Die Revision ist entgegen der Meinung der Beklagten gemäß § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig, weil zur Frage, ob die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren gemäß § 15 Abs 9 KV kumulativ voraussetzt, daß der Angestellte diese Vordienstzeiten beim Eintritt ohne Aufforderung bekanntgibt und nachweist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Die von der Revisionsgegnerin zur Begründung der Unzulässigkeit der Revision herangezogene Entscheidung Arb 6.472, wonach der Anspruch auf den infolge Anrechnung der Verwendungsgruppenjahre höheren Lohn erst ab Nachweis dieser Verwendungsgruppenjahre entsteht, kommt nicht zum Tragen; sie betraf den Kollektivvertrag für die holzverarbeitende Industrie und das holzverarbeitende Gewerbe in dem nur der Nachweis von Praxisjahren, nicht aber wie im vorliegenden Fall auch deren Bekanntgabe gefordert wurde.Die Revision ist entgegen der Meinung der Beklagten gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässig, weil zur Frage, ob die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren gemäß Paragraph 15, Absatz 9, KV kumulativ voraussetzt, daß der Angestellte diese Vordienstzeiten beim Eintritt ohne Aufforderung bekanntgibt und nachweist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Die von der Revisionsgegnerin zur Begründung der Unzulässigkeit der Revision herangezogene Entscheidung Arb 6.472, wonach der Anspruch auf den infolge Anrechnung der Verwendungsgruppenjahre höheren Lohn erst ab Nachweis dieser Verwendungsgruppenjahre entsteht, kommt nicht zum Tragen; sie betraf den Kollektivvertrag für die holzverarbeitende Industrie und das holzverarbeitende Gewerbe in dem nur der Nachweis von Praxisjahren, nicht aber wie im vorliegenden Fall auch deren Bekanntgabe gefordert wurde.
Die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Kollektivverträge sind in ihrem normativen Teil nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 II 145; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 71 f) nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (§§ 6, 7 ABGB), auszulegen (Cerny, Arbeitsverfassungsrecht II, 31; stRsp zB Arb 10.815; DRdA 1991, 452 ua). Bei Auslegung einer Kollektivvertragsnorm darf den Kollektivvertragsparteien zumindest im Zweifel unterstellt werden, daß sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen, sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (Arb 9553).Kollektivverträge sind in ihrem normativen Teil nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch zwei 145; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 71 f) nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (Paragraphen 6, 7, ABGB), auszulegen (Cerny, Arbeitsverfassungsrecht römisch zwei, 31; stRsp zB Arb 10.815; DRdA 1991, 452 ua). Bei Auslegung einer Kollektivvertragsnorm darf den Kollektivvertragsparteien zumindest im Zweifel unterstellt werden, daß sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen, sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (Arb 9553).
Nach § 15 Abs 9 KV ist Voraussetzung für die Anrechnung von Verwendunggruppenjahren, "daß der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekanntgibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist".Nach Paragraph 15, Absatz 9, KV ist Voraussetzung für die Anrechnung von Verwendunggruppenjahren, "daß der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekanntgibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist".
Der Zweck der Bekanntgabepflicht besteht darin, daß der Arbeitgeber schon anläßlich der Begründung des Arbeitsverhältnisses in der Lage sein muß, die Fähigkeit des Arbeitnehmers und das Ausmaß der Gehaltsbezüge zu überblicken (4 Ob 116/54, 4 Ob 678/64). Er muß sich Kenntnis über die Berufserfahrung des einzustellenden Arbeitnehmers und die dadurch auftretenden Lohnkosten verschaffen können. Die Pflicht des Arbeitnehmers zur Bekanntgabe (allenfalls) anrechenbarer Vordienstzeiten ist damit ihrem Wesen nach eine im Kollektivvertrag positivierte vorvertragliche Aufklärungspflicht, die aus der Rücksichtnahme auf die Interessen des potentiellen Vertragspartners entspringt (SZ 52/90 = JBl 1980, 33; Infas 1990 A 27). Hat der Arbeitnehmer seiner Bekanntgabepflicht (voll) entsprochen, und schließt der Arbeitgeber daraufhin mit ihm sofort den Arbeitsvertrag ab, so gibt er damit mangels eines entsprechenden Vorbehalts in der Regel zu erkennen, daß er zur Anrechnung der bekanntgegebenen Vordienstzeiten in dem im Kollektivvertrag vorgesehenen Ausmaß bereit ist, da er ja damit rechnen muß, daß es dem Arbeitnehmer meistens gelingen wird, die bekanntgegebenen Vordienstzeiten durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Der Arbeitnehmer darf in dieser Situation im Zweifel davon ausgehen, daß seine Vordienstzeiten in der konkreten Gehaltsvereinbarung bereits berücksichtigt wurden, bzw, falls die Parteien zur Frage der Gehaltshöhe auf den Kollektivvertrag Bezug genommen haben, bei der danach vorzunehmenden Einstufung berücksichtigt werden.
In dieser Situation trifft auch den Arbeitgeber eine korrespondierende Aufklärungspflicht bzw (nach Vertragsabschluß) eine entsprechende Fürsorgepflicht. Er hat den Arbeitnehmer ungeachtet der in § 15 Abs 9 KV festgelegten Pflicht darauf hinzuweisen, daß die Anrechnung der im Bewerbungsschreiben bzw bei den Vertragsverhandlungen erwähnten Verwendungsgruppenjahre noch eines zusätzlichen Nachweises durch entsprechende Zeugnisse oder Arbeitspapiere bedürfe, falls er darauf noch einen Wert legt.In dieser Situation trifft auch den Arbeitgeber eine korrespondierende Aufklärungspflicht bzw (nach Vertragsabschluß) eine entsprechende Fürsorgepflicht. Er hat den Arbeitnehmer ungeachtet der in Paragraph 15, Absatz 9, KV festgelegten Pflicht darauf hinzuweisen, daß die Anrechnung der im Bewerbungsschreiben bzw bei den Vertragsverhandlungen erwähnten Verwendungsgruppenjahre noch eines zusätzlichen Nachweises durch entsprechende Zeugnisse oder Arbeitspapiere bedürfe, falls er darauf noch einen Wert legt.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß entgegen § 15 Abs 2 KV die Einreihung in die Verwendungsgruppe, die Anzahl der angerechneten Verwendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes nicht mittels Dienstzettels bekanntgegeben hat. Der Ansicht der Revisionsgegnerin, daß der Dienstzettel erst nach Vorlage der die Verwendungsgruppenjahre nachweisenden Zeugnisse und sonstigen Arbeitspapiere auszustellen gewesen wäre, ist nicht zu folgen. Hat der Arbeitnehmer die geforderten Nachweise noch nicht erbracht, ist im Dienstzettel das erste bzw das niedrigste Verwendungsgruppenjahr anzugeben, das sich ohne die noch offene Anrechnung ergibt; im Falle später eingetretener Veränderungen ist gemäß § 15 Abs 2 KV wiederum ein Dienstzettel auszustellen.Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß entgegen Paragraph 15, Absatz 2, KV die Einreihung in die Verwendungsgruppe, die Anzahl der angerechneten Verwendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes nicht mittels Dienstzettels bekanntgegeben hat. Der Ansicht der Revisionsgegnerin, daß der Dienstzettel erst nach Vorlage der die Verwendungsgruppenjahre nachweisenden Zeugnisse und sonstigen Arbeitspapiere auszustellen gewesen wäre, ist nicht zu folgen. Hat der Arbeitnehmer die geforderten Nachweise noch nicht erbracht, ist im Dienstzettel das erste bzw das niedrigste Verwendungsgruppenjahr anzugeben, das sich ohne die noch offene Anrechnung ergibt; im Falle später eingetretener Veränderungen ist gemäß Paragraph 15, Absatz 2, KV wiederum ein Dienstzettel auszustellen.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Bewerbungsschreiben auf seine einschlägigen Vordienstzeiten bei mehreren Unternehmen seit dem Jahre 1975 hingewiesen und die Namen der betreffenden Unternehmen erwähnt. Beim anschließenden Bewerbungsgespräch wurde über die berufliche Vergangenheit des Klägers gesprochen. Er schilderte dabei seine im Bewerbungsschreiben angeführten bisherigen Arbeitgeber und die bei ihnen verbrachte Dienstzeit. Die Beklagte konnte daher schon vor Vertragsabschluß das Ausmaß der dem Kläger gebührenden Mindestbezüge überblicken. Wenn sie mit ihm unter diesen Voraussetzungen einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, durfte er mangels jeglichen Vorbehalts davon ausgehen, daß die Beklagte auf einen Nachweis der bei den Vertragsverhandlungen erwähnten Verwendungsgruppenjahre keinen Wert mehr lege. Die Beklagte verletzte aber auch Fürsorgepflichten, weil sie dem Kläger nur einen Dienstvertrag, der keinen Hinweis auf die Einstufung und die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren enthielt, und entgegen § 15 Abs 2 KV innerhalb der Frist des § 15 Abs 9 KV keinen Dienstzettel ausstellte, aus dem er hätte entnehmen können, daß ihm die Beklagte die bekanntgegebenen Vordienstzeiten (noch) nicht angerechnet habe. Die Beklagte kann sich daher im vorliegenden Fall auf eine Verletzung der Pflicht des Klägers, spätestens innerhalb von zwei Monaten durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere die bekanntgegebenen Verwendungsgruppenjahre nachzuweisen, nicht berufen. Die Frage, für welche Zeit die Verletzung dieser Pflicht zu einem Verlust des Anspruchs führt (vgl Arb 6472), kann diesmal auf sich beruhen.Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Bewerbungsschreiben auf seine einschlägigen Vordienstzeiten bei mehreren Unternehmen seit dem Jahre 1975 hingewiesen und die Namen der betreffenden Unternehmen erwähnt. Beim anschließenden Bewerbungsgespräch wurde über die berufliche Vergangenheit des Klägers gesprochen. Er schilderte dabei seine im Bewerbungsschreiben angeführten bisherigen Arbeitgeber und die bei ihnen verbrachte Dienstzeit. Die Beklagte konnte daher schon vor Vertragsabschluß das Ausmaß der dem Kläger gebührenden Mindestbezüge überblicken. Wenn sie mit ihm unter diesen Voraussetzungen einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, durfte er mangels jeglichen Vorbehalts davon ausgehen, daß die Beklagte auf einen Nachweis der bei den Vertragsverhandlungen erwähnten Verwendungsgruppenjahre keinen Wert mehr lege. Die Beklagte verletzte aber auch Fürsorgepflichten, weil sie dem Kläger nur einen Dienstvertrag, der keinen Hinweis auf die Einstufung und die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren enthielt, und entgegen Paragraph 15, Absatz 2, KV innerhalb der Frist des Paragraph 15, Absatz 9, KV keinen Dienstzettel ausstellte, aus dem er hätte entnehmen können, daß ihm die Beklagte die bekanntgegebenen Vordienstzeiten (noch) nicht angerechnet habe. Die Beklagte kann sich daher im vorliegenden Fall auf eine Verletzung der Pflicht des Klägers, spätestens innerhalb von zwei Monaten durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere die bekanntgegebenen Verwendungsgruppenjahre nachzuweisen, nicht berufen. Die Frage, für welche Zeit die Verletzung dieser Pflicht zu einem Verlust des Anspruchs führt vergleiche Arb 6472), kann diesmal auf sich beruhen.
Der Kläger bezog sich in seiner Bewerbung auf einschlägige Dienstzeiten seit 1975. Darunter fallen die Tätigkeit bei H*****-Technik (etwa zwei Jahre), bei der E***** & Co GesmbH vom 1.7.1981 bis 31.10.1986, bei der Firma K***** (ca ein Jahr), sowie die vom Kläger nicht bestimmt angegebene Beschäftigungszeit bei der Firma Stahlbau H*****. Dem Kläger wurde vom Erstgericht aufgetragen, Nachweise und Zeugnisse für seine Vordienstzeiten vorzulegen, zumal er in seiner Parteienvernehmung die Beschäftigungszeit bei der Firma H***** nicht zeitlich fixieren konnte. Nachweise über diese Dienstzeit liegen nicht vor, so daß der Kläger seiner Beweispflicht nicht nachgekommen ist und daher diese Dienstzeit auszuscheiden ist.
Die übrigen Beschäftigungszeiten, die vor 1975 lagen oder vom Kläger nicht zeitlich fixiert werden konnten, haben außer Betracht zu bleiben, weil er nach den Feststellungen der Vorinstanzen nur die im Bewerbungsschreiben und beim Kontaktgespräch angeführten bisherigen Dienstgeber seit 1975 und die bei ihnen verbrachte Dienstzeit angegeben und daher im Sinne des § 15 Abs 9 KV bekanntgegeben hat.Die übrigen Beschäftigungszeiten, die vor 1975 lagen oder vom Kläger nicht zeitlich fixiert werden konnten, haben außer Betracht zu bleiben, weil er nach den Feststellungen der Vorinstanzen nur die im Bewerbungsschreiben und beim Kontaktgespräch angeführten bisherigen Dienstgeber seit 1975 und die bei ihnen verbrachte Dienstzeit angegeben und daher im Sinne des Paragraph 15, Absatz 9, KV bekanntgegeben hat.
Diese Tätigkeiten bei der H*****-Technik, der E***** & Co GesmbH und der Fa K***** sind in die Verwendungsgruppe III einzustufen, so daß dem Kläger mehr als acht und weniger als zehn Verwendungsgruppenjahre anzurechnen waren. Nach den bis 11.1.1990 geltenden Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages der Angestellten des Matallbereiches betrug das Monatsgehalt nach acht Verwendungsgruppenjahren S 16.333 (§ 43 Abs 3 ASGG).Diese Tätigkeiten bei der H*****-Technik, der E***** & Co GesmbH und der Fa K***** sind in die Verwendungsgruppe römisch drei einzustufen, so daß dem Kläger mehr als acht und weniger als zehn Verwendungsgruppenjahre anzurechnen waren. Nach den bis 11.1.1990 geltenden Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages der Angestellten des Matallbereiches betrug das Monatsgehalt nach acht Verwendungsgruppenjahren S 16.333 (Paragraph 43, Absatz 3, ASGG).
Dem Kläger steht für seine Dienstzeit noch ein Differenzanspruch von S 28.164,50 an laufendem Gehalt (16.333 - 12.000 x 6,5) und von S 4.770,08 für Sonderzahlungen (16.333 x 2 : 12 x 6,5 - 12.924), sohin S 32.934,58 abzüglich der vom Erstgericht rechtskräftig zugesprochenen S 9.009.17, sohin S 23.925,41 brutto zu.
In diesem Sinne waren die Urteil der Vorinstanzen unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Zuspruches durch das Erstgericht abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Anstelle des geltend gemachten Kilometergeldanspruches waren lediglich die Kosten einer Bahnfahrt zweiter Klasse zuzüglich der Kosten der Straßenbahn zuzusprechen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger keine Kosten verzeichnet.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Anstelle des geltend gemachten Kilometergeldanspruches waren lediglich die Kosten einer Bahnfahrt zweiter Klasse zuzüglich der Kosten der Straßenbahn zuzusprechen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger keine Kosten verzeichnet.