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Entscheidung 9 ObA 1026/92×

Entscheidung 9 ObA 1026/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA1026/92

Entscheidungsdatum

30.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Zörner und Anton Hartmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H*****P*****, Angestellter, *****, vertreten durch ***** *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei M***** Anzeigengesellschaft mbH & Co KG, ***** *****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt*****, wegen S 54.372,25 brutto sA (im Revisionsverfahren S 4.000 brutto sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.6.1992, GZ 7 Ra 33/92-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Ansicht des Klägers, die mit ihm als sogenannten Anzeigenkontakter getroffene dienstvertragliche Vereinbarung, es bestehe kein Kundenschutz und der Auftrag zur Bearbeitung von Kunden werde von der Anzeigenleitung ausnahmslos schriftlich und auf Widerruf erteilt, sei jedenfalls und ohne konkreten Bezug sittenwidrig, kann nicht beigepflichtet werden. Die Unterwerfung des Vertragspartners unter die Fremdbestimmung (Leistungsbestimmung) durch den anderen Vertragspartner ist an sich weder gesetz- noch sittenwidrig. Derartige Gestaltungsrechte sind jedoch unerlaubt, wenn der Berechtigte das ihm eingeräumte Ermessen auf unbillige Weise mißbraucht vergleiche Krejci in Rummel, ABGB2 Paragraph 879, Rz 95 mwH; DRdA 1988/11 [Mayer-Maly]; Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 Paragraph 11, Erl. 2 ff; Arb. 9.557 ua). Der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 9 Ob A 94/91 lag kein Provisionsanspruch für jeweils erteilte Inseratenaufträge zugrunde, sondern ein (sittenwidriger) Vorausverzicht auf bereits erworbene Ansprüche auf Folgeprovisionen, so daß daraus keine andere Beurteilung gewonnen werden kann. Ob der durch die Beklagte erfolgte Widerruf der zukünftigen Betreuung einiger Anzeigenkunden offenbar unbillig war, betrifft den konkreten Einzelfall und keine erhebliche Rechtsfrage.

Anmerkung

E32190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA01026.92.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19920930_OGH0002_009OBA01026_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung