Entscheidung 9 ObA 1013/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.08.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
HonProf. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** H***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei C***** G*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen Feststellung (Streitwert 5.000 S) infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Juni 1991, GZ 33 Ra 34/91-29, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (siehe insbes RZ 1989/16) können Mängel des Verfahrens erster Instanz auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nicht mit Revision geltend gemacht werden. Zu den Ausführungen der Revisionswerberin über ihr Interesse am Streitgegenstand ist zu bemerken, daß vom Berufungsgericht eine bindende Bewertungsvorschrift im Sinne des § 45 Abs 2 1.Satz ASGG iVm § 500 Abs 3 1.Satz ZPO nicht verletzt wurde, sodaß dieser Ausspruch gemäß § 500 Abs 4 1.Satz ZPO vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (siehe insbes RZ 1989/16) können Mängel des Verfahrens erster Instanz auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nicht mit Revision geltend gemacht werden. Zu den Ausführungen der Revisionswerberin über ihr Interesse am Streitgegenstand ist zu bemerken, daß vom Berufungsgericht eine bindende Bewertungsvorschrift im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, 1.Satz ASGG in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, 1.Satz ZPO nicht verletzt wurde, sodaß dieser Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 4, 1.Satz ZPO vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA01013.91.0828.000
Dokumentnummer
JJT_19910828_OGH0002_009OBA01013_9100000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung