis begnügt, die Revision sei zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhänge, "der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung" zukomme, und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, ohne wenigstens die von ihr als erheblich erachtete Rechtsfrage bestimmt zu bezeichnen. Da sich der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision auf jene Gründe zu beschränken hat, die der Revisionswerber gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zur Widerlegung des Ausspruches des Berufungsgerichtes angeführt hat vergleiche Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht ÖJZ 1983, 178; 3 Ob 1511/84; 4 Ob 1311/86), kommt der in Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO normierten Verpflichtung besondere Bedeutung zu vergleiche Petrasch aaO 202). Da der Revisionswerber daher nicht einmal die seiner Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnet hat, ist die außerordentliche Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.