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Entscheidung 9 ObA 1025/92×

Entscheidung 9 ObA 1025/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA1025/92

Entscheidungsdatum

30.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna

als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner und Anton Hartmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** V*****, Angestellte, Innsbruck, Erzherzog-Eugen-Straße 26, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei K*****-Elektrizitätsgesellschaft mbH, vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen 20.358,98 S brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 16.Juni 1992, GZ 5 Ra 123/92-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bezüglich der Teilnichtigkeit der in Frage stehenden Vereinbarung entspricht der Judikatur und Lehre (dazu Schwarz-Löschnigg8, 60;

Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG8, 133 f und die dort zitierte Judikatur). Die Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr durch Einzelarbeitsvertrag ist, unter Berücksichtigung der in der Entscheidung DRdA 1990, 266 dargestellten Grundsätze zulässig. Umfaßt vom gesetzlichen Verbot und daher unzulässig war nur die Aliquotierungsregelung der Vereinbarung. Sie verstößt gegen das Günstigkeitsprinzip (was im übrigen in der Revision gar nicht mehr bekämpft wird) und ist daher nichtig. Die Nichtigkeit erfaßt aber nach den Grundsätzen der Teilnichtigkeit nur diesen verbotenen Teil der Vereinbarung und macht nicht, wie die beklagte Partei meint, die gesamte Umstellungsvereinbarung unwirksam.

Anmerkung

E32189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA01025.92.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19920930_OGH0002_009OBA01025_9200000_000

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