Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat über die Frage der Klageänderung zwar nicht spruchgemäß entschieden, in den Gründen seiner Entscheidung jedoch ausgesprochen, daß das geänderte Vorbringen als Klageänderung anzusehen sei und die Klageänderung nicht zugelassen werde. Diese Entscheidung wurde von der klagenden Partei in der Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht hätte daher hierüber absprechen müssen. Ein in der Unterlassung einer Entscheidung über eine in der Berufung geltend gemachte Anfechtung begründeter Mangel des Berufungsverfahrens kann allerdings im Revisionsverfahren nur wahrgenommen werden, wenn er relevant ist, also in abstracto geeignet ist, die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeizuführen. Dies trifft hier nicht zu. Dem Berufungsgericht ist, wie noch auszuführen sein wird, im Ergebnis darin zu folgen, daß auch auf der Grundlage des in der mündlichen Streitverhandlung erstatteten neuen Vorbringens das Ergebnis für die klagende Partei nicht günstiger gewesen wäre.
Das ergänzende Vorbringen des Klägers ist bezüglich des behaupteten Verhaltens des Beklagten, aus dem die Vereitlung der Zusage abgeleitet wird, im Zusammenhang mit den Ausführungen der Klage zu sehen. Dort brachte der Kläger vor, daß der Beklagte seine Absicht, die Betriebsübergabe in der zugesagten Form abzuwickeln, nach Eingehen einer Lebensgemeinschaft geändert habe. Das Erstgericht gelangte zum Ergebnis, daß diese Behauptung nicht geeignet sei, den erhobenen Anspruch zu begründen, weil sich aus ihr nicht ergebe, daß die nach dem Klagevorbringen gegebene Zusage des Beklagten vereitelt worden sei. Der Kläger hat eine Verletzung der Anleitungspflicht des Erstgerichtes, die in der Revision darin erblickt wird, daß unterlassen worden sei, ihn zu einem ergänzenden, den Anspruch in tragfähiger Weise begründenden Vorbringen anzuleiten, in der Berufung nicht gerügt. Ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, der nicht Gegenstand der Ausführungen der Berufung war, kann jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Da das Vorbringen bezüglich der Vereitlung der Zusage, auf das sich die Mängelrüge der Revision bezieht, auch die Grundlage für den Anspruch bildet, der aus dem später geänderten Vorbringen abgeleitet wird, kann die in der Berufung unterlassene Mängelrüge auch in diesem Zusammenhang nicht in der Revision nachgetragen werden.
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Werden Leistungen in der Erwartung einer späteren letztwilligen Zuwendung erbracht, dann tritt die Fälligkeit des bei Nichterfüllung dieser Erwartung bestehenden Entlohnungsanspruches nach § 1152 ABGB ein, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. Dies ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem endgültig feststeht, daß der angestrebte Erfolg - etwa wegen ausdrücklicher Ablehnung der Erfüllung durch den Leistungsempfänger - nicht mehr erreicht werden kann (DRdA 1986, 307 mwN).Werden Leistungen in der Erwartung einer späteren letztwilligen Zuwendung erbracht, dann tritt die Fälligkeit des bei Nichterfüllung dieser Erwartung bestehenden Entlohnungsanspruches nach Paragraph 1152, ABGB ein, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. Dies ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem endgültig feststeht, daß der angestrebte Erfolg - etwa wegen ausdrücklicher Ablehnung der Erfüllung durch den Leistungsempfänger - nicht mehr erreicht werden kann (DRdA 1986, 307 mwN).
Eine solche Vereitlung der behaupteten Zusage ergibt sich jedoch aus den Klagsbehauptungen nicht. Der Kläger bringt nur vor, daß der Beklagte seine Absicht geändert habe; die Tatsache der Lebensgemeinschaft wird nur als Motiv hiefür angeführt. Damit wird aber nur auf einen inneren Willensvorgang Bezug genommen. Ein Hinweis dafür, daß sich diese Absichtsänderung in irgendeiner Weise manifestiert hätte, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, zumal sich aus dem Vorbringen nicht einmal ein Hinweis auf eine in diese Richtung weisende Äußerung des Beklagten ergibt. Selbst wenn erwiesen wäre, daß der Beklagte den Kläger aufforderte, das von diesem bewohnte Haus zu räumen, kann hieraus nicht der Schluß gezogen werden, daß der Beklagte die behauptete Absicht, dem Kläger (oder deren Tochter) die den Gegenstand des Vorbringens bildenden Vermögensvorteile zuzuwenden, endgültig geändert habe. Es bestehen daher nach dem Vorbringen des Klägers keine objektiven Anhaltspunkte dafür, daß die behauptete Vermögenszuwendung nicht wie zugesagt realisiert wird bzw daß die zugesagte Leistung endgültig verweigert worden wäre. Damit ist jedoch die Fälligkeit des mit der Klage geltend gemachten Anspruches nicht eingetreten, sodaß die Vorinstanzen das Begehren zu Recht abgewiesen haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.