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Entscheidung 9 ObA 108/09m×

Entscheidung 9 ObA 108/09m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA108/09m

Entscheidungsdatum

30.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** J*****, vertreten durch Dr. Josef Milchram ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des Fortbestands eines Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 2009, GZ 10 Ra 161/08g-24, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Der Revisionswerber setzt sich eingehend mit einer Reihe der ihm vom Berufungsgericht angelasteten Dienstpflichtverletzungen auseinander und versucht zu zeigen, dass das Berufungsgericht im Zusammenhang mit diesen Vorfällen ohne Beweiswürdigung von den erstgerichtlichen Feststellungen abgegangen sei. Richtig ist lediglich, dass das Berufungsgericht die bezughabenden Feststellungen einer eingehenden Wertung unterzogen hat. Mit den dagegen gerichteten, extrem einzelfallbezogenen Ausführungen macht der Revisionswerber allerdings keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage geltend; ebenso wenig gelingt es ihm, unvertretbare Wertungen des festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht aufzuzeigen. Er setzt den Ausführungen des Berufungsgerichts seinerseits Wertungen entgegen, vermag aber in keinem Fall schlüssig darzulegen, dass das Berufungsgericht von den erstgerichtlichen Feststellungen abgegangen ist.

römisch zwei. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das Verhalten des Klägers verwirkliche in seiner Gesamtheit die von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe, ist jedenfalls vertretbar. Für über den Einzelfall hinausgehende, richtungsweisende Ausführungen des Obersten Gerichtshofs bietet der Sachverhalt keinerlei Anlass.

römisch drei. Die Rechtsauffassung, die Beklagte habe durch die zweimalige Ermahnung des Klägers auf ihr Entlassungsrecht verzichtet, ist verfehlt. Dem Kläger wurden im Zuge der ihm erteilten Ermahnungen für den Fall neuerlichen Fehlverhaltens dienstrechtliche Konsequenzen angedroht, sodass er keineswegs der Auffassung sein konnte, die Beklagte betrachte sein vorangegangenes Verhalten damit als endgültig erledigt. Im Gegenteil: Gerade der Umstand, dass er zweimal auf diese Weise ermahnt wurde, verleiht dem dessen ungeachtet gesetzten weiteren Fehlverhalten besonderes Gewicht.

Anmerkung

E92380 9ObA108.09m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00108.09M.0930.000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20090930_OGH0002_009OBA00108_09M0000_000