Entscheidung 9 ObA 1009/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.05.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Eduard Giffinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** P*****, vertreten durch ***** Referentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte *****, wider die beklagte Partei R*****GESELLSCHAFT, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 84.614,07 sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 39.227,96 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20. Februar 1991, GZ 8 Ra 14/91-9, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Nach den Feststellungen wurde nur für außergewöhnlichen Zeitaufwand für filialinterne Inventuren Zeitausgleich eingeräumt und ein allfälliges Guthaben am Monatsende vorgetragen. Die von der Klägerin jeweils unterfertigten Jahreslisten weisen eine mit "Guth ZA per Letzten" überschriebene Spalte auf, die dementsprechend nur für die Eintragung derartiger Mehrstunden vorgesehen ist. Die Führung weiterer Aufzeichnungen wurde nicht behauptet. Es ist daher davon auszugehen, daß für die von der Klägerin im Verfahren geltend gemachten Überstunden Aufzeichnungen überhaupt nicht geführt wurden. Die in der außerordentlichen Revision relevierte Frage, in welcher Form die Aufzeichnungen über Überstunden zu führen sind, um dem Erfordernis des Art VII KV zu entsprechen, stellt sich daher nicht.Nach den Feststellungen wurde nur für außergewöhnlichen Zeitaufwand für filialinterne Inventuren Zeitausgleich eingeräumt und ein allfälliges Guthaben am Monatsende vorgetragen. Die von der Klägerin jeweils unterfertigten Jahreslisten weisen eine mit "Guth ZA per Letzten" überschriebene Spalte auf, die dementsprechend nur für die Eintragung derartiger Mehrstunden vorgesehen ist. Die Führung weiterer Aufzeichnungen wurde nicht behauptet. Es ist daher davon auszugehen, daß für die von der Klägerin im Verfahren geltend gemachten Überstunden Aufzeichnungen überhaupt nicht geführt wurden. Die in der außerordentlichen Revision relevierte Frage, in welcher Form die Aufzeichnungen über Überstunden zu führen sind, um dem Erfordernis des Artikel römisch sieben, KV zu entsprechen, stellt sich daher nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA01009.91.0529.000
Dokumentnummer
JJT_19910529_OGH0002_009OBA01009_9100000_000