Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist pensionierter Angestellter der beklagten Partei und bezieht von dieser eine Pension nach den Bestimmungen der §§ 81 ff der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern (DO.A). Er stand am 1.1.1992 nicht mehr im aktiven Dienst. Mit Wirkung vom 1.1.1992 erfolgte aufgrund eines entsprechenden Kollektivvertragsabschlusses eine lineare Erhöhung aller Gehaltsansätze nach der DO.A um 4 %. Ab diesem Zeitpunkt gebührt den Angestellten aufgrund Art XXXI Punkt 4 der Übergangsbestimmungen zur DO.A ein monatlicher Zuschlag von 200 S. Dieser gilt nach der zitierten Bestimmung als ständiger Bezug und ist in die Bemessungsgrundlagen ua für die Pension (§ 87 Abs 1) und die fiktive gesetzliche Pension (§ 97 Abs 3) einzubeziehen. Gemäß Art XXXI Punkt 4 der Übergangsbestimmungen gebührt dem Angestellten ein Zuschlag von jeweils 200 S zum Urlaubs- und Weihnachtszuschuß. Die Bemessungsgrundlage der Pension bilden gemäß § 87 Abs 1 DO.A - mit bestimmten, hier nicht relevanten Ausnahmen -Der Kläger ist pensionierter Angestellter der beklagten Partei und bezieht von dieser eine Pension nach den Bestimmungen der Paragraphen 81, ff der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern (DO.A). Er stand am 1.1.1992 nicht mehr im aktiven Dienst. Mit Wirkung vom 1.1.1992 erfolgte aufgrund eines entsprechenden Kollektivvertragsabschlusses eine lineare Erhöhung aller Gehaltsansätze nach der DO.A um 4 %. Ab diesem Zeitpunkt gebührt den Angestellten aufgrund Artikel römisch 31 , Punkt 4 der Übergangsbestimmungen zur DO.A ein monatlicher Zuschlag von 200 S. Dieser gilt nach der zitierten Bestimmung als ständiger Bezug und ist in die Bemessungsgrundlagen ua für die Pension (Paragraph 87, Absatz eins,) und die fiktive gesetzliche Pension (Paragraph 97, Absatz 3,) einzubeziehen. Gemäß Artikel römisch 31 , Punkt 4 der Übergangsbestimmungen gebührt dem Angestellten ein Zuschlag von jeweils 200 S zum Urlaubs- und Weihnachtszuschuß. Die Bemessungsgrundlage der Pension bilden gemäß Paragraph 87, Absatz eins, DO.A - mit bestimmten, hier nicht relevanten Ausnahmen -
1.) der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § 36 Abs 1 ergebende volle monatliche Dienstbezug gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und Z 4 bis 10,1.) der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ergebende volle monatliche Dienstbezug gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 10,
2.) die Überstundenvergütung,
3.) die Verwendungszulage
4.) die Gefahrenzulage 5. und 6. (...)
Gemäß § 87 Abs 3 DO.A sind bei einer allgemeinen Änderung des Gehaltes (§ 35 Abs 2 Z 1) mit deren Wirksamkeit die Pensionsleistungen nach den neuen Dienstbezügen zu berechnen. Gemäß § 35 Abs 1 DO.A bestehen die Dienstbezüge des Angestellten aus ständigen und nichtständigen Bezügen. Als ständige Bezüge gelten nach § 35 Abs 2 Z 1 DO.A das monatliche Gehalt nach dem Gehaltsschema; in den folgenden Ziffern des Abs 2 sind verschiedene, als ständige Bezüge qualifizierte Zulagen und Zuschüsse angeführt.Gemäß Paragraph 87, Absatz 3, DO.A sind bei einer allgemeinen Änderung des Gehaltes (Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins,) mit deren Wirksamkeit die Pensionsleistungen nach den neuen Dienstbezügen zu berechnen. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, DO.A bestehen die Dienstbezüge des Angestellten aus ständigen und nichtständigen Bezügen. Als ständige Bezüge gelten nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, DO.A das monatliche Gehalt nach dem Gehaltsschema; in den folgenden Ziffern des Absatz 2, sind verschiedene, als ständige Bezüge qualifizierte Zulagen und Zuschüsse angeführt.
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Betrages von 1.280 S brutto sA sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei schuldig sei, die monatliche Pensionsleistung in Hinkunft unter Einbeziehung des ab 1.1.1992 den Verwaltungsangestellten gebührenden Zuschlages von 200 S brutto monatlich zu zahlen. Ungeachtet der Bezeichnung als Zulage handle es sich bei dem Betrag um einen Teil des ständigen Bezuges. Bei anderer Auslegung würde eine Umgehung der Valorisierungsbestimmungen des § 87 Abs 3 DO.A dann ermöglicht, wenn anstelle der Anhebung der allgemeinen Gehälter um einen bestimmten Prozentsatz die Erhöhung um einen als Zulage bezeichneten Fixbetrag erfolge. Die beklagte Partei könnte willkürlich durch Schaffung von Entgeltbestandteilen, die nicht in das Gehaltsschema aufgenommen würden, die Valorisierungsbestimmungen außer Kraft setzen. Die Nichtberücksichtigung des den Aktiven gewährten Betrag von 200 S monatlich bedeute eine unzulässige Kürzung der Pension.Der Kläger begehrt die Zahlung eines Betrages von 1.280 S brutto sA sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei schuldig sei, die monatliche Pensionsleistung in Hinkunft unter Einbeziehung des ab 1.1.1992 den Verwaltungsangestellten gebührenden Zuschlages von 200 S brutto monatlich zu zahlen. Ungeachtet der Bezeichnung als Zulage handle es sich bei dem Betrag um einen Teil des ständigen Bezuges. Bei anderer Auslegung würde eine Umgehung der Valorisierungsbestimmungen des Paragraph 87, Absatz 3, DO.A dann ermöglicht, wenn anstelle der Anhebung der allgemeinen Gehälter um einen bestimmten Prozentsatz die Erhöhung um einen als Zulage bezeichneten Fixbetrag erfolge. Die beklagte Partei könnte willkürlich durch Schaffung von Entgeltbestandteilen, die nicht in das Gehaltsschema aufgenommen würden, die Valorisierungsbestimmungen außer Kraft setzen. Die Nichtberücksichtigung des den Aktiven gewährten Betrag von 200 S monatlich bedeute eine unzulässige Kürzung der Pension.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Mit 1.1.1992 sei bei allen Angestellten und daher auch den Angestellten der Beklagten der Dienstnehmeranteil am Krankenversicherungsbeitrag um 0,25 % erhöht worden. Diese Erhöhung sei für die Pensionisten nicht eingetreten. Der Zuschlag von 200 S verfolge das Ziel, einen Ausgleich zwischen der sich bei gleicher Erhöhung der Bruttobeträge ergebenden unterschiedlichen Nettoerhöhung der Gehälter einerseits und der Pensionen andererseits herbeizuführen. Die Kollektivvertragsparteien hätten nicht beabsichtigt, die Pensionen der Sozialversicherungsangestellten mehr zu erhöhen, als der Erhöhung im Bereich des ASVG und im öffentlichen Dienst entsprochen habe. Die Erhöhung sollte daher 4 % betragen. Der monatliche Zuschlag von 200 S sei zwar ein ständiger Bezug, sei aber nach Art XXXI Punkt 4 der Übergangsbestimmungen, bei denen es sich um einen Bestandteil der DO.A handle, nur in die Bemessungsgrundlage bestimmt bezeichneter Bezugsbestandteile einzubeziehen; das monatliche Gehalt (Schemabezug) sei dort nicht angeführt. Anspruch auf Neuberechnung der Pensionen der Kläger bestehe daher nicht. Diese Regelung habe durch Kollektivvertrag zulässig getroffen werden können.Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Mit 1.1.1992 sei bei allen Angestellten und daher auch den Angestellten der Beklagten der Dienstnehmeranteil am Krankenversicherungsbeitrag um 0,25 % erhöht worden. Diese Erhöhung sei für die Pensionisten nicht eingetreten. Der Zuschlag von 200 S verfolge das Ziel, einen Ausgleich zwischen der sich bei gleicher Erhöhung der Bruttobeträge ergebenden unterschiedlichen Nettoerhöhung der Gehälter einerseits und der Pensionen andererseits herbeizuführen. Die Kollektivvertragsparteien hätten nicht beabsichtigt, die Pensionen der Sozialversicherungsangestellten mehr zu erhöhen, als der Erhöhung im Bereich des ASVG und im öffentlichen Dienst entsprochen habe. Die Erhöhung sollte daher 4 % betragen. Der monatliche Zuschlag von 200 S sei zwar ein ständiger Bezug, sei aber nach Artikel römisch 31 , Punkt 4 der Übergangsbestimmungen, bei denen es sich um einen Bestandteil der DO.A handle, nur in die Bemessungsgrundlage bestimmt bezeichneter Bezugsbestandteile einzubeziehen; das monatliche Gehalt (Schemabezug) sei dort nicht angeführt. Anspruch auf Neuberechnung der Pensionen der Kläger bestehe daher nicht. Diese Regelung habe durch Kollektivvertrag zulässig getroffen werden können.
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. Durch die Einführung einer neuen fixen Zulage für die Aktivangestellten sei keine Änderung des Gehaltes im Sinne des § 35 Abs 2 Z 1 DO.A eingetreten. Diese Zulage sei daher nicht in die Pensionsbezüge der bei Wirksamkeitsbeginn der Erhöhung bereits pensionierten Dienstnehmer einzurechnen. Eine unsachliche Einschränkung der Rechte der Pensionisten sei dadurch nicht eingetreten, weil zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung eine solche Zulage noch nicht bestanden habe.Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. Durch die Einführung einer neuen fixen Zulage für die Aktivangestellten sei keine Änderung des Gehaltes im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, DO.A eingetreten. Diese Zulage sei daher nicht in die Pensionsbezüge der bei Wirksamkeitsbeginn der Erhöhung bereits pensionierten Dienstnehmer einzurechnen. Eine unsachliche Einschränkung der Rechte der Pensionisten sei dadurch nicht eingetreten, weil zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung eine solche Zulage noch nicht bestanden habe.
Das Berufungsgericht gab über Berufung des Klägers dem Klagebegehren statt. Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung bestehe auch für die Parteien eines Kollektivvertrages eine mittelbare Grundrechtsbindung; die Parteien eines Kollektivvertrages hätten bei Eingriff in die Rechte der Normunterworfenen keinen größeren Spielraum als der einfache Gesetzgeber. Die DO.A sei in der seit 1983 geltenden Fassung von einer Anpassung der Pensionen an die prozentuellen Änderungen des Schemagehaltes ausgegangen. Dem sei immer der Vergleich der Bruttobezüge zugrunde gelegen. Mit der hier in Frage stehenden Zulage sei ein Ausgleich für das durch die erhöhten Krankenkassenbeiträge bewirkte Absinken des Nettogehaltes der Aktiven gewährt worden. Der Vergleich der Nettobezüge wirke zwar auf den ersten Blick einleuchtend, übersehe aber, daß die Aktivangestellten, ebensowenig wie die Pensionisten Anspruch auf Abgeltung für zusätzliche Steuern und Abgaben haben und daher duch die Gewährung eines solchen Zuschlages gegenüber den Pensionisten auch dann bevorzugt würden, wenn sich netto keine Bezugsdifferenz ergeben sollte. Die Begünstigung der Aktivangestellten durch überproportionale Erhöhung ihres Bruttobezuges erscheine unter dem Gesichtspunkt des auf Bruttoanpassung gestellten Pensionsanspruches daher solange unsachlich, als nicht auch eine Maßnahme getroffen werde, die die entsprechenden Nettoanpassungen in Hinkunft wieder in einem für alle aktiven und pensionierten Dienstnehmer gleichen Maß vorsehe. Eine an sich sachlich gerechtfertigte Differenzierung sei aber auch dann gleichheitswidrig, wenn sie zur Erzielung des angestrebten Zweckes ungeeignet sei. Auch dies treffe für die in Frage stehende Zulagenregelung zu. Die neugeschaffene Zulage sei nämlich nach den Übergangsregelungen für künftig und neu anfallende Pensionsansprüche zu berücksichtigen. Das vordergründige Ziel, lediglich den Aktivbediensteten einen Ausgleich für künftige Sozialabgaben zu gewähren, werde dadurch nicht erreicht. Es würden vielmehr zwei Klassen von Pensionisten geschaffen, von denen eine bevorzugt wäre. Dies führe zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis. Dadurch, daß die Kollektivvertragsparteien den neu geschaffenen Zuschlag entgegen der ursprünglich erklärten Absicht nicht auf aktive Dienstnehmer beschränkt haben, sondern auch seine Einrechnung in die ab 1.1.1992 neu anfallenden Pensionsbezüge angeordnet hätten, sei von der ursprünglichen Intention so weit abgegangen, daß auch der ursprünglich erklärte Wille, lediglich aktive Dienstnehmer zu begünstigen in der Regelung letztlich keinen Niederschlag gefunden habe. Nach dem Wortlaut des § 87 Abs 3 DO.A bestehe daher kein Anlaß, bei der durch die prozentuelle Änderung des Gehaltes veranlaßten Neuberechnung der Pensionen, diesen Bezugsanteil nicht ebenfalls in die geänderte Pension einzurechnen.Das Berufungsgericht gab über Berufung des Klägers dem Klagebegehren statt. Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung bestehe auch für die Parteien eines Kollektivvertrages eine mittelbare Grundrechtsbindung; die Parteien eines Kollektivvertrages hätten bei Eingriff in die Rechte der Normunterworfenen keinen größeren Spielraum als der einfache Gesetzgeber. Die DO.A sei in der seit 1983 geltenden Fassung von einer Anpassung der Pensionen an die prozentuellen Änderungen des Schemagehaltes ausgegangen. Dem sei immer der Vergleich der Bruttobezüge zugrunde gelegen. Mit der hier in Frage stehenden Zulage sei ein Ausgleich für das durch die erhöhten Krankenkassenbeiträge bewirkte Absinken des Nettogehaltes der Aktiven gewährt worden. Der Vergleich der Nettobezüge wirke zwar auf den ersten Blick einleuchtend, übersehe aber, daß die Aktivangestellten, ebensowenig wie die Pensionisten Anspruch auf Abgeltung für zusätzliche Steuern und Abgaben haben und daher duch die Gewährung eines solchen Zuschlages gegenüber den Pensionisten auch dann bevorzugt würden, wenn sich netto keine Bezugsdifferenz ergeben sollte. Die Begünstigung der Aktivangestellten durch überproportionale Erhöhung ihres Bruttobezuges erscheine unter dem Gesichtspunkt des auf Bruttoanpassung gestellten Pensionsanspruches daher solange unsachlich, als nicht auch eine Maßnahme getroffen werde, die die entsprechenden Nettoanpassungen in Hinkunft wieder in einem für alle aktiven und pensionierten Dienstnehmer gleichen Maß vorsehe. Eine an sich sachlich gerechtfertigte Differenzierung sei aber auch dann gleichheitswidrig, wenn sie zur Erzielung des angestrebten Zweckes ungeeignet sei. Auch dies treffe für die in Frage stehende Zulagenregelung zu. Die neugeschaffene Zulage sei nämlich nach den Übergangsregelungen für künftig und neu anfallende Pensionsansprüche zu berücksichtigen. Das vordergründige Ziel, lediglich den Aktivbediensteten einen Ausgleich für künftige Sozialabgaben zu gewähren, werde dadurch nicht erreicht. Es würden vielmehr zwei Klassen von Pensionisten geschaffen, von denen eine bevorzugt wäre. Dies führe zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis. Dadurch, daß die Kollektivvertragsparteien den neu geschaffenen Zuschlag entgegen der ursprünglich erklärten Absicht nicht auf aktive Dienstnehmer beschränkt haben, sondern auch seine Einrechnung in die ab 1.1.1992 neu anfallenden Pensionsbezüge angeordnet hätten, sei von der ursprünglichen Intention so weit abgegangen, daß auch der ursprünglich erklärte Wille, lediglich aktive Dienstnehmer zu begünstigen in der Regelung letztlich keinen Niederschlag gefunden habe. Nach dem Wortlaut des Paragraph 87, Absatz 3, DO.A bestehe daher kein Anlaß, bei der durch die prozentuelle Änderung des Gehaltes veranlaßten Neuberechnung der Pensionen, diesen Bezugsanteil nicht ebenfalls in die geänderte Pension einzurechnen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Begehren des Klägers abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.