Die Revision ist zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
Der Kläger war zufolge Aneinanderreihung mehrerer befristeter Dienstverhältnisse in der Zeit vom 1. 10. 2002 bis 31. 12. 2006 bei der Beklagten bzw beim Bund (bis zum vollen Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 [UG 2002], BGBl I 2002/120, per 1. 1. 2004) beschäftigt (§ 121 Abs 25, § 126 Abs 1 UG 2002; vgl 8 ObA 13/08g ua). Unstrittig ist, dass der Kläger dabei stets dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl 1948/86, unterlegen ist. Der Kläger war als Assistent gemäß § 49l VBG tätig. Als solcher führte er die Funktionsbezeichnung „Universitätsassistent" (§ 49p Abs 1 VBG).Der Kläger war zufolge Aneinanderreihung mehrerer befristeter Dienstverhältnisse in der Zeit vom 1. 10. 2002 bis 31. 12. 2006 bei der Beklagten bzw beim Bund (bis zum vollen Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 [UG 2002], BGBl römisch eins 2002/120, per 1. 1. 2004) beschäftigt (Paragraph 121, Absatz 25,, Paragraph 126, Absatz eins, UG 2002; vergleiche 8 ObA 13/08g ua). Unstrittig ist, dass der Kläger dabei stets dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl 1948/86, unterlegen ist. Der Kläger war als Assistent gemäß Paragraph 49 l, VBG tätig. Als solcher führte er die Funktionsbezeichnung „Universitätsassistent" (Paragraph 49 p, Absatz eins, VBG).
Auf „Universitätslehrer" gemäß Abschnitt IIa, 3. Unterabschnitt des VBG - es handelt sich dabei um Assistenten als Angehörige des wissenschaftlichen Personals an Universitäten - sind gemäß § 84 Abs 1 Z 3 VBG die Abs 1a bis 8 des § 84 VBG anzuwenden, soweit sich aus § 49r VBG nichts anderes ergibt. Die Anwendbarkeit von Bestimmungen der Abs 1a bis 8 des § 84 VBG schließt gemäß § 84 Abs 1 letzter Satz VBG eine Anwendung des § 35 VBG jedenfalls aus. Aufgrund dieser Anordnung kommt § 35 VBG, der sonst im Vertragsbedienstetenrecht die Anwendung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl I 2002/100 (Titeländerung von BMVG auf BMSVG mit BGBl I 2007/102), vorsieht, in der dienstvertraglichen Beziehung mit dem Kläger als Assistent nicht zum Tragen (vgl Leutner/Achitz/Wöss/Farny, Abfertigung neu 273 ua). Die gegenteiligen Überlegungen der Revisionswerberin, dass § 35 VBG neben § 49r VBG zur Anwendung komme, lassen unberücksichtigt, dass § 35 VBG von § 84 Abs 1 letzter Satz VBG nicht nur, soweit sich aus § 49r VBG etwas anderes als aus den Abs 1a bis 8 des § 84 VBG ergibt, sondern „jedenfalls" ausgeschlossen wird (vgl Ziehensack, VBG §§ 79a - 94 Rz 7 ua). Die „Anwendbarkeit" des § 84 Abs 1a bis 8 VBG folgt hier aus § 84 Abs 1 Z 3 VBG. Entgegen der Annahme der Revisionswerberin kommt es bei Assistenten nicht darauf an, ob das Dienstverhältnis vor oder nach dem 1. 1. 2003 begonnen hat (vgl die Z 3 des § 84 Abs 1 VBG mit den Z 1 und 2 leg cit).Auf „Universitätslehrer" gemäß Abschnitt römisch zwei a, 3. Unterabschnitt des VBG - es handelt sich dabei um Assistenten als Angehörige des wissenschaftlichen Personals an Universitäten - sind gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, VBG die Absatz eins a, bis 8 des Paragraph 84, VBG anzuwenden, soweit sich aus Paragraph 49 r, VBG nichts anderes ergibt. Die Anwendbarkeit von Bestimmungen der Absatz eins a bis 8 des Paragraph 84, VBG schließt gemäß Paragraph 84, Absatz eins, letzter Satz VBG eine Anwendung des Paragraph 35, VBG jedenfalls aus. Aufgrund dieser Anordnung kommt Paragraph 35, VBG, der sonst im Vertragsbedienstetenrecht die Anwendung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl I 2002/100 (Titeländerung von BMVG auf BMSVG mit BGBl I 2007/102), vorsieht, in der dienstvertraglichen Beziehung mit dem Kläger als Assistent nicht zum Tragen vergleiche Leutner/Achitz/Wöss/Farny, Abfertigung neu 273 ua). Die gegenteiligen Überlegungen der Revisionswerberin, dass Paragraph 35, VBG neben Paragraph 49 r, VBG zur Anwendung komme, lassen unberücksichtigt, dass Paragraph 35, VBG von Paragraph 84, Absatz eins, letzter Satz VBG nicht nur, soweit sich aus Paragraph 49 r, VBG etwas anderes als aus den Absatz eins a, bis 8 des Paragraph 84, VBG ergibt, sondern „jedenfalls" ausgeschlossen wird vergleiche Ziehensack, VBG Paragraphen 79 a, - 94 Rz 7 ua). Die „Anwendbarkeit" des Paragraph 84, Absatz eins a, bis 8 VBG folgt hier aus Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, VBG. Entgegen der Annahme der Revisionswerberin kommt es bei Assistenten nicht darauf an, ob das Dienstverhältnis vor oder nach dem 1. 1. 2003 begonnen hat vergleiche die Ziffer 3, des Paragraph 84, Absatz eins, VBG mit den Ziffer eins und 2 leg cit).
§ 49r VBG regelt im 3. Unterabschnitt („Assistenten") des Abschnitts IIa („Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten") dieses Gesetzes die Abfertigung der Assistenten. Nach § 49r Abs 1 VBG gebührt dem Assistenten bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf abweichend von § 84 Abs 2 Z 1 VBG eine Abfertigung im Ausmaß von 40 % des für ein volles Jahr gebührenden Bruttoentgelts, sofern der Assistent zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene vierjährige tatsächliche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Dass der Kläger bei Beendigung des letzten befristeten Dienstverhältnisses per 31. 12. 2006 durch Zeitablauf insgesamt schon eine ununterbrochene, mehr als vierjährige tatsächliche Verwendung in der Funktion als Assistent aufwies, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Gemäß § 49r Abs 2 VBG gebührt einem Assistenten dann keine Abfertigung, wenn er gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht oder unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität übernommen wird. Dies war hier nicht der Fall. Der Kläger stand per 31. 12. 2006 in keinem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft; er wurde auch nicht unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität übernommen.Paragraph 49 r, VBG regelt im 3. Unterabschnitt („Assistenten") des Abschnitts römisch zwei a („Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten") dieses Gesetzes die Abfertigung der Assistenten. Nach Paragraph 49 r, Absatz eins, VBG gebührt dem Assistenten bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf abweichend von Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, VBG eine Abfertigung im Ausmaß von 40 % des für ein volles Jahr gebührenden Bruttoentgelts, sofern der Assistent zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene vierjährige tatsächliche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Dass der Kläger bei Beendigung des letzten befristeten Dienstverhältnisses per 31. 12. 2006 durch Zeitablauf insgesamt schon eine ununterbrochene, mehr als vierjährige tatsächliche Verwendung in der Funktion als Assistent aufwies, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Gemäß Paragraph 49 r, Absatz 2, VBG gebührt einem Assistenten dann keine Abfertigung, wenn er gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht oder unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität übernommen wird. Dies war hier nicht der Fall. Der Kläger stand per 31. 12. 2006 in keinem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft; er wurde auch nicht unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität übernommen.
Das Berufungsgericht ging zutreffend von einem Abfertigungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 49r Abs 1 VBG aus. Strittig ist nun aber noch, ob der Kläger im Zug der einvernehmlichen Auflösung des vorletzten Dienstverhältnisses, die mit der von der Beklagten am 23. 12. 2004 bzw vom Kläger am 11. 1. 2005 unterfertigten Vereinbarung erfolgte, wirksam auf eine Abfertigung verzichtet hat. Einigkeit herrscht zwischen den Parteien darüber, dass der Kläger Ende 2004/Anfang 2005 noch keinen Abfertigungsanspruch gegen die Beklagte hatte, auf den er hätte verzichten können, weil er damals die zeitlichen Vorraussetzungen einer vierjährigen Tätigkeit im Sinn des § 49r Abs 1 VBG noch nicht erfüllte. Der Kläger verfügte jedoch damals aufgrund der seit dem 1. 10. 2002 abgeschlossenen befristeten Dienstverhältnisse über eine Anwartschaft auf eine Abfertigung. Von den gemäß § 49r Abs 1 VBG erforderlichen 48 Monaten hatte der Kläger bis Ende 2004 immerhin 27 Monate erworben.Das Berufungsgericht ging zutreffend von einem Abfertigungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß Paragraph 49 r, Absatz eins, VBG aus. Strittig ist nun aber noch, ob der Kläger im Zug der einvernehmlichen Auflösung des vorletzten Dienstverhältnisses, die mit der von der Beklagten am 23. 12. 2004 bzw vom Kläger am 11. 1. 2005 unterfertigten Vereinbarung erfolgte, wirksam auf eine Abfertigung verzichtet hat. Einigkeit herrscht zwischen den Parteien darüber, dass der Kläger Ende 2004/Anfang 2005 noch keinen Abfertigungsanspruch gegen die Beklagte hatte, auf den er hätte verzichten können, weil er damals die zeitlichen Vorraussetzungen einer vierjährigen Tätigkeit im Sinn des Paragraph 49 r, Absatz eins, VBG noch nicht erfüllte. Der Kläger verfügte jedoch damals aufgrund der seit dem 1. 10. 2002 abgeschlossenen befristeten Dienstverhältnisse über eine Anwartschaft auf eine Abfertigung. Von den gemäß Paragraph 49 r, Absatz eins, VBG erforderlichen 48 Monaten hatte der Kläger bis Ende 2004 immerhin 27 Monate erworben.
Wie bereits einleitend wiedergegeben, war in der Auflösungsvereinbarung weder von einer Abfertigung noch von einer Anwartschaft auf eine Abfertigung die Rede. Im Prozess wurde auch nicht vorgebracht, dass die künftige Abfertigung des Klägers bei der einvernehmlichen Auflösung ein besonderes Thema gewesen wäre. In der schriftlichen Vereinbarung hieß es im ersten Satz: „Mit dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche zwischen den Vertragspartnern verglichen und bereinigt." Diese weite Formulierung wurde durch den zweiten Satz „Arbeitnehmer und Arbeitgeber erklären, keine weiteren Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zu stellen", konkretisiert. Durch den Hinweis „aus dem Arbeitsverhältnis" wurde klargestellt, dass es bei der Vereinbarung nur um Forderungen aus dem soeben einvernehmlich aufgelösten Arbeitsverhältnis (vom 13. 1. 2004 bis 31. 12. 2004) ging. Diese Beschränkung war sinnvoll, weil mit der Vereinbarung nicht etwa ein Schlussstrich unter die Beziehung der Parteien gezogen, sondern gleichzeitig ein neues Dienstverhältnis begründet wurde. Da der Kläger damals (unstrittig) keinen Anspruch auf eine Abfertigung hatte, konnte ein solcher Anspruch mit „Forderung" auch nicht gemeint sein. Gegen die Annahme der Revisionswerberin, dass aber mit „Forderung" die Anwartschaft des Klägers auf eine Abfertigung gemeint gewesen sei, spricht, dass nur von Forderungen aus dem soeben einvernehmlich ausgelösten Arbeitsverhältnis die Rede war, während die Anwartschaft des Klägers auf eine Abfertigung bereits auf das vorhergehende Dienstverhältnis vom 1. 10. 2002 bis zum (nach Verlängerung) 12. 1. 2004 - und nicht nur auf das einvernehmlich aufgelöste Dienstverhältnis - zurückging. Für die Annahme, der Kläger hätte nur auf einen Teil der Anwartschaft (aus dem Zeitraum vom 13. 1. bis 31. 12. 2004) verzichten wollen (sollen), gibt es keine Anhaltspunkte. Weitere Überlegungen des Berufungsgerichts, dass der Kläger zufolge wirtschaftlichen Drucks gar nicht auf die Anwartschaft verzichten konnte, und die diesbezüglichen Einwände der Revisionswerberin können dahingestellt bleiben. Es muss nach der Lage des Falls auch nicht auf die Überlegungen zu § 49r Abs 3 VBG eingegangen werden. Es kommt auch nicht darauf an, in wessen Interesse der Dienstvertragswechsel erfolgte.Wie bereits einleitend wiedergegeben, war in der Auflösungsvereinbarung weder von einer Abfertigung noch von einer Anwartschaft auf eine Abfertigung die Rede. Im Prozess wurde auch nicht vorgebracht, dass die künftige Abfertigung des Klägers bei der einvernehmlichen Auflösung ein besonderes Thema gewesen wäre. In der schriftlichen Vereinbarung hieß es im ersten Satz: „Mit dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche zwischen den Vertragspartnern verglichen und bereinigt." Diese weite Formulierung wurde durch den zweiten Satz „Arbeitnehmer und Arbeitgeber erklären, keine weiteren Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zu stellen", konkretisiert. Durch den Hinweis „aus dem Arbeitsverhältnis" wurde klargestellt, dass es bei der Vereinbarung nur um Forderungen aus dem soeben einvernehmlich aufgelösten Arbeitsverhältnis (vom 13. 1. 2004 bis 31. 12. 2004) ging. Diese Beschränkung war sinnvoll, weil mit der Vereinbarung nicht etwa ein Schlussstrich unter die Beziehung der Parteien gezogen, sondern gleichzeitig ein neues Dienstverhältnis begründet wurde. Da der Kläger damals (unstrittig) keinen Anspruch auf eine Abfertigung hatte, konnte ein solcher Anspruch mit „Forderung" auch nicht gemeint sein. Gegen die Annahme der Revisionswerberin, dass aber mit „Forderung" die Anwartschaft des Klägers auf eine Abfertigung gemeint gewesen sei, spricht, dass nur von Forderungen aus dem soeben einvernehmlich ausgelösten Arbeitsverhältnis die Rede war, während die Anwartschaft des Klägers auf eine Abfertigung bereits auf das vorhergehende Dienstverhältnis vom 1. 10. 2002 bis zum (nach Verlängerung) 12. 1. 2004 - und nicht nur auf das einvernehmlich aufgelöste Dienstverhältnis - zurückging. Für die Annahme, der Kläger hätte nur auf einen Teil der Anwartschaft (aus dem Zeitraum vom 13. 1. bis 31. 12. 2004) verzichten wollen (sollen), gibt es keine Anhaltspunkte. Weitere Überlegungen des Berufungsgerichts, dass der Kläger zufolge wirtschaftlichen Drucks gar nicht auf die Anwartschaft verzichten konnte, und die diesbezüglichen Einwände der Revisionswerberin können dahingestellt bleiben. Es muss nach der Lage des Falls auch nicht auf die Überlegungen zu Paragraph 49 r, Absatz 3, VBG eingegangen werden. Es kommt auch nicht darauf an, in wessen Interesse der Dienstvertragswechsel erfolgte.
Zusammenfassend wurde dem Klagebegehren vom Berufungsgericht zu Recht stattgegeben. Der unbegründeten Revision muss ein Erfolg versagt bleiben. Eine Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die erstinstanzlichen Kosten kommt im Revisionsverfahren aufgrund einer Kostenrüge des Revisionsgegners in der Revisionsbeantwortung nicht in Betracht (§ 528 Abs 2 3 ZPO). Da der Revision der Beklagten kein Erfolg beschieden ist, hat auch keine Neubemessung der Kosten zu erfolgen (§ 50 Abs 1 ZPO; vgl Kodek in Rechberger, ZPO³ § 510 Rz 5 ua).Zusammenfassend wurde dem Klagebegehren vom Berufungsgericht zu Recht stattgegeben. Der unbegründeten Revision muss ein Erfolg versagt bleiben. Eine Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die erstinstanzlichen Kosten kommt im Revisionsverfahren aufgrund einer Kostenrüge des Revisionsgegners in der Revisionsbeantwortung nicht in Betracht (Paragraph 528, Absatz 2, 3 ZPO). Da der Revision der Beklagten kein Erfolg beschieden ist, hat auch keine Neubemessung der Kosten zu erfolgen (Paragraph 50, Absatz eins, ZPO; vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 510, Rz 5 ua).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.