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Entscheidung 9 ObA 107/06k×

Entscheidung 9 ObA 107/06k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA107/06k

Entscheidungsdatum

18.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Mag. Thomas Maurer-Mühlleitner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat ***** der A***** AG, ***** vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hannes Jarolim, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung gemäß Paragraph 105, ArbVG, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 2006, GZ 8 Ra 93/06i-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, welches Kündigungsmotiv als bescheinigt angenommen werden kann, ist eine Frage der unüberprüfbaren Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0052037 [T10]). Nach den (teilweise auch noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) getroffenen Feststellungen des Erstgerichts war eine Kündigung des Flugbegleiters A***** N***** schon vor dem Versuch der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme diskutiert worden. Das Motiv für die geplante, vom Betriebsrat jedoch abgelehnte Disziplinarmaßnahme war dasselbe wie für die Kündigung, nämlich das trotz Ermahnungen fortgesetzte undisziplinierte Verhalten des A***** N*****, welches sich zuletzt bis zur Vortäuschung seiner Arbeitsunfähigkeit gesteigert hatte. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die - personsbedingte - Kündigung des Flugbegleiters nicht verpönt war, weil diese erst nach Scheitern einer für diesen günstigeren Sanktion ausgesprochen wurde, ist daher vertretbar.

Das vom Kläger - erstmals in der Berufung - vorgebrachte Argument eines Kündigungsverzichts ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich.

Anmerkung

E82445 9ObA107.06k

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in DRdA 2007,146 = ARD 5782/11/2007 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00107.06K.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20061018_OGH0002_009OBA00107_06K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung