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Entscheidung 9 ObA 1003/96×

Entscheidung 9 ObA 1003/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA1003/96

Entscheidungsdatum

03.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Weinke und Hofrat Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinrich G*****, vertreten durch Dr.Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gemeinde R*****, vertreten durch Dr.Rudolf Wieser und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 65.000 sA) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 1995, GZ 5 Ra 116/95-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.Juli 1995, GZ 43 Cga 47/95f-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 28.11.1995 durch Beisetzen des Ausspruches, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt oder nicht, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, geht es im vorliegenden Rechtsstreit darum, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits am 31.1.1995 oder erst am 30.6.1995 endete. Strittig ist somit die Berechtigung der Beendigung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wäre daher auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG dann voll anfechtbar, wenn der Streitgegenstand, über den es entschieden hat, insgesamt S 50.000 übersteigt. Wäre dies nicht der Fall, käme es auf die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG an. Eine solche Bewertung durch das Berufungsgericht fehlt.

Richtig ist, daß durch die ASGG-Nov 1994, BGBl 624, die Bewertungsvorschriften gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASGG aF ersatzlos beseitigt und zugleich in Paragraph 44, Absatz eins, ASGG die Unanwendbarkeit des Paragraph 500, Absatz 2 bis 4 ZPO angeordnet wurde. Die Wertgrenze des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG könnte daher nur für Leistungsbegehren von Bedeutung sein. Diese Einschränkung ist der Teleologie der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht zu entnehmen. Es ist vielmehr Fink (ASGG Paragraphen 45 bis 47 Erl 3.6.1) beizupflichten, wonach diesbezüglich ein Redaktionsversehen vorliegt, so daß für die Determinierung des Bewertungsausspruches Paragraph 500, Absatz 3, ZPO heranzuziehen ist. Das Zulassungsystem des ASGG erfordert in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes. Die Unterlassung dieses Ausspruches bildet eine offenbare Unrichtigkeit, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 2/1 mwH; 9 Ob A 45/95 ua).

Anmerkung

E41562 09B10036

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:009OBA01003.96.0103.000

Dokumentnummer

JJT_19960103_OGH0002_009OBA01003_9600000_000

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