Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die Kündigung der Beklagten nur auf § 18 Abs 6 HbG, nicht aber auch auf § 18 Abs 7 HbG gestützt hat, ist nach der Aktenlage jedenfalls vertretbar:Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die Kündigung der Beklagten nur auf Paragraph 18, Absatz 6, HbG, nicht aber auch auf Paragraph 18, Absatz 7, HbG gestützt hat, ist nach der Aktenlage jedenfalls vertretbar:
Im Kündigungsschriftsatz wählt die Klägerin als Überschrift für die darauf folgenden, mit den Ziffern „1", „2" und „3" bezeichneten Absätze ausdrücklich „Kündigungsgründe gem. § 18 Abs 6 lit a bis c HbG". Unter Ziffer 1 wird die Vernachlässigung der Reinigungspflichten erwähnt, unter Ziffer 2 das fehlende Wohnbedürfnis, weil die Beklagte nicht die Hausbesorger- sondern eine andere Wohnung im selben Haus benütze. Unter Ziffer 3 des Schriftsatzes wird auf einen Schaden für Haus, Eigentümer und Bewohner hingewiesen. Dann folgt zusammenfassend die Wendung „Aus den oben angeführten Gründen hat die Gegenseite die Kündigungsgründe des § 18 Abs 6 HbG verwirklicht (Anm: Hervorhebung durch das Gericht) und beantragen wir daher..." (es folgt der Text der Aufkündigung). Diese Formulierung zwingt entgegen der Ansicht der Klägerin keinesfalls zum Schluss, dass damit auch der Kündigungsgrund nach § 18 Abs 7 HbG gemeint ist. Da das Vorliegen anderer als der in der Kündigung geltend gemachten Kündigungsgründe gemäß § 22 HbG nicht zu untersuchen ist (RIS-Justiz RS0063239) und die Kündigungsschutzbestimmungen der §§ 18 Abs 6, 22 Abs 1 HbG dem Hausbesorger ohne Rücksicht darauf zugute kommen, ob sein Wohnbedürfnis möglicherweise bereits anderweitig gedeckt ist (RIS-Justiz RS0061453, RS0063068), gibt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts keinen Anlass zu weiterer Überprüfung. Da die Klägerin auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, erweist sich ihre Revision als unzulässig.Im Kündigungsschriftsatz wählt die Klägerin als Überschrift für die darauf folgenden, mit den Ziffern „1", „2" und „3" bezeichneten Absätze ausdrücklich „Kündigungsgründe gem. Paragraph 18, Absatz 6, Litera a bis c HbG". Unter Ziffer 1 wird die Vernachlässigung der Reinigungspflichten erwähnt, unter Ziffer 2 das fehlende Wohnbedürfnis, weil die Beklagte nicht die Hausbesorger- sondern eine andere Wohnung im selben Haus benütze. Unter Ziffer 3 des Schriftsatzes wird auf einen Schaden für Haus, Eigentümer und Bewohner hingewiesen. Dann folgt zusammenfassend die Wendung „Aus den oben angeführten Gründen hat die Gegenseite die Kündigungsgründe des Paragraph 18, Absatz 6, HbG verwirklicht Anmerkung, Hervorhebung durch das Gericht) und beantragen wir daher..." (es folgt der Text der Aufkündigung). Diese Formulierung zwingt entgegen der Ansicht der Klägerin keinesfalls zum Schluss, dass damit auch der Kündigungsgrund nach Paragraph 18, Absatz 7, HbG gemeint ist. Da das Vorliegen anderer als der in der Kündigung geltend gemachten Kündigungsgründe gemäß Paragraph 22, HbG nicht zu untersuchen ist (RIS-Justiz RS0063239) und die Kündigungsschutzbestimmungen der Paragraphen 18, Absatz 6, 22, Absatz eins, HbG dem Hausbesorger ohne Rücksicht darauf zugute kommen, ob sein Wohnbedürfnis möglicherweise bereits anderweitig gedeckt ist (RIS-Justiz RS0061453, RS0063068), gibt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts keinen Anlass zu weiterer Überprüfung. Da die Klägerin auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, erweist sich ihre Revision als unzulässig.