[4] Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall. [4] Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Dies ist hier nicht der Fall.
[5] 1. Nach ständiger Rechtsprechung können die Rechte und Pflichten von Vertragsbediensteten nur unter den im Gesetz vorgesehenen Rahmenbedingungen geändert werden (RS0050823 [T2]; 8 ObA 36/13x Pkt 3.). Insbesondere müssen auch Entgeltansprüche auf dem Gesetz beruhen (9 ObA 121/18m Pkt 3.). Dies ist beim Begehren der Klägerin nicht der Fall. Unstrittig gilt für die Klägerin die VBO 1995, die für die Tätigkeit der Klägerin keine Erschwernisabgeltung vorsieht. Der zwingende Charakter der Entgeltvorschriften der VBO 1995 verbietet eine nicht auf einen Sondervertrag (hier: § 54 VBO 1994) beruhende Erweiterung der Ansprüche der Klägerin durch eine sonstige vertragliche Vereinbarung (Zusage, Versprechen) oder eine betriebliche Übung. Das Vorliegen eines Sondervertrags wird von ihr jedoch nicht behauptet. Auch die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes findet in den Bestimmungen von Gesetzen, Verordnungen und dergleichen ihre Grenze (RS0016684). [5] 1. Nach ständiger Rechtsprechung können die Rechte und Pflichten von Vertragsbediensteten nur unter den im Gesetz vorgesehenen Rahmenbedingungen geändert werden (RS0050823 [T2]; 8 ObA 36/13x Pkt 3.). Insbesondere müssen auch Entgeltansprüche auf dem Gesetz beruhen (9 ObA 121/18m Pkt 3.). Dies ist beim Begehren der Klägerin nicht der Fall. Unstrittig gilt für die Klägerin die VBO 1995, die für die Tätigkeit der Klägerin keine Erschwernisabgeltung vorsieht. Der zwingende Charakter der Entgeltvorschriften der VBO 1995 verbietet eine nicht auf einen Sondervertrag (hier: Paragraph 54, VBO 1994) beruhende Erweiterung der Ansprüche der Klägerin durch eine sonstige vertragliche Vereinbarung (Zusage, Versprechen) oder eine betriebliche Übung. Das Vorliegen eines Sondervertrags wird von ihr jedoch nicht behauptet. Auch die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes findet in den Bestimmungen von Gesetzen, Verordnungen und dergleichen ihre Grenze (RS0016684).
[6] 2.1. Der Wiener Landesgesetzgeber hat für Bedienstete, die der VBO 1995 unterliegen, keine Möglichkeit geschaffen, in das neue Besoldungssystem des W-BedG zu optieren. Diese Gesetzeslage bindet die Gerichte, auch wenn dies von der Klägerin als unbefriedigend empfunden wird (vgl RS0008880). [6] 2.1. Der Wiener Landesgesetzgeber hat für Bedienstete, die der VBO 1995 unterliegen, keine Möglichkeit geschaffen, in das neue Besoldungssystem des W-BedG zu optieren. Diese Gesetzeslage bindet die Gerichte, auch wenn dies von der Klägerin als unbefriedigend empfunden wird vergleiche RS0008880).
[7] 2.2. Eine Überprüfung von Bestimmungen des W-BedG auf ihre Verfassungskonformität durch den VfGH strebt die Klägerin ausdrücklich nicht an (Seite 9 der Berufung, ON 9), weil sie selbst erkennt, dass sie auf diesem Weg die begehrte Zulage nicht erhalten kann.
[8] 3. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin verstößt das W-BedG auch nicht wegen mittelbarer Altersdiskriminierung gegen Art 2 RL 2000/78/EG. Nach der Rechtsprechung ist es durchaus zulässig, wenn mit jeweils auf den Eintrittstag bezogenen Änderungen von Dienstbestimmungen Gruppen von Arbeitnehmern geschaffen werden, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen und deren Lage aus diesem Grund nicht unmittelbar vergleichbar ist (vgl zur Zulässigkeit stichtagsbezogener Verschlechterungen im Spannungsfeld der Diskriminierung wegen Alters EuGH 14. 2. 2019, Rs C-154/18, Horgan, Keegen/Irland). Der parallele Bestand unterschiedlicher vertraglicher Systeme bedeutet nicht, dass ältere Regelungen, die für andere Gruppen von vornherein nicht gelten, in Zukunft einzementiert bleiben müssen und keiner verschlechternden Veränderung mehr unterliegen können (8 ObA 55/19z). Dasselbe muss aber auch gelten, wenn stichtagsbezogen ein neues Besoldungssystem geschaffen wird, dass in einzelnen Punkten nicht nur Verschlechterungen, sondern auch Verbesserungen vorsieht. [8] 3. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin verstößt das W-BedG auch nicht wegen mittelbarer Altersdiskriminierung gegen Artikel 2, RL 2000/78/EG. Nach der Rechtsprechung ist es durchaus zulässig, wenn mit jeweils auf den Eintrittstag bezogenen Änderungen von Dienstbestimmungen Gruppen von Arbeitnehmern geschaffen werden, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen und deren Lage aus diesem Grund nicht unmittelbar vergleichbar ist vergleiche zur Zulässigkeit stichtagsbezogener Verschlechterungen im Spannungsfeld der Diskriminierung wegen Alters EuGH 14. 2. 2019, Rs C-154/18, Horgan, Keegen/Irland). Der parallele Bestand unterschiedlicher vertraglicher Systeme bedeutet nicht, dass ältere Regelungen, die für andere Gruppen von vornherein nicht gelten, in Zukunft einzementiert bleiben müssen und keiner verschlechternden Veränderung mehr unterliegen können (8 ObA 55/19z). Dasselbe muss aber auch gelten, wenn stichtagsbezogen ein neues Besoldungssystem geschaffen wird, dass in einzelnen Punkten nicht nur Verschlechterungen, sondern auch Verbesserungen vorsieht.
[9] 4. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Schadenersatz stützt, weil die Beklagte ihr Versprechen, durch die Einführung des W-BedG werde es bei ihren Bediensteten nur zu einer Neuverteilung der Lebensverdienstsumme, nicht aber zu wechselseitigen Gehaltseinbußen kommen, nicht eingehalten habe, weil der Entgeltanspruch der Klägerin niedriger sei, als der jener Vertragsbediensteten, die dem W-BedG unterliegen, übergeht die Klägerin den bereits erwähnten zwingenden Charakter der Entgeltvorschriften der Vertragsbediensteten (siehe Pkt 2.). Im Übrigen ist nicht erkennbar, worin der Schaden der Klägerin liegen soll, denn durch die Einführung des W-BedG hat sich ihre entgeltrechtliche Stellung nicht geändert.
[10] 5. Die übereinstimmende Rechtsauffassung der Vorinstanzen, der Klägerin stünde für ihre Tätigkeit auch keine Erschwernisabgeltung nach dem allgemeinen Zulagensystem des Nebengebührenkatalogs zu, weil keine der begehrten Zulagen (Kennzahlen 801201 und 911301) für Mitarbeiter der Parkraumüberwachung vorgesehen ist, ist basierend auf dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Verordnung nicht zu beanstanden. Der äußerste mögliche Wortsinn einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung ist die Grenze jeglicher Auslegung (RS0031382).
[11] 6. Mit der erstmals in der außerordentlichen Revision relevierten Frage einer angemessenen Entlohnung für von der Klägerin behauptete „berufsfremde“ Tätigkeiten wird gegen das Neuerungsverbot des § 405 ZPO verstoßen. In erster Instanz stützte die Klägerin diesen Entlohnungsanspruch ausschließlich auf eine analoge Anwendung des Nebengebührenkatalogs. Dies wurde von den Vorinstanzen übereinstimmend abgelehnt. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision nicht mehr. [11] 6. Mit der erstmals in der außerordentlichen Revision relevierten Frage einer angemessenen Entlohnung für von der Klägerin behauptete „berufsfremde“ Tätigkeiten wird gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 405, ZPO verstoßen. In erster Instanz stützte die Klägerin diesen Entlohnungsanspruch ausschließlich auf eine analoge Anwendung des Nebengebührenkatalogs. Dies wurde von den Vorinstanzen übereinstimmend abgelehnt. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision nicht mehr.
[12] Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen. [12] Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.