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Entscheidung 9 ObA 103/06x×

Entscheidung 9 ObA 103/06x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA103/06x

Entscheidungsdatum

27.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Mag. Thomas Maurer-Mühlleitner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei X*****, Ordinationsassistentin, *****, vertreten durch Dr. Andrea Wukovits, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Gustav C*****, Arzt, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dellhorn, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 8.445,22 (Revisionsinteresse EUR 4.222,61 sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Mai 2006, GZ 7 Ra 55/06v-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerberin ist zuzugestehen, dass die Ausführungen des Berufungsgerichtes, sie sei wiederholt zur spät zur Arbeit gekommen und deswegen mehrmals ermahnt worden, weder im Vorbringen der Beklagten noch im festgestellten Sachverhalt Deckung finden. Daraus ist aber für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen, weil die weiteren Ausführungen der zweiten Instanz, mit denen diese den vom Beklagten geltend gemachten Entlassungsgrund bejaht, zutreffend sind. Den insofern nicht restlos klaren Feststellungen ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob die Klägerin die Ordination verließ, um ihren Zahnarzttermin abzusagen - so ihr Prozessvorbringen - oder ob sie den Termin wahrnehmen wollte, ihn aber nach dem telefonischen Rat ihrer Freundin doch absagte und in die Ordination zurückkehrte. Auch diese Unklarheit ist aber für die Entscheidung ohne Belang. Selbst wenn man nämlich - gegen das eigene Prozessvorbringen der Klägerin - unterstellt, die Klägerin habe die Ordination wegen ihres Zahnarzttermins verlassen, ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, sie habe einen Entlassungsgrund verwirklicht, keineswegs unvertretbar. Es ist unstrittig, dass die Klägerin den Beklagten nicht über ihren Zahnarzttermin informiert hat; selbst dann nicht, als er ihr wegen ihrer Vorbereitungen, die Ordination zu verlassen, die Entlassung androhte. Die Klägerin hat zudem nie behauptet oder bewiesen, dass der Zahnarzttermin dringend und unverschiebbar gewesen ist bzw dass es ihr nicht möglich war, ihn mit dem Dienstgeber zu koordinieren bzw diesen zumindest davon zu informieren. Ihr Vorbringen über einen das Verlassen des Arbeitsplatzes in jedem Falle rechtfertigenden Grund geht daher ins Leere. Dass die Klägerin nach dem vorläufigen Terminplan nicht für Therapien eingeteilt war, trifft zwar zu. Es war aber klar, dass dieser Terminplan nur vorläufig war und jederzeit erweitert werden konnte, was ja letztlich - da der Beklagten von einem Zahnarzttermin nichts wusste - auch der Fall war. Dazu kam der Umstand, dass die Klägerin am Entlassungstag verspätet zum Dienst erschien, sodass der Therapieplan ohnedies nur mehr mit Verspätungen eingehalten werden konnte. Dennoch informierte die Klägerin den Beklagten - als sie beim Erscheinen am Arbeitsplatz die Terminkollision erkannte - von ihrem Zahnarzttermin nicht, sondern wartete mehrere Stunden mit der Absicht zu, dann die Ordination trotz ihrer Einteilung im Therapieplan unangekündigt zu verlassen. Die Wertung dieses Verhaltens als Entlassungsgrund ist alles andere als unvertretbar.

Das Revisionsvorbringen, die Klägerin habe sich in einer (nicht näher definierten) Drucksituation befunden, ist weder durch ihr Prozessvorbringen noch durch die Feststellungen gedeckt. Gleiches gilt für den erstmals in der Revision erhobenen Vorwurf, der Beklagte habe gegen Paragraph 19 c, Absatz 2, Ziffer 2, AZG verstoßen. Aus dem Umstand, dass der Klägerin weitere Patienten zugeteilt wurden, kann nicht zwingend darauf geschlossen werden, damit sei die Arbeitszeiteinteilung geändert worden. Schließlich wurde weder behauptet noch festgestellt, dass sich nach der vorher erfolgten Arbeitszeiteinteilung die Arbeitszeit der Klägerin auf die für die Betreuung der im vorläufigen Therapieplan eingeteilten Patienten notwendige Zeit beschränkt hätte.

Anmerkung

E82193 9ObA103.06x

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5735/5/06 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00103.06X.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20060927_OGH0002_009OBA00103_06X0000_000