Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze für Kollektivverträge den über den Zuspruch des Erstgerichts hinausgehenden Anspruch des Klägers zutreffend verneint. Es kann daher insoweit auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze für Kollektivverträge den über den Zuspruch des Erstgerichts hinausgehenden Anspruch des Klägers zutreffend verneint. Es kann daher insoweit auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen in der Revision entgegenzuhalten:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren die Tätigkeiten des Klägers sowohl beim Vorgängerunternehmen als auch im Unternehmen der Beklagten weit überwiegend handwerklicher Natur. Dass der Kläger auch über ein „Know-How" verfügte, das ihn für die Beklagte als Arbeitnehmer interessant machte, ändert nichts an dem Grundsatz, dass für die Bewertung, ob Angestellten- oder Arbeitertätigkeiten vorliegen, diese Tätigkeiten nicht „zu atomisieren und in einzelne Verrichtungen zu zerstückeln", sondern in ihrem Zusammenhang zu sehen und gesamt zu bewerten sind (RIS-Justiz RS0028058). Diese Gesamtbetrachtung stützt jedenfalls die Beurteilung durch das Berufungsgericht. Auch ist in keiner Weise hervorgekommen, dass der Kläger zu Arbeiten herangezogen worden wäre, die nicht seinem Dienstvertrag entsprochen hätten.
Das Schwergewicht der rechtlichen Beurteilung liegt somit darauf, welche Bedeutung der Wortfolge des Punktes XVII Z 1 zweiter Satz Kollektivvertrag zukommt, wonach das Arbeitsverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit im gleichen Betrieb länger als fünf Jahre gedauert hat. Da den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden muss, dass sie eine vernünftige, zweckentspreche und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (RIS-Justiz RS0008828), muss angenommen werden, dass sie durch die Betonung der „tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit" dieser besonderes Gewicht beimessen wollten. So hat der Oberste Gerichtshof (in Auslegung der Vorgängerbestimmung Art IX KollV der HandelsAng) bereits judiziert, dass beispielsweise eine im gleichen Betrieb zurückgelegte Lehrlingstätigkeit nicht unter diese Tätigkeiten fällt (4 Ob 66/80). Daneben ist dieser Bestimmung aber auch der schon vom Berufungsgericht erkannte Sinn zu unterlegen, dass die Kollektivvertragspartner mit der „tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit" auch eine zumindest überwiegende Angestelltentätigkeit ins Auge fassen wollten. Damit erweisen sich auch die Betrachtungen zur „überwiegenden Tätigkeit" als anwendbar, die von der Judikatur zur Abgrenzung zwischen Angestellten- und Arbeitertätigkeiten angestellt wurden (RIS-Justiz RS0028012; RS0028097).Das Schwergewicht der rechtlichen Beurteilung liegt somit darauf, welche Bedeutung der Wortfolge des Punktes römisch siebzehn Ziffer eins, zweiter Satz Kollektivvertrag zukommt, wonach das Arbeitsverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit im gleichen Betrieb länger als fünf Jahre gedauert hat. Da den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden muss, dass sie eine vernünftige, zweckentspreche und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (RIS-Justiz RS0008828), muss angenommen werden, dass sie durch die Betonung der „tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit" dieser besonderes Gewicht beimessen wollten. So hat der Oberste Gerichtshof (in Auslegung der Vorgängerbestimmung Artikel römisch neun, KollV der HandelsAng) bereits judiziert, dass beispielsweise eine im gleichen Betrieb zurückgelegte Lehrlingstätigkeit nicht unter diese Tätigkeiten fällt (4 Ob 66/80). Daneben ist dieser Bestimmung aber auch der schon vom Berufungsgericht erkannte Sinn zu unterlegen, dass die Kollektivvertragspartner mit der „tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit" auch eine zumindest überwiegende Angestelltentätigkeit ins Auge fassen wollten. Damit erweisen sich auch die Betrachtungen zur „überwiegenden Tätigkeit" als anwendbar, die von der Judikatur zur Abgrenzung zwischen Angestellten- und Arbeitertätigkeiten angestellt wurden (RIS-Justiz RS0028012; RS0028097).
Die vom Kläger erwogene diskriminierende Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern durch Punkt XVII Z 1 zweiter Satz KollV ist auch nicht ansatzweise zu erkennen.Die vom Kläger erwogene diskriminierende Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern durch Punkt XVII Ziffer eins, zweiter Satz KollV ist auch nicht ansatzweise zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, 50, Absatz eins, ZPO.