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Entscheidung 9 ObA 104/08x×

Entscheidung 9 ObA 104/08x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA104/08x

Entscheidungsdatum

20.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa Brezna und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65-67, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Franz-Josef R*****, vertreten durch Dr. Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in Hainburg an der Donau, wegen 8.204,37 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28. April 2008, GZ 8 Ra 151/07w-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bereits das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Abgrenzung des Grades der Fahrlässigkeit von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist und regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt vergleiche auch Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 502, Rz 26; RIS-Justiz RS0087606 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Grundlagen für diese Abgrenzung wurden von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits herausgearbeitet und vom Berufungsgericht herangezogen. Auch dass für die Beurteilung des Verschuldens ein objektiver, auf die Pflichten eines Unternehmens abstellender Maßstab im Sinne einer Sachverständigenhaftung anzuwenden ist, wurde bereits wiederholt ausgesprochen vergleiche RIS-Justiz RS0026555 mwN etwa 8 ObA 16/07x). Ausgehend von den konkreten Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung vorliegen würde, hat doch der Beklagte bewusst die Grenzen seines freien Gewerbes, das ihn gerade nicht befugt, Baugruben mit einer Tiefe von mehr als 1,25 m auszuheben, überschritten und eine Baugrube im Ausmaß von 2,5 x 2,5 m mit einer Tiefe von 2,5 m ausgehoben, ohne die in den einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen, wie etwa eine Pölzung, vorzunehmen. Der Beklagte hat damit gegen ganz offensichtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften gravierend verstoßen. Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, so hält sich diese Annahme im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 334, ASVG.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E88527 9ObA104.08x

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5954/8/2009 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00104.08X.0820.000

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20080820_OGH0002_009OBA00104_08X0000_000

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