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Entscheidung 9 ObA 1021/93×

Entscheidung 9 ObA 1021/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA1021/93

Entscheidungsdatum

11.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Martin Duhan und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V***** G*****, wider die beklagte Partei S***** P*****, Fleischermeisterin, ***** vertreten durch Dr.Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen 14.854,71 S brutto sA. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Juni 1993, GZ 7 Ra 22/93-26, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da nach dem anzuwendenden Bundeskollektivvertrag für die gewerblichen fleischverarbeitenden Betriebe vom 2.3.1981 das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten 6 Monate von beiden Teilen jederzeit gelöst werden konnte, machte der Kläger mit der am 5.11.1990 erklärten sofortigen Auflösung von dem ihm kollektivvertraglich eingeräumten Recht Gebrauch und ist damit nicht vorzeitig ausgetreten.

Da die Verjährungsfrist weder im Zeitpunkt der Fortsetzung des Verfahrens noch bei Schluß der mündlichen Verhandlung 1.Instanz - ja nicht einmal im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Revisionsgericht - abgelaufen ist, war der Verjährungseinwand auch dann unberechtigt, wenn die Klage die Verjährungsfrist mangels gehöriger Fortsetzung des Verfahrens nicht unterbrochen hätte.

Anmerkung

E34901

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA01021.93.0811.000

Dokumentnummer

JJT_19930811_OGH0002_009OBA01021_9300000_000