Begründung:
Der Kläger - seit 1973 Bundesbeamter - war zuletzt gemäß § 17 Poststrukturgesetz der Beklagten zur Dienstleistung zugewiesen. In der Zeit vom 1. 1. 2000 bis zum 31. 12. 2004 nahm er an einem Vorruhestandsmodell teil, das in einer Betriebsvereinbarung (Sozialplan) vom 24. 11. 1997 vereinbart worden war. Nach dieser Betriebsvereinbarung konnte die Vorruhestandsregelung frühestens mit dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahrs folgenden Monatsersten in Anspruch genommen werden. Während der Zeit des Vorruhestands waren die daran teilnehmenden Beamten unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert), hatten aber Anspruch auf ein Vorruhestandsentgelt (siehe im Detail S 8 f des Ersturteils). Vor Antritt des Karenzurlaubs mussten die Beamten der Karenz schriftlich zustimmen und sich unwiderruflich bereit erklären, spätestens mit dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahrs folgenden 30. Juni oder 31. Dezember durch Ruhestandsversetzung aus dem Dienststand auszuscheiden. Punkt 4.11. der Betriebsvereinbarung vom 24. 11. 1997 hat folgenden Wortlaut:Der Kläger - seit 1973 Bundesbeamter - war zuletzt gemäß Paragraph 17, Poststrukturgesetz der Beklagten zur Dienstleistung zugewiesen. In der Zeit vom 1. 1. 2000 bis zum 31. 12. 2004 nahm er an einem Vorruhestandsmodell teil, das in einer Betriebsvereinbarung (Sozialplan) vom 24. 11. 1997 vereinbart worden war. Nach dieser Betriebsvereinbarung konnte die Vorruhestandsregelung frühestens mit dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahrs folgenden Monatsersten in Anspruch genommen werden. Während der Zeit des Vorruhestands waren die daran teilnehmenden Beamten unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert), hatten aber Anspruch auf ein Vorruhestandsentgelt (siehe im Detail S 8 f des Ersturteils). Vor Antritt des Karenzurlaubs mussten die Beamten der Karenz schriftlich zustimmen und sich unwiderruflich bereit erklären, spätestens mit dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahrs folgenden 30. Juni oder 31. Dezember durch Ruhestandsversetzung aus dem Dienststand auszuscheiden. Punkt 4.11. der Betriebsvereinbarung vom 24. 11. 1997 hat folgenden Wortlaut:
„Ausfallshaftung für Verschlechterungen beim Pensionsbezug:
Diesem Vorruhestandsmodell wird zugrunde gelegt, dass die Beamten nach dem vollendeten 60. Lebensjahr einen Bruttoruhegenuss erhalten werden, wie er sich aufgrund der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Betriebsvereinbarung geltenden gesetzlichen Regelungen errechnet hätte.
Falls insbesondere infolge von Abschlagsfaktoren bei einer Ruhestandsversetzung mit 60 oder infolge Einführung eines Durchrechnungszeitraumes ein geringerer Bruttoruhegenuss anfällt, wird die Differenz mit einer versicherungsmathematisch berechneten und barwertmäßig abgezinsten Bruttoeinmalzahlung innerhalb von sechs Monaten nach Pensionierung abgegolten.
..."
Bei Abschluss der Betriebsvereinbarung wurde „seitens der Personalvertretung" keine ausdrückliche Regelung über den bei der Berechnung der Einmalzahlung anzuwendenden Zinssatz in den Sozialplan aufgenommen, weil nicht daran gedacht wurde, dass sich insoweit ein Problem ergeben könnte. Dieses Berechnungsproblem wurde bei Abschluss der Betriebsvereinbarung nicht erkannt.
Der Kläger wurde mit 31. 3. 2005 in den Ruhestand versetzt. Wegen der mittlerweile erfolgten Änderungen im Pensionsrecht bezieht er - verglichen mit der am 24. 11. 1997 gegebenen Rechtslage - eine um 49,69 EUR brutto monatlich verringerte Pension. Aus diesem Grund zahlte ihm die Beklagte iSd Punktes 4.11. der Betriebsvereinbarung einen Einmalbetrag von 7.357 EUR. Der Berechnung dieses Betrags wurde ein Rechnungs- bzw Barwertzinssatz von 7 % zugrunde gelegt. Der Kläger begehrt mit seiner Klage von der Beklagten 5.000 EUR brutto. Er wendet sich gegen den der Berechnung der Einmalzahlung zugrunde gelegten Rechnungszinssatz von 7 %. Ein derart hoher Zinssatz sei auf dem Markt nicht realisierbar. Es sei lediglich von einem Zinsfuß von maximal 3,5 % auszugehen. Bei der Ermittlung des anzuwendenden Zinssatzes sei auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in dem die Einmalzahlung fällig geworden sei.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der von ihr angewendete Rechnungszinssatz von 7 % ergebe sich aus dem von ihr eingeholten versicherungsmathematischen Gutachten und trage dem Umstand Rechnung, dass bei der Wahl des Rechnungszinssatzes eine ex ante Betrachtung anzustellen sei. Daher sei auf den Stichtag 24. 11. 1997 abzustellen; nachträgliche Änderungen (zB geänderte Rechnungsparamter, wirtschaftliche Faktoren) seien unbeachtlich. Zum Zeitpunkt des Stichtags seien aber Rechnungszinssätze von 8 % und darüber üblich gewesen. Bei Abschluss eines Sozialplans könne naturgemäß nur auf die geltende Rechtslage abgestellt werden. Prognosen über die Einführung von Abschlagsfaktoren seien unmöglich. Dies sei den vertragsschließenden Parteien auch bewusst gewesen, die nicht nur die Versorgung des Mitarbeiters, sondern auch die budgetären Mittel des Dienstgebers im Auge gehabt haben. Die durch die Rechnungsparameterverordnung eingeführte Obergrenze von 3,5 % für den Rechnungszins gelte explizit nur für Neuabschlüsse nach dem 31. 12. 2003. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans habe der Barwertzinssatz gemäß § 7 Abs 2a BPG 7 % betragen. Auch aus steuerlichen Gründen sei der gewählte Zinssatz nicht zu hoch. Der Beklagte habe nämlich durch die ihm gewährte Einmalzahlung gegenüber einer monatlichen Zahlung einen steuerlichen Vorteil. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der von ihr angewendete Rechnungszinssatz von 7 % ergebe sich aus dem von ihr eingeholten versicherungsmathematischen Gutachten und trage dem Umstand Rechnung, dass bei der Wahl des Rechnungszinssatzes eine ex ante Betrachtung anzustellen sei. Daher sei auf den Stichtag 24. 11. 1997 abzustellen; nachträgliche Änderungen (zB geänderte Rechnungsparamter, wirtschaftliche Faktoren) seien unbeachtlich. Zum Zeitpunkt des Stichtags seien aber Rechnungszinssätze von 8 % und darüber üblich gewesen. Bei Abschluss eines Sozialplans könne naturgemäß nur auf die geltende Rechtslage abgestellt werden. Prognosen über die Einführung von Abschlagsfaktoren seien unmöglich. Dies sei den vertragsschließenden Parteien auch bewusst gewesen, die nicht nur die Versorgung des Mitarbeiters, sondern auch die budgetären Mittel des Dienstgebers im Auge gehabt haben. Die durch die Rechnungsparameterverordnung eingeführte Obergrenze von 3,5 % für den Rechnungszins gelte explizit nur für Neuabschlüsse nach dem 31. 12. 2003. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans habe der Barwertzinssatz gemäß Paragraph 7, Absatz 2 a, BPG 7 % betragen. Auch aus steuerlichen Gründen sei der gewählte Zinssatz nicht zu hoch. Der Beklagte habe nämlich durch die ihm gewährte Einmalzahlung gegenüber einer monatlichen Zahlung einen steuerlichen Vorteil. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Da auch die übrigen Regelungen der Betriebsvereinbarung (etwa über die Berechnung des Vorruhestandsentgelts) auf das Jahr 1997 abstellten, sei der Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung auch der maßgebende Zeitpunkt für die Berechnung der Einmalzahlung. Die darauf folgende Entwicklung des Kapitalmarkts sei für die Vertragspartner nicht vorhersehbar gewesen. Eine allgemein verbindliche Vorgabe für die Parameter des Rechnungszinssatzes habe damals nicht bestanden. Die Rechnungsparameterverordnung aus dem Jahr 2003 sei erst auf nach dem 31. 12. 2003 abgeschlossene Pensionskassenverträge anwendbar. Die Beklagte sei daher zu Recht von einem Rechnungszinssatz von 7 % ausgegangen, zumal dieser Zinssatz zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung angemessen gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers statt, hob das Urteil auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Hier gehe es nicht darum, bestimmte Anwartschaften auf zukünftige „feststehende" Pensionsleistungen für einen Gegenwartswert abzuzinsen, wie dies etwa in § 7 Abs 2a BPG festgelegt sei. Vielmehr sei von den Betriebsparteien eine Ausfallshaftung zur Vermeidung von Verschlechterungen beim Pensionsbezug vereinbart worden. Mit dieser Ausfallshaftung habe man auf die schon damals in Gang befindliche öffentliche Diskussion über Verschlechterungen im Pensionsrecht Bedacht genommen. Die vereinbarte Ausfallshaftung lasse grundsätzlich keine Einschränkungen in Bezug auf den Ausfall erkennen. Ihr Zweck könne nur dadurch erreicht werden, dass einer abgezinsten Barwertberechnung derjenige Zinssatz zugrunde gelegt wird, der sich zum Zeitpunkt des Pensionsantritts zu marktüblichen Konditionen auf dem Kapitalmarkt erzielen lasse. Die Formulierung des zweiten Satzes des Punktes 4.11. der Betriebsvereinbarung beziehe sich daher auf den Zeitpunkt des Pensionsantritts, da auch der Barwert erst zu diesem Zeitpunkt, in dem die Pensionsverluste erst feststünden, ermittelt werden könne. Der in der Textierung genannte Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung sei nur für die Vergleichsberechnung zwischen der Situation zu diesem Zeitpunkt und jener zum Zeitpunkt des Pensionsantritts maßgebend. Die Ausfallshaftung solle ja gerade künftige Veränderungen abdecken. Der Zinssatz müsse sich daher an einem Prozentsatz orientieren, der im Zeitpunkt des Pensionsantritts am Kapitalmarkt zu erwarten gewesen sei. Daher sei es notwendig, im fortgesetzten Verfahren die dem Kläger zustehende Einmalzahlung durch Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens unter Berücksichtigung einer zum Zeitpunkt des Pensionsantritts auf dem Kapitalmarkt erzielbaren marktüblichen Verzinsung zu ermitteln.Hier gehe es nicht darum, bestimmte Anwartschaften auf zukünftige „feststehende" Pensionsleistungen für einen Gegenwartswert abzuzinsen, wie dies etwa in Paragraph 7, Absatz 2 a, BPG festgelegt sei. Vielmehr sei von den Betriebsparteien eine Ausfallshaftung zur Vermeidung von Verschlechterungen beim Pensionsbezug vereinbart worden. Mit dieser Ausfallshaftung habe man auf die schon damals in Gang befindliche öffentliche Diskussion über Verschlechterungen im Pensionsrecht Bedacht genommen. Die vereinbarte Ausfallshaftung lasse grundsätzlich keine Einschränkungen in Bezug auf den Ausfall erkennen. Ihr Zweck könne nur dadurch erreicht werden, dass einer abgezinsten Barwertberechnung derjenige Zinssatz zugrunde gelegt wird, der sich zum Zeitpunkt des Pensionsantritts zu marktüblichen Konditionen auf dem Kapitalmarkt erzielen lasse. Die Formulierung des zweiten Satzes des Punktes 4.11. der Betriebsvereinbarung beziehe sich daher auf den Zeitpunkt des Pensionsantritts, da auch der Barwert erst zu diesem Zeitpunkt, in dem die Pensionsverluste erst feststünden, ermittelt werden könne. Der in der Textierung genannte Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung sei nur für die Vergleichsberechnung zwischen der Situation zu diesem Zeitpunkt und jener zum Zeitpunkt des Pensionsantritts maßgebend. Die Ausfallshaftung solle ja gerade künftige Veränderungen abdecken. Der Zinssatz müsse sich daher an einem Prozentsatz orientieren, der im Zeitpunkt des Pensionsantritts am Kapitalmarkt zu erwarten gewesen sei. Daher sei es notwendig, im fortgesetzten Verfahren die dem Kläger zustehende Einmalzahlung durch Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens unter Berücksichtigung einer zum Zeitpunkt des Pensionsantritts auf dem Kapitalmarkt erzielbaren marktüblichen Verzinsung zu ermitteln.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil die zu beurteilende Frage für alle Adressaten der Betriebsvereinbarung von Bedeutung sei und zu vergleichbaren Fragen keine gefestigte Judikatur bestehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten, mit dem Antrag, sie „ersatzlos aufzuheben", hilfsweise, sie im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Der Kläger beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben.