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Entscheidung 9 ObA 101/07d×

Entscheidung 9 ObA 101/07d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA101/07d

Entscheidungsdatum

08.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Johannes K*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei T***** AG, *****, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 32.213,66 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juni 2007, GZ 15 Ra 17/07y-36, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur Rechtsrüge:

Das Berufungsgericht hat mit jedenfalls vertretbarer Rechtsauffassung den zu 42 Cga 147/02t-31 des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht am 10. 5. 2004 abgeschlossenen Vergleich dahin ausgelegt, dass der frühere Arbeitnehmer der Beklagten, A*****, damit auch auf seine beendigungsabhängigen Ansprüche gegenüber der Beklagten verzichtete. Insbesondere ergeben die - wenn auch im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen - Feststellungen des Erstgerichts (AS 165, 166) eine taugliche Grundlage zur Annahme, dass ein über den bloßen Vergleichstext hinausgehender Vertragswille der vergleichschließenden Parteien in dem von den Vorinstanzen angenommenen Sinn bestand. Die vom Berufungsgericht im Einzelfall vorgenommene Vertragsauslegung gibt daher keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

Eine Nichtigkeit des Verfahrens glaubt der Revisionswerber darin zu erkennen, dass die Wiedereröffnung des bereits geschlossenen Verfahrens erster Instanz nicht durch Senats-, sondern durch Beschluss des Vorsitzenden alleine erfolgt sei (AS 123). Hiebei übersieht der Kläger die Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 76 aus 2002,, welche gemäß Artikel römisch elf, Absatz 2, WGN 2002 auf Verfahren anzuwenden ist, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG ist der Vorsitzende - abweichend vom Paragraph 11, ASGG - auch befugt, in und außerhalb der mündlichen Verhandlung Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, zu fassen und einstweilige Verfügungen zu erlassen. Nach den Materialien Regierungsvorlage römisch 21 Gesetzgebungsperiode 962 der Beilagen, 47) sollte durch die Neufassung des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, - in Abkehr von der bisherigen Rechtslage - eindeutig klargestellt werden, dass es sich bei der vorangehenden Auflistung der Befugnisse des Vorsitzenden in Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 - angesichts der Generalklausel für Beschlüsse aller Art in Ziffer 3, - nicht um eine abschließende, sondern lediglich um eine deklarative Aufzählung von ausnahmsweise dem Vorsitzenden zukommenden Entscheidungen in der Sache selbst handelt. Beschlüsse jedweder Art, die nicht über die Sache ergehen, hat nach Absatz eins, Ziffer 3, nunmehr der Vorsitzende allein zu fassen. Die vom Kläger behauptete Nichtigkeit des Verfahrens ist daher nicht zu erkennen.

Anmerkung

E84964 9ObA101.07d

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Arb 12.704 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00101.07D.0808.000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20070808_OGH0002_009OBA00101_07D0000_000