Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist unzulässig. Die Beklagte begründet die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels damit, daß zur Frage, ob einem Arbeitnehmer wegen der Abmeldung durch den Arbeitgeber bei der Sozialversicherung ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe, keine Rechtsprechung bestehe. Von dieser Frage hängt aber die angefochtene Entscheidung nicht ab.
Die am 20.10.1988 von der Geschäftsführerin der Beklagten wegen angeblicher Arbeitsverweigerung anderer (!) Arbeitnehmer der Beklagten ausgesprochene Entlassung des Klägers war ungerechtfertigt, weil sich der Kläger wegen Arbeitsunfähigkeit im Krankenstand befand und daher der Arbeit berechtigt ferngeblieben war. Ist die Entlassung wirksam erklärt und damit das Dienstverhältnis aufgelöst, kann diese Rechtsgestaltung nicht mehr einseitig widerrufen werden; vielmehr ist das Einvernehmen mit dem früheren Vertragspartner erforderlich (Arb 6.099, 6.866, 10.142 = DRdA 1984, 460; DRdA 1986, 420; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 167 zu § 1162; Kuderna, Das Entlassungsrecht 24 mwH). Zu einem Einvernehmen, das Arbeitsverhältnis unter denselben Bedingungen fortzusetzen, ist es jedoch nicht gekommen.Die am 20.10.1988 von der Geschäftsführerin der Beklagten wegen angeblicher Arbeitsverweigerung anderer (!) Arbeitnehmer der Beklagten ausgesprochene Entlassung des Klägers war ungerechtfertigt, weil sich der Kläger wegen Arbeitsunfähigkeit im Krankenstand befand und daher der Arbeit berechtigt ferngeblieben war. Ist die Entlassung wirksam erklärt und damit das Dienstverhältnis aufgelöst, kann diese Rechtsgestaltung nicht mehr einseitig widerrufen werden; vielmehr ist das Einvernehmen mit dem früheren Vertragspartner erforderlich (Arb 6.099, 6.866, 10.142 = DRdA 1984, 460; DRdA 1986, 420; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 167 zu Paragraph 1162,; Kuderna, Das Entlassungsrecht 24 mwH). Zu einem Einvernehmen, das Arbeitsverhältnis unter denselben Bedingungen fortzusetzen, ist es jedoch nicht gekommen.
Der Prokurist der Beklagten beantwortete die Anfrage des Kläger, ob er weiterarbeiten solle, damit, daß er den Kläger für den nächsten Arbeitstag zu einem bestimmten Treffpunkt bestellte. Diese Erklärung war in bezug auf das Arbeitsverhältnis nicht eindeutig; sie konnte als Zurückziehung der Entlassung und damit als Zustimmung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen verstanden werden, sie konnte aber auch nur bedeuten, daß der Prokurist der Beklagten die Angelegenheit erst mit dem Kläger besprechen oder mit ihm einen neuen Arbeitsvertrag abschließen sollte. Daß der Kläger am Montag den 24.10.1988 vereinbarungswidrig nicht am besprochenen Treffpunkt abgeholt wurde, mußte ihn sogar in der Annahme bestärken, die Entlassung sei nicht zurückgenommen worden. In Übereinstimmung damit eröffnete der Prokurist der Beklagten dem Kläger während der ersten gemeinsamen Fahrt zur Arbeitsstelle am nächsten Tag, er habe ihn bei der Stmk. Gebietskrankenkasse bereits abgemeldet, der Kläger solle aber "so", nämlich ohne Versicherungsschutz weiterarbeiten. Tatsächlich langte bei der Stmk. Gebietskrankenkasse die Abmeldung des Klägers mit 24.10.1988 ("Ende des Beschäftigungsverhältnisses") ein. Die Entlassung vom 20.10.1988 blieb daher aufrecht.
Der Kläger hat auch das neue Anbot der Beklagten, das Beschäftigungsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortzusetzen, weder ausdrücklich noch schlüssig angenommen. In der Arbeitsleistung am 25.10.1988 liegt keine den Anforderungen des § 863 ABGB entsprechende schlüssige Zustimmung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter den vorgeschlagenen Bedingungen, befand sich doch der Kläger, als ihm dieser - gesetzwidrige - Vorschlag auf der Fahrt zur Arbeitsstelle gemacht wurde, in einer gewissen Zwangslage; er konnte nicht wissen, wie der Prokurist auf eine Weigerung reagieren und ob er ihn daraufhin wieder zum vereinbarten Treffpunkt zurückbringen würde. Weitere Arbeitsleistungen (am 26. und 27.10.1988) hat aber der Kläger verweigert und damit zu erkennen gegeben, daß er das Ansinnen der Beklagten ablehne. Die neuerliche Entlassung durch die Beklagte war mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses wirkungslos. Der Kläger kann daher seine Ansprüche auf die ungerechtfertigte Entlassung vom 20.10.1988 stützen. Die Frage eines Leistungsverweigerungsrechts stellt sich nicht, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG weder vom Revisionswerber geltend gemacht wurde noch vorliegt. Die Revision ist daher zurückzuweisen.Der Kläger hat auch das neue Anbot der Beklagten, das Beschäftigungsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortzusetzen, weder ausdrücklich noch schlüssig angenommen. In der Arbeitsleistung am 25.10.1988 liegt keine den Anforderungen des Paragraph 863, ABGB entsprechende schlüssige Zustimmung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter den vorgeschlagenen Bedingungen, befand sich doch der Kläger, als ihm dieser - gesetzwidrige - Vorschlag auf der Fahrt zur Arbeitsstelle gemacht wurde, in einer gewissen Zwangslage; er konnte nicht wissen, wie der Prokurist auf eine Weigerung reagieren und ob er ihn daraufhin wieder zum vereinbarten Treffpunkt zurückbringen würde. Weitere Arbeitsleistungen (am 26. und 27.10.1988) hat aber der Kläger verweigert und damit zu erkennen gegeben, daß er das Ansinnen der Beklagten ablehne. Die neuerliche Entlassung durch die Beklagte war mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses wirkungslos. Der Kläger kann daher seine Ansprüche auf die ungerechtfertigte Entlassung vom 20.10.1988 stützen. Die Frage eines Leistungsverweigerungsrechts stellt sich nicht, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG weder vom Revisionswerber geltend gemacht wurde noch vorliegt. Die Revision ist daher zurückzuweisen.