Entscheidung 9 ObA 103/07y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.08.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heike L*****, vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Othmar S*****, vertreten durch Dr. Rüdiger Hanifle, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen EUR 11.581,53 brutto sA (Revisionsinteresse EUR 9.093,90 brutto sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. April 2007, GZ 12 Ra 24/07x-33, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der weitaus überwiegende Teil der Revisionsausführungen steht unter dem Titel „Unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung" und erweist sich auch inhaltlich als in dritter Instanz unzulässige Bekämpfung der von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen. Auf diese Ausführungen ist daher nicht einzugehen.
Die vom Revisionswerber im Zusammenhang mit seiner Kritik an den erstgerichtlichen Feststellungen aufgeworfene Rechtsfrage, ob es sich um Arbeitszeit handle, wenn eine Hausgehilfin über ihre Bitte den Arbeitgeber und seine Gattin im Urlaub begleite, wobei sie keine Begleit- und Anwesenheitsdienste zu leisten habe, stellt sich nicht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat nämlich die Klägerin im Rahmen der Auslandsaufenthalte des Beklagten sehr wohl - wenn auch nicht in der sonst üblichen Intensität - gekocht, gewaschen und geputzt und auch Begleit- und Anwesenheitsdienste geleistet. Mit den Einwand des Revisionswerbers, die Vorinstanzen haben bei der unter Anwendung des § 273 ZPO erfolgten Ausmittlung der Überstunden der Klägerin „eindeutig zu hoch gegriffen", wird - zumal von einer krassen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz keine Rede sein kann - keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht.Die vom Revisionswerber im Zusammenhang mit seiner Kritik an den erstgerichtlichen Feststellungen aufgeworfene Rechtsfrage, ob es sich um Arbeitszeit handle, wenn eine Hausgehilfin über ihre Bitte den Arbeitgeber und seine Gattin im Urlaub begleite, wobei sie keine Begleit- und Anwesenheitsdienste zu leisten habe, stellt sich nicht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat nämlich die Klägerin im Rahmen der Auslandsaufenthalte des Beklagten sehr wohl - wenn auch nicht in der sonst üblichen Intensität - gekocht, gewaschen und geputzt und auch Begleit- und Anwesenheitsdienste geleistet. Mit den Einwand des Revisionswerbers, die Vorinstanzen haben bei der unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO erfolgten Ausmittlung der Überstunden der Klägerin „eindeutig zu hoch gegriffen", wird - zumal von einer krassen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz keine Rede sein kann - keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemacht.
Anmerkung
E84965
9ObA103.07y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00103.07Y.0808.000
Dokumentnummer
JJT_20070808_OGH0002_009OBA00103_07Y0000_000