Entscheidung 9 ObA 109/04a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.11.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M. *****GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei Wilhelm S*****, Schlosser, *****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsratsmitglieds, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 2004, GZ 11 Ra 76/04g-18, den
Beschluss :
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Nach den Feststellung hat der Beklagte auf eine Beanstandung eines Fehlers bei einer ihm aufgetragenen Arbeit durch seinen Vorgesetzten gegenüber dem Personalchef mit der Bemerkung reagiert, er habe "einen Wichser zum Chef". Außerdem hat der Beklagte eine Stunde später über Vorhalt dieser Bemerkung erklärt, zu seiner Äußerung zu stehen. Dem fügte er die Bemerkung hinzu: "Wir sind hier in einem Sauladen, ich schäme mich, hier zu arbeiten".
Rechtliche Beurteilung
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG für eine nachträgliche Zustimmung zur Entlassung des Beklagten als verwirklicht erachtet. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung kann dabei nicht die Rede sein. Dass in der Abteilung "immer wieder Beleidigungen" erfolgten, kann daran nichts ändern. Dies umso mehr, als dem Beklagten klar sein musste, dass der Arbeitgeber derartige Äußerungen nicht einfach hinnehmen werde, zumal er bereits mehrmals verwarnt wurde, weil er sich gegenüber seinem Meister im Ton vergriffen hatte.Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 5, ArbVG für eine nachträgliche Zustimmung zur Entlassung des Beklagten als verwirklicht erachtet. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung kann dabei nicht die Rede sein. Dass in der Abteilung "immer wieder Beleidigungen" erfolgten, kann daran nichts ändern. Dies umso mehr, als dem Beklagten klar sein musste, dass der Arbeitgeber derartige Äußerungen nicht einfach hinnehmen werde, zumal er bereits mehrmals verwarnt wurde, weil er sich gegenüber seinem Meister im Ton vergriffen hatte.
Auf die Mandatsschutzklausel des § 120 Abs 1 ArbVG hat sich der Revisionswerber im Verfahren vor den Vorinstanzen ebenso wenig berufen, wie auf die (angebliche) Verspätung der Klage. Zudem fehlen im festgestellten Sachverhalt jede Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte der Meinung war bzw sein konnte, die beleidigenden Äußerungen in Ausübung seines Mandats getan zu haben. Dass die Klage erst am 29. 1. 2004 und damit einen Monat nach der Entlassung eingebracht worden sei, ist unrichtig. Tatsächlich wurde die Klage am 29. 12. 2003 zur Post gegeben.Auf die Mandatsschutzklausel des Paragraph 120, Absatz eins, ArbVG hat sich der Revisionswerber im Verfahren vor den Vorinstanzen ebenso wenig berufen, wie auf die (angebliche) Verspätung der Klage. Zudem fehlen im festgestellten Sachverhalt jede Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte der Meinung war bzw sein konnte, die beleidigenden Äußerungen in Ausübung seines Mandats getan zu haben. Dass die Klage erst am 29. 1. 2004 und damit einen Monat nach der Entlassung eingebracht worden sei, ist unrichtig. Tatsächlich wurde die Klage am 29. 12. 2003 zur Post gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00109.04A.1117.000
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012
Dokumentnummer
JJT_20041117_OGH0002_009OBA00109_04A0000_000