Begründung:
Mit der gegen "Alois B***, Lüftungsspengler, 1170 Wien, Beheimgasse 21" gerichteten Klage machte der Kläger mit dem Vorbringen, er sei beim Beklagten seit 27.Oktober 1976 als Nirosta-Schweißer beschäftigt gewesen und am 21.Dezember 1987 ungerechtfertigt entlassen worden, Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung im Gesamtbetrage von 135.874,14 S brutto sA geltend.
Die Klage wurde von dem unter der obigen Anschrift wohnhaften Pensionisten Alois B*** am 30.Juni 1988 übernommen. Dieser bestritt mit Schriftsatz ON 3 die Passivlegitimation und wandte ein, er habe bis 30.Oktober 1987 eine Lüftungsspenglerei geführt. Diese sei ab 1.November 1987 auf die KR Alois B*** KG übergegangen. Seit 1. Jänner 1988 existiere überdies die KR Alois B*** Gesellschaft mbH KG. Von sämtlichen genannten Gesellschaften werde ausschließlich ein Betrieb in Wien 17., Beheimgasse 21 geführt; dort befinde sich auch die Wohnung des Alois B***. Der Kläger sei weder im Betrieb des KR Alois B*** noch in der gleichnamigen KG angestellt gewesen. Der Kläger sei vielmehr seit dem Jahre 1976 bei der unter der gleichen Anschrift ansässigen KR Alois B*** Gesellschaft mbH beschäftigt gewesen. Geschäftsführer dieser Gesellschaft mbH sei bis 31.Oktober 1987 Alois B*** gewesen, seither sei Peter B*** Geschäftsführer. Am 21.Dezember 1987 habe der Kläger trotz zweimaliger Aufforderung durch KR Alois B*** eine ihm aufgetragene Arbeit verweigert. Dies habe KR Alois B*** dem Geschäftsführer (der Gesellschaft mbH) Peter B*** mitgeteilt, worauf beide den Kläger erneut aufgefordert hätten, zur Verrichtung der aufgetragenen Arbeit mit dem Fahrzeug mitzufahren. Als der Kläger erklärt habe, er denke nicht daran, mitzufahren, sei "in Übereinstimmung mit der Geschäftsführung" die Entlassung des Klägers ausgesprochen worden.
Zu Beginn der Tagsatzung vom 25.Juli 1988 stellte der Kläger die Bezeichnung der beklagten Partei richtig in Alois B*** Gesellschaft mbH, Be- und Entlüftung für Großkochanlagen, Beheimgasse 21, 1170 Wien.
Alois B*** sprach sich gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung aus und brachte vor, daß die Alois B*** Gesellschaft mbH nicht in ein Verfahren einbezogen werden könne, in dem an sie noch keine Klagszustellung erfolgt sei.
Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers auf Berichtigung der Parteibezeichnung ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger war vom 27.Oktober 1976 bis Dezember 1987 bei der Alois B*** Gesellschaft mbH beschäftigt. Ein Dienstverhältnis mit Alois B*** hat nie bestanden. Alois B*** betrieb bis 31.Oktober 1987 die Einzelfirma Alois B*** mit dem Betriebsgegenstand Lüftungsspenglerei am Standort Wien 17., Beheimgasse 21. Gleichzeitig war er Geschäftsführer der am selben Standort betriebenen Alois B*** Gesellschaft mbH. Dort hat auch die Alois B*** KG ihren Sitz. Mit 31.Oktober 1987 stellte die Einzelfirma Alois B*** infolge Pensionierung des Alois B*** ihre Tätigkeit ein. Der Betrieb ging auf die Alois B*** KG über. Anstelle von Alois B*** wurde Peter B*** Geschäftsführer der Alois B*** Gesellschaft mbH. Mit Schreiben vom 27.Jänner 1988 machte der Kläger seine Ansprüche gegenüber der Alois B*** Gesellschaft mbH schriftlich geltend. Mit Schreiben vom 5.Februar 1988 antwortete der nunmehr für Alois B*** einschreitende Anwalt im Namen der Alois B*** Gesellschaft mbH.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Klage nicht zu entnehmen sei, daß der Kläger ein anderes als das im Rubrum der Klage genannte, existierende Rechtssubjekt als beklagte Partei in Anspruch nehmen wolle; eine Klagsänderung käme auch dann nicht in Frage, wenn Alois B*** infolge Kenntnis der Sachlage der Irrtum des Klägers erkennbar gewesen sei.
Das Rekursgericht änderte den angefochtenen Beschluß im Sinne der Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei (richtig: beklagten Partei) von "Alois B***, Lüftungsspengler, 1170 Wien, Beheimgasse 21" auf "Alois B*** Gesellschaft mbH, Be- und Entlüftung für Großkochanlagen, 1170 Wien, Beheimgasse 21", ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffene Bestimmung des § 235 Abs 5 ZPO insbesondere zur Behebung jener fehlerhaften Parteienbezeichnungen geschaffen worden sei, die vor allem vom Beklagten - schikanös - als Grundlage für eine Bestreitung der Klagslegitimation herangezogen werden, indem davon ausgegangen werde, Partei sei jemand anderer als der, dessen Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage eindeutig ergebe, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passe, sei nicht als Beklagter legitimiert. Gerade im vorliegenden Fall, in dem am selben Standort zeitlich weitgehend parallel, mehrere den Namen Alois B*** in ihrer Firma führende Unternehmen existierten, sei dann, wenn der Kläger als ehemaliger Arbeitnehmer eines dieser Unternehmen in Anspruch nehme, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar, daß er nur jenes von den dort ansässigen Unternehmen in Anspruch nehmen wolle, dessen Arbeitnehmer er gewesen sei.Das Rekursgericht änderte den angefochtenen Beschluß im Sinne der Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei (richtig: beklagten Partei) von "Alois B***, Lüftungsspengler, 1170 Wien, Beheimgasse 21" auf "Alois B*** Gesellschaft mbH, Be- und Entlüftung für Großkochanlagen, 1170 Wien, Beheimgasse 21", ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffene Bestimmung des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO insbesondere zur Behebung jener fehlerhaften Parteienbezeichnungen geschaffen worden sei, die vor allem vom Beklagten - schikanös - als Grundlage für eine Bestreitung der Klagslegitimation herangezogen werden, indem davon ausgegangen werde, Partei sei jemand anderer als der, dessen Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage eindeutig ergebe, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passe, sei nicht als Beklagter legitimiert. Gerade im vorliegenden Fall, in dem am selben Standort zeitlich weitgehend parallel, mehrere den Namen Alois B*** in ihrer Firma führende Unternehmen existierten, sei dann, wenn der Kläger als ehemaliger Arbeitnehmer eines dieser Unternehmen in Anspruch nehme, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar, daß er nur jenes von den dort ansässigen Unternehmen in Anspruch nehmen wolle, dessen Arbeitnehmer er gewesen sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Alois B*** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern; hilfsweise wird beantragt, das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und die Zustellung der Klage an die Gesellschaft mbH aufzutragen.