Entscheidung 9 ObA 1016/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.06.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Julius Schuszter und Dr.Wilhelm Gloss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Ernst M*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei M***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen 250.000,- S sA. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.März 1995, GZ 7 Ra 13/95-14, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels derVoraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels derVoraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn man der Argumentation, der Kläger sei nicht als leitender Angestellter zu qualifizieren, folgte und auf sein Dienstverhältnis daher der KVI anzuwenden wäre, wäre für ihn nichts gewonnen, da dann die Verfallsbestimmung des § 10 Abs 6 KVI zum Tragen käme. Die kollektivvertragliche Ausschlußfrist von drei Monaten ist nicht als übermäßige und damit sittenwidrige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen (SZ 59/180 mwH, zuletzt 1 Ob 606/94).Auch wenn man der Argumentation, der Kläger sei nicht als leitender Angestellter zu qualifizieren, folgte und auf sein Dienstverhältnis daher der KVI anzuwenden wäre, wäre für ihn nichts gewonnen, da dann die Verfallsbestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, KVI zum Tragen käme. Die kollektivvertragliche Ausschlußfrist von drei Monaten ist nicht als übermäßige und damit sittenwidrige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen (SZ 59/180 mwH, zuletzt 1 Ob 606/94).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:009OBA01016.95.0628.000
Dokumentnummer
JJT_19950628_OGH0002_009OBA01016_9500000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung