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Entscheidung 9 ObA 108/91×

Entscheidung 9 ObA 108/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA108/91

Entscheidungsdatum

19.06.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. A***** B*****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei P***** M*****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen Räumung (Streitwert 6.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Jänner 1991, GZ 33 Ra 1/91-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. August 1990, GZ 1 Cga 67/90-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.175,36 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 362,56 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Sollte anläßlich der Begründung des vorliegenden Hausbesorgerdienstverhältnisses eine übermäßige Provision für die Vermittlung oder eine gesetzwidrige Ablöse für die Überlassung des Hausbesorgerpostens gezahlt worden sein, wäre der Beklagte gemäß Paragraph 27, Hausbesorgergesetz zur Rückforderung berechtigt; für die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Hausbesorgergesetz wirksam vereinbarte Befristung des Dienstverhältnisses und die sich daraus ergebende Räumungsverpflichtung des Beklagten ist hingegen die Frage einer unzulässigen Provisions- oder Ablösezahlung anläßlich der Vergabe des Hausbesorgerpostens an den Beklagten ohne Bedeutung.

Da das vorliegende Dienstverhältnis von vornherein auf ein Jahr befristet war, war weder eine Kündigung noch die Einhaltung einer Kündigungsfrist zur Beendigung erforderlich. Die Beendigung erfolgte vielmehr durch Zeitablauf.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E27168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00108.91.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19910619_OGH0002_009OBA00108_9100000_000