Der als "Revision" bezeichnete Rekurs ist unzulässig. Die im Umfang des Teilurteils des Berufungsgerichtes siegreich gebliebenen Klägerinnen wenden sich mit ihrem Rechtsmittel nur gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes über die Gegenforderung, so daß ihre "Revision" als Rekurs zu behandeln ist.
Gemäß § 519 Abs 1 Z 3 ZPO iVm § 45 Abs 4 ASGG kann ein
Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes in Arbeits- und
Sozialrechtssachen nur dann angefochten werden, wenn das
Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß das Verfahren in erster
Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses aufzunehmen oder
fortzusetzen sei. Da das Berufungsgericht seinem Aufhebungsbeschluß
einen solchen Rechtskraftvorbehalt nicht beigesetzt hat, ist weder
ein ordentlicher noch ein außerordentlicher Rekurs an den Obersten
Gerichtshof zulässig (Kuderna, ASGG 229 f; vgl auch für
Aufhebungsbeschlüsse des früheren arbeitsgerichtlichen
Berufungsverfahrens SZ 33/6 = Arb 7165; SZ 37/160 = Arb 7994 ua;
nach der ZVN 1983: DRdA 1986/19 = JBl 1986, 331). Das unzulässige
Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Rekursbeantwortung mit ausführlicher zutreffender Begründung die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerinnen geltend gemacht.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Rekursbeantwortung mit ausführlicher zutreffender Begründung die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerinnen geltend gemacht.