Entscheidung 9 ObA 1006/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
9ObA1006/94(9ObA1007/94)
Entscheidungsdatum
13.07.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinz Paul und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andrea B*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Sigmund Mozes, Dr.Gertrud Broger und Mag.Arno Sandholzer, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, Widnau 4, 6800 Feldkirch, wider die beklagte Partei Fa. H*****, Inh. Johann H*****, vertreten durch Dr.Anton Tschan, Dr.Adolf Concin, Dr.Heinrich Concin, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen S 912,11 sA und Feststellung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.April 1994, GZ 5 Ra 55/94-12, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Ob und inwieweit der Istlohnklausel im Kollektivvertrag eine Wirkung zukommt, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde der überkollektivvertragliche Gehalt der Klägerin bis 31.12.1992 zum jeweiligen Zeitpunkt der Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter in ihrer schillingmäßigen Differenz erhöht. Durch diese vorbehaltslose jahrelange Bindung der überkollektivvertraglichen Gehälter an die kollektivvertragliche Erhöhung ist auch ohne eine Istlohnklausel im Kollektivvertrag ein auch für die Zukunft wirkender Verpflichtungswille des Dienstgebers erkennbar, sodaß durch die mit Annahme der Leistung begründete Zustimmung der Klägerin dieses nachvollziehbare Prinzip der Istlohnerhöhung zum Inhalt des Einzelarbeitsvertrages geworden ist. Daher besteht schon aus diesem Grunde ein Rechtsanspruch auf die Erhöhung des Istlohnes bei kollektivvertraglicher Erhöhung der Mindestgehälter. (9 Ob A 70/90 = ZAS 1993 Heft 5 Judikaturbeilage; JBl 1993, 801; DRdA 1994, 68, 168), der nicht einseitig vom Arbeitgeber entzogen werden kann (WBl 1993, 190).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:009OBA01006.94.0713.000
Dokumentnummer
JJT_19940713_OGH0002_009OBA01006_9400000_000