Soweit sich der Kläger gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes wendet, ist der Revisionsrekurs unzulässig, da die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 3 ZPO gemäß § 47 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwenden ist.Soweit sich der Kläger gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes wendet, ist der Revisionsrekurs unzulässig, da die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO gemäß Paragraph 47, Absatz eins, ASGG auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwenden ist.
Im übrigen ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt.
Der Kläger macht als in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur beklagten Partei gemäß § 1 Tiroler Landesbeamtengesetz 1982 stehender Landesbeamter die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend. Auf dieses Dienstverhältnis ist gemäß § 2 Z 1 leg cit das Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979 anzuwenden, das in seinemDer Kläger macht als in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur beklagten Partei gemäß Paragraph eins, Tiroler Landesbeamtengesetz 1982 stehender Landesbeamter die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend. Auf dieses Dienstverhältnis ist gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, leg cit das Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979 anzuwenden, das in seinem
5. Abschnitt "Verwendung des Beamten" auch die Versetzung zu einer anderen Dienststelle sowie die Änderung der Verwendung in der bisherigen Dienststelle regelt. Auf eine derartige Angelegenheit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Land ist gemäß § 1 Abs 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) 1984 das AVG mit den im DVG 1984 geregelten Abänderungen anzuwenden (zur Kompetenz für die Regelung des Dienstrechtsverfahrens siehe Thienel, öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung 69). Über die vorliegende Dienstrechtsangelegenheit haben daher die gemäß § 2 DVG 1984 iVm § 10 Tiroler Landesbeamtengesetz 1982 zuständigen Landesbehörden im Verwaltungsweg mittels Bescheides zu entscheiden (siehe auch Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 50 Erl 2). Aus diesem Grund erachtet Strasser (in Floretta-Strasser Hdkomm ArbVG 220) den Kündigungsschutz und auch manche der sonstigen personellen Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in bezug auf Beamte nicht anwendbar, selbst wenn sie in einem Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG beschäftigt sind. Auch Stifter (Das Zusammentreffen von Normen des Beamtenrechtes und der Arbeitsverfassung, DRdA 1975, 116 ff [116]), der im Falle einer Versetzung oder Abberufung von der Verwendung § 101 ArbVG für anwendbar hält, stellt nicht in Frage, daß die Versetzung oder Abberufung des Beamten mit dienstbehördlichem Bescheid zu erfolgen hat.5. Abschnitt "Verwendung des Beamten" auch die Versetzung zu einer anderen Dienststelle sowie die Änderung der Verwendung in der bisherigen Dienststelle regelt. Auf eine derartige Angelegenheit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Land ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) 1984 das AVG mit den im DVG 1984 geregelten Abänderungen anzuwenden (zur Kompetenz für die Regelung des Dienstrechtsverfahrens siehe Thienel, öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung 69). Über die vorliegende Dienstrechtsangelegenheit haben daher die gemäß Paragraph 2, DVG 1984 in Verbindung mit Paragraph 10, Tiroler Landesbeamtengesetz 1982 zuständigen Landesbehörden im Verwaltungsweg mittels Bescheides zu entscheiden (siehe auch Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Paragraph 50, Erl 2). Aus diesem Grund erachtet Strasser (in Floretta-Strasser Hdkomm ArbVG 220) den Kündigungsschutz und auch manche der sonstigen personellen Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in bezug auf Beamte nicht anwendbar, selbst wenn sie in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG beschäftigt sind. Auch Stifter (Das Zusammentreffen von Normen des Beamtenrechtes und der Arbeitsverfassung, DRdA 1975, 116 ff [116]), der im Falle einer Versetzung oder Abberufung von der Verwendung Paragraph 101, ArbVG für anwendbar hält, stellt nicht in Frage, daß die Versetzung oder Abberufung des Beamten mit dienstbehördlichem Bescheid zu erfolgen hat.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50, 51 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, 51, Absatz eins, ZPO.