Entscheidung 9 ObA 1023/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.09.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Friedrich Hötzl und Leopold Smrcka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Inge R*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Michael Hule und Dr.Erich Heinke, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Silvia S*****, Fachärztin, ***** vertreten durch Dr.Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 35.669,08 brutto und S 3.507,- netto je sA (Revisionsinteresse: S 23.255,43 sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.April 1993, GZ 34 Ra 17/92-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die zweite Instanz ist nicht von relevanten Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen.Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die zweite Instanz ist nicht von relevanten Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen.
Nachdem die Klägerin erklärt hatte, sie wolle "ca 12.000 S netto" verdienen, vereinbarten die Streitteile zunächst, daß die Klägerin 9.000 S "offiziell" und 3.000 S netto "auf die Hand" erstatten sollte. Von dieser Vereinbarung sind aber die Parteien wieder abgerückt. Die Beklagte hat ab August 1987 den gesamten Lohn der Klägerin der Lohnsteuer unterzogen und an sie 12.011,60 S monatlich netto zur Auszahlung gebracht. Die Klägerin hat dies hingenommen. Die abgeänderte Vereinbarung kann aber nur dahinverstanden werden, daß die Beklagte der Klägerin den - der "unrunden" Auszahlungssumme von 12.011,60 S entsprechenden - Bruttobetrag schuldet. Die Richtigkeit der Bruttoberechnung als solche wurde schon im Berufungsverfahren nicht bekämpft, sodaß darauf nicht einzugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA01023.93.0908.000
Dokumentnummer
JJT_19930908_OGH0002_009OBA01023_9300000_000