Entscheidung 9 ObA 107/08p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.08.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa Brezna und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Fritz B*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei P*****-GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, Linz, wegen 25.423,20 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Mai 2008, GZ 12 Ra 31/08b-11, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte bestreitet gar nicht, dass zwischen ihr und dem Kläger ein Geschäftsführer-Dienstvertrag zustande gekommen ist. Ihrem ausdrücklichen Einwand, dass eine Befristung des Vertrags weder von ihren Gesellschaftern beschlossen noch, wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, der Gemeinderat damit befasst worden war (AS 8, 9) und das Dienstverhältnis daher durch Kündigung bzw Entlassung endete, konnte der Kläger lediglich eine Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand und die Genehmigung des jährlichen Berichts des Prüfungsausschusses betreffend den Jahresabschluss der Beklagten durch den Gemeinderat entgegenhalten (AS 25-27). Abgesehen davon, dass § 56 der OÖ Gemeindeordnung nicht zu entnehmen ist, dass nach dieser Bestimmung die Zustimmung zur Bestellung von Organen einer mehrheitlich von der Gemeinde dominierten Gesellschaft dem Gemeindevorstand zugewiesen ist, ist auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts jedenfalls vertretbar, dass Gegenstand der Beschlussfassung nicht die Befristung des Dienstverhältnisses war. Da der Abschluss eines GmbH-Geschäftsführer-Anstellungsvertrags mangels anderer Regelung durch die Satzung den Gesellschaftern zukommt (Koppensteiner/Rüffler GmbH-Gesetz § 15 Rz 21 mwN), wäre es am Kläger gelegen, zu behaupten und zu beweisen, dass im vorliegenden Fall ein anderer Bestellungsmodus vorgesehen gewesen ist. Dies ist jedoch trotz des oben erwähnten Einwands der Beklagten unterblieben. Diesbezüglich kann daher auch von einer überraschenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts keine Rede sein.Die Beklagte bestreitet gar nicht, dass zwischen ihr und dem Kläger ein Geschäftsführer-Dienstvertrag zustande gekommen ist. Ihrem ausdrücklichen Einwand, dass eine Befristung des Vertrags weder von ihren Gesellschaftern beschlossen noch, wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, der Gemeinderat damit befasst worden war (AS 8, 9) und das Dienstverhältnis daher durch Kündigung bzw Entlassung endete, konnte der Kläger lediglich eine Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand und die Genehmigung des jährlichen Berichts des Prüfungsausschusses betreffend den Jahresabschluss der Beklagten durch den Gemeinderat entgegenhalten (AS 25-27). Abgesehen davon, dass Paragraph 56, der OÖ Gemeindeordnung nicht zu entnehmen ist, dass nach dieser Bestimmung die Zustimmung zur Bestellung von Organen einer mehrheitlich von der Gemeinde dominierten Gesellschaft dem Gemeindevorstand zugewiesen ist, ist auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts jedenfalls vertretbar, dass Gegenstand der Beschlussfassung nicht die Befristung des Dienstverhältnisses war. Da der Abschluss eines GmbH-Geschäftsführer-Anstellungsvertrags mangels anderer Regelung durch die Satzung den Gesellschaftern zukommt (Koppensteiner/Rüffler GmbH-Gesetz Paragraph 15, Rz 21 mwN), wäre es am Kläger gelegen, zu behaupten und zu beweisen, dass im vorliegenden Fall ein anderer Bestellungsmodus vorgesehen gewesen ist. Dies ist jedoch trotz des oben erwähnten Einwands der Beklagten unterblieben. Diesbezüglich kann daher auch von einer überraschenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts keine Rede sein.
Anmerkung
E88528
9ObA107.08p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00107.08P.0820.000
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJT_20080820_OGH0002_009OBA00107_08P0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung