Die Revision ist berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die beklagte Partei in der Beweisrüge die bekämpften Feststellungen nicht bezeichnete, war die Berufung in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodaß sich eine Stellungnahme des Berufungsgerichtes zu diesem Berufungsgrund erübrigte. Zu Recht wendet sich die Revisionswerberin aber gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes.Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Da die beklagte Partei in der Beweisrüge die bekämpften Feststellungen nicht bezeichnete, war die Berufung in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodaß sich eine Stellungnahme des Berufungsgerichtes zu diesem Berufungsgrund erübrigte. Zu Recht wendet sich die Revisionswerberin aber gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes.
Eine Auflösungserklärung ist stets so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte (vgl. ZAS 1982, 91 ÄJaborneggÜEine Auflösungserklärung ist stets so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte vergleiche ZAS 1982, 91 ÄJaborneggÜ
= DRdA 1983, 104 ÄFitzÜ; DRdA 1983, 363 ÄKerschnerÜ; Arb. 10.155
= JBl. 1983, 559). Mit der vorliegenden, dem Kläger noch während des
vereinbarten Probemonates zugegangenen Auflösungserklärung gab nun die beklagte Partei entgegen der Ansicht der Vorinstanzen dem Kläger hinreichend klar zu erkennen, daß sie von der während des Probemonats bestehenden Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis jederzeit mit sofortiger Wirkung zu lösen, Gebrauch machte und das Dienstverhältnis mit Ablauf des Probemonats enden sollte. Der Zusatz "das ist zum 1.12.1988" kann im Zusammenhang mit der vorangehenden, dem Kläger noch innerhalb des Probemonats zugegangenen Erklärung, das Dienstverhältnis "nach Ablauf des Probemonats zu lösen" nicht im Sinne einer Absicht der beklagten Partei gedeutet werden, das Arbeitsverhältnis - ohne jeden vernünftigen Grund - noch bis zum Ablauf des außerhalb des Probemonats liegenden 1.Dezember 1988 fortzusetzen. Auch aus dem Verhalten seines Vorgesetzten Ing. Günther P*** konnte der Kläger nicht auf eine Absicht der beklagten Partei schließen, das Arbeitsverhältnis noch über den 30. November 1988 hinaus aufrechtzuerhalten. Die anläßlich der Übergabe des Schreibens abgegebenen Erklärungen, die Arbeit sei für den Kläger sofort beendet, er solle die Stundenlisten abschließen und die Unterlagen übergeben, vom restlichen Dienst sei er befreit, konnten im Gegenteil vom Kläger nur dahin verstanden werden, daß eine sofortige Lösung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar nach Zugang der Auflösungserklärung beabsichtigt war und die beklagte Partei von einer weiteren Arbeitsleistung am 30.November 1988, an dem noch bis 18.00 Uhr zu arbeiten gewesen wäre, Abstand nahm (vgl. dazu Arb. 10.155).vereinbarten Probemonates zugegangenen Auflösungserklärung gab nun die beklagte Partei entgegen der Ansicht der Vorinstanzen dem Kläger hinreichend klar zu erkennen, daß sie von der während des Probemonats bestehenden Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis jederzeit mit sofortiger Wirkung zu lösen, Gebrauch machte und das Dienstverhältnis mit Ablauf des Probemonats enden sollte. Der Zusatz "das ist zum 1.12.1988" kann im Zusammenhang mit der vorangehenden, dem Kläger noch innerhalb des Probemonats zugegangenen Erklärung, das Dienstverhältnis "nach Ablauf des Probemonats zu lösen" nicht im Sinne einer Absicht der beklagten Partei gedeutet werden, das Arbeitsverhältnis - ohne jeden vernünftigen Grund - noch bis zum Ablauf des außerhalb des Probemonats liegenden 1.Dezember 1988 fortzusetzen. Auch aus dem Verhalten seines Vorgesetzten Ing. Günther P*** konnte der Kläger nicht auf eine Absicht der beklagten Partei schließen, das Arbeitsverhältnis noch über den 30. November 1988 hinaus aufrechtzuerhalten. Die anläßlich der Übergabe des Schreibens abgegebenen Erklärungen, die Arbeit sei für den Kläger sofort beendet, er solle die Stundenlisten abschließen und die Unterlagen übergeben, vom restlichen Dienst sei er befreit, konnten im Gegenteil vom Kläger nur dahin verstanden werden, daß eine sofortige Lösung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar nach Zugang der Auflösungserklärung beabsichtigt war und die beklagte Partei von einer weiteren Arbeitsleistung am 30.November 1988, an dem noch bis 18.00 Uhr zu arbeiten gewesen wäre, Abstand nahm vergleiche dazu Arb. 10.155).
Da das Arbeitsverhältnis demnach zulässigerweise noch während der Probezeit mit deren Ablauf gelöst wurde, ist das Begehren des Klägers bezüglich der Gehälter für Dezember 1988 und Jänner 1989 sowie der auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen unberechtigt.
Der Revision der beklagten Partei war daher Folge zu geben und mit Teilurteil im Sinne einer Abweisung dieses Begehrens zu erkennen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Revision der beklagten Partei war daher Folge zu geben und mit Teilurteil im Sinne einer Abweisung dieses Begehrens zu erkennen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.