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Entscheidung 9 ObA 1016/94×

Entscheidung 9 ObA 1016/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA1016/94

Entscheidungsdatum

28.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (BMWF), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Dr.H***** G*****, Schuldirektor, ***** vertreten durch Dr.Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wegen S 20.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Juni 1994, GZ 7 Ra 16/94-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mangels Streitverkündung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, DHG konnte das vorangegangene Verfahren (5 Cg 1/90 KG Leoben) keinerlei Bindungswirkung (Präjudizialität) für das vorliegende Regreßverfahren entfalten (Kerschner, DHG Paragraph 4, Erl 4). Erst in diesem Verfahren ist durch das Gutachten des Sachverständigen für Verkehrssicherheit und Unfallforschung neu hervorgekommen, daß nicht etwa die im Vorprozeß relevierte unterlassene Streuung der Treppe mit dem vorhandenen Streugut unfallskausal war, sondern eine Streuung das Unfallsrisiko wegen der schon baulich glatten Treppe (Abnützung) sogar noch erhöht hätte (Kugellagereffekt). Abgesehen davon, daß den Dienstnehmer gegenüber seinem Dienstgeber keine umfassende Interessenwahrungspflicht trifft vergleiche Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 römisch eins 146), war der Beklagte nicht verpflichtet, etwa ein solches Gutachten auf eigene Kosten einzuholen und der klagenden Partei zur Verfügung zu stellen. Welche anderen "nötigen Informationen" der Beklagte nicht an die klagende Partei weitergegeben hätte, ist auch den Revisionsausführungen nicht zu entnehmen.

Anmerkung

E36673

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:009OBA01016.94.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19940928_OGH0002_009OBA01016_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung