Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, weil das Verfahren vertragliche Ruhegenüsse betrifft. In solchen Verfahren hat gemäß § 45 Abs 4 ASGG ein Ausspruch nach § 45 Abs 1, 2 ASGG - also auch über die Zulässigkeit der Revision - zu unterbleiben, weil die Revision gemäß § 46 Abs 3 leg cit auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 leg cit zulässig ist. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß in diesem Verfahren über vertragliche Ruhegenüsse die Revision mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG nicht zulässig sei, ist daher gesetzwidrig. Er gilt als nicht beigesetzt. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist als ordentliche Revision zu behandeln (Arb 10.782 mwH).Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, weil das Verfahren vertragliche Ruhegenüsse betrifft. In solchen Verfahren hat gemäß Paragraph 45, Absatz 4, ASGG ein Ausspruch nach Paragraph 45, Absatz eins, 2, ASGG - also auch über die Zulässigkeit der Revision - zu unterbleiben, weil die Revision gemäß Paragraph 46, Absatz 3, leg cit auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, leg cit zulässig ist. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß in diesem Verfahren über vertragliche Ruhegenüsse die Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG nicht zulässig sei, ist daher gesetzwidrig. Er gilt als nicht beigesetzt. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist als ordentliche Revision zu behandeln (Arb 10.782 mwH).
1. Zur Revision des Klägers:
Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des
Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen ist ein vom Wortlaut des
Punktes 11 lit a des Pensionsvertrages vom 14.11.1985 abweichender
Wille der Vertragsparteien nicht erwiesen. Was die Vertragsparteien
mit dieser Regelung bezweckten, ist daher im Rahmen der rechtlichen
Beurteilung aus der Urkunde (ZAS 1989/9 [Kerschner] = JBl 1988, 467
[469]) nach dem objektiven Aussagewert des Vertragstextes nach dem
Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung (einfache Auslegung)
(Koziol-Welser9 I 91 f; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 4 f zu § 914
ABGB) im Zusammenhang mit dem Zweck der Vereinbarung (Arb 10.748) zu
ermitteln.
Es ist entgegen der Meinung des Klägers nicht
entscheidungswesentlich, ob der Beginn des "Dienstjahres" im Sinne
des Pkt 11 lit a des Vertrages vom 14.11.1985 mit 5.11.1980 oder mit
1.1.1981 angenommen wird, weil der Kläger in keinem Fall am 31.12.1989 zehn (für die Steigerung der Bemessungsgrundlage um 1,4 % pro Jahr anrechenbare) Dienstjahre erreicht hat. Entscheidend ist, was mit der Wendung, daß "das Ausmaß der Pension mit jedem weiteren Dienstjahr um 1,4 %" steigt, gemeint ist. Aus der eigentümlichen Bedeutung des Wortes Dienstjahr folgt, daß nur jedes weitere ganze Jahr der Beschäftigung (im Dienst verbrachtes Jahr) eine Steigerung der Bemessungsgrundlage um 1,4 % bewirken sollte. Im Dienstvertrag vom 24.11.1980 war zwar die Steigerung an jedes weitere vollendete Dienstjahr geknüpft worden, doch kann aus dem Fehlen des Wortes "vollendet" im späteren Vertrag vom 14.11.1985 nicht abgeleitet werden, daß auch Teile des Jahres zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage um 1,4 % ausreichen sollen. Aus dem Vertragstext geht eindeutig hervor, daß die Bemessungsgrundlage erst "mit jedem weiteren Dienstjahr um 1,4 %" steigen sollte. Das kann nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung nur ein ganzes Jahr sein. Das früher gebrauchte Wort "vollendet" diente somit nur der Verdeutlichung. Sein Weglassen hatte keine Änderung des Begriffes "Dienstjahr" zur Folge.
Der 5.11.1980 war der Anfangstag (Stichtag) für die Berechnung der Steigerung, so daß davorliegende Zeiten des Dienstjahres 1980 entgegen der Meinung des Revisionswerbers außer Betracht bleiben müssen. Nur "weitere" Diesntjahre waren der Steigerung zugrundezulegen, was aber begrifflich nur nach dem 5.11.1980 liegende Dienstjahre sein konnten.
Weder die Zeiten vom 5.11.1980 bis 31.12.1980 noch vom 5.11.1989 bis 31.12.1989 bildeten ein weiteres (vollendetes) Dienstjahr, so daß die Frage, ob das auf den 5.11.1980 folgende Dienstjahr mit diesem Tag oder mit dem 1.1.1981 beginnen sollte, dahingestellt bleiben kann.
2. Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagte leitet aus der Formulierung des Vertrages, daß Änderungen der kollektivvertraglichen Bezüge......während des Ruhegenußbezuges zur Anwendung der vereinbarten Wertsicherungsklausel führen (Pkt 11 lit c), ab, daß solche Änderungen nur dann zur Anwendung der Wertsicherungsklausel führen, wenn sie nach dem tatsächlichen Zufließen von Ruhegenußzahlungen eintreten (gemeint wohl: In dieser Zeit ein Anspruch besteht). Da der Ruhegenuß des Klägers (wegen des Bezuges der Abfertigung) erst im Jahr 1991 zu entrichten gewesen sei, seien Indexänderungen vor diesem Zeitpunkt unbeachtlich.Die Beklagte leitet aus der Formulierung des Vertrages, daß Änderungen der kollektivvertraglichen Bezüge......während des Ruhegenußbezuges zur Anwendung der vereinbarten Wertsicherungsklausel führen (Pkt 11 Litera c,), ab, daß solche Änderungen nur dann zur Anwendung der Wertsicherungsklausel führen, wenn sie nach dem tatsächlichen Zufließen von Ruhegenußzahlungen eintreten (gemeint wohl: In dieser Zeit ein Anspruch besteht). Da der Ruhegenuß des Klägers (wegen des Bezuges der Abfertigung) erst im Jahr 1991 zu entrichten gewesen sei, seien Indexänderungen vor diesem Zeitpunkt unbeachtlich.
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß auch objektive Umstände, die der Vertragserrichtung und dem Erklärungen zugrunde lagen, bei der Auslegung des Vertragsinhaltes und der Ermittlung der Willensübereinstimmung der Parteien zu beachten sind (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 914; Lüderitz, Auslegung von Rechtsgeschäften 339; MietSlg 28.085). Bei der Auslegung ist zunächst vom Wortsinn der Willenserklärung in ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. Dabei ist gemäß § 914 ABGB aber nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern der Wille der Parteien zu erforschen. Es ist daher zunächst eine Willensübereinstimmung der Parteien festzustellen und erst dann der objektive Erklärungswert zu ermitteln (Rummel aaO Rz 4 zu § 914). Wenn eine Abweichung des übereinstimmenden Willens von einer im Prozeß vorgelegten Urkunde festgestellt ist, dann ist auf den Urkundentext nicht mehr Bedacht zu nehmen (Hanel in WoBl 1990, 100; MietSlg 31.104; SZ 54/46).Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß auch objektive Umstände, die der Vertragserrichtung und dem Erklärungen zugrunde lagen, bei der Auslegung des Vertragsinhaltes und der Ermittlung der Willensübereinstimmung der Parteien zu beachten sind (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 914,; Lüderitz, Auslegung von Rechtsgeschäften 339; MietSlg 28.085). Bei der Auslegung ist zunächst vom Wortsinn der Willenserklärung in ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. Dabei ist gemäß Paragraph 914, ABGB aber nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern der Wille der Parteien zu erforschen. Es ist daher zunächst eine Willensübereinstimmung der Parteien festzustellen und erst dann der objektive Erklärungswert zu ermitteln (Rummel aaO Rz 4 zu Paragraph 914,). Wenn eine Abweichung des übereinstimmenden Willens von einer im Prozeß vorgelegten Urkunde festgestellt ist, dann ist auf den Urkundentext nicht mehr Bedacht zu nehmen (Hanel in WoBl 1990, 100; MietSlg 31.104; SZ 54/46).
Die Revisionswerberin übersieht die Feststellung, daß die Pensionsregelung des Klägers an die seines Vorgängers Dr.H***** angeglichen werden sollte. Daß von dieser Parteienabsicht bei Abschluß der maßgeblichen (späteren) Pensionsvereinbarung vom 14.11.1985 wieder abgegangen werden sollte, ist nicht hervorgekommen. Auf Initiative des Klägers wurde die strittige Frage des Beginnes der Wertsicherung im Pensionsvertrag zwischen der Beklagten und Dr.H***** dahin geklärt, daß die Wertsicherung mit dem ersten Tag der Pension wirken sollte. Der Kläger konnte daher davon ausgehen, daß auch bei seinem Pensionsvertrag, der jenen des Dr.H***** zumindest ähnlich war, die Wertsicherung bereits mit dem ersten Tag des Ruhestandes wirksam war. Dies bedurfte wegen des Zwecks der Vereinbarung, dem Pensionsberechtigten den mit der vereinbarten Zusatzpension gewährleistenden Lebensstandard auch bei einer Änderung der Verhältnisse zu sichern, weder einer ausdrücklichen Absprache noch eines Verlangens des Klägers, die Formulierung des Vertrages zu ändern. Auch wenn der Kläger maßgeblichen Einfluß auf die Vertragsgestaltung hatte, war er unter diesen Umständen nicht verpflichtet, Änderungen zu begehren, weil er keinen Zweifel am Erklärungsinhalt haben mußte.
Aber auch ohne Bedachtnahme auf die Auslegung des Pensionsvertrages des Vorgängers des Klägers führt eine ergänzende Vertragsauslegung zu keinem anderen Ergebnis:
Daß der Anspruch auf Zusatzpension im Pensionsvertrag einmals als Ruhegenuß, dann wieder als Pension oder Ruhegenußbezug oder als Ruhegenußzahlung bezeichnet wird, ist ohne Relevanz. Der Hinweis in Punkt 11 lit e des Vertrages, daß die Ruhegenußzahlungen bei Erhalt einer Abfertigung unmittelbar nach dem Zeitraum, der der Berechnung der Abfertigung zugrundegelegt wurde, beginnen, bezieht sich nur auf das Ruhen des Anspruches für die Dauer der Abfertigungszahlungen, ohne über den Beginn der Valorisierung der Pension etwas auszusagen. Aus dem bereits erwähnten Zweck der Indexklausel des Pensionsvertrages, mit der Zusatzpension den Lebensstandard für den Ruhestand auch bei einer Änderung der Verhältnisse zu sichern, ergibt sich, daß die Zusatzpension vom Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses an auch während der Dauer der Abfertigungszahlungen einer Dynamisierung unterzogen werden sollte.Daß der Anspruch auf Zusatzpension im Pensionsvertrag einmals als Ruhegenuß, dann wieder als Pension oder Ruhegenußbezug oder als Ruhegenußzahlung bezeichnet wird, ist ohne Relevanz. Der Hinweis in Punkt 11 Litera e, des Vertrages, daß die Ruhegenußzahlungen bei Erhalt einer Abfertigung unmittelbar nach dem Zeitraum, der der Berechnung der Abfertigung zugrundegelegt wurde, beginnen, bezieht sich nur auf das Ruhen des Anspruches für die Dauer der Abfertigungszahlungen, ohne über den Beginn der Valorisierung der Pension etwas auszusagen. Aus dem bereits erwähnten Zweck der Indexklausel des Pensionsvertrages, mit der Zusatzpension den Lebensstandard für den Ruhestand auch bei einer Änderung der Verhältnisse zu sichern, ergibt sich, daß die Zusatzpension vom Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses an auch während der Dauer der Abfertigungszahlungen einer Dynamisierung unterzogen werden sollte.
Der Rechtsstandpunkt der Beklagten, daß die Aufwertung erst mit dem Ende der Abfertigungszahlungen einsetzen sollte, würde zu einer Verminderung des Betriebspensionsanspruches führen, weil die Pension des Klägers immer um die Indexsteigerung während der Zeit der Abfertigungszahlungen hinter dem inneren Wert der vereinbarten Bemessungsgrundlage zurückbleiben würde. Dies ist aber mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Regelung im Pensionsvertrag mit dem Sinn und Zweck des unter einer Indexklausel abgeschlossenen Pensionsvertrages nicht in Einklang zu bringen (JBl 1988, 467 [Pfersmann] = ZAS 1989/9 [Kerschner]; 9 Ob A 314/92).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Beide Revisionen blieben erfolglos. Der Beklagten steht daher die Differenz der Kosten der Revisionsbeantwortungen zu (9 Ob A 322/92 ua).Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet. Beide Revisionen blieben erfolglos. Der Beklagten steht daher die Differenz der Kosten der Revisionsbeantwortungen zu (9 Ob A 322/92 ua).