Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war seit 1.12.1992 in der Tabaktrafik des Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Am 29.6.1993 wurde sie entlassen.
Mit der Behauptung, die Entlassung sei unberechtigt und im übrigen verspätet erfolgt, begehrt sie S 64.166,25 brutto sA an Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Entlassung sei gerechtfertigt. Die Klägerin habe unter anderem erklärt, daß der Beklagte zahlreiche außereheliche Beziehungen unterhalte und daß seine Tochter eine Schlampe bzw eine Hure sei. Weiters habe sie fälschlich behauptet, daß ihr der Sohn des Beklagten ein "blaues Auge" zugefügt habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte im wesentlichen fest:
Die Klägerin besuchte am 25.6.1993 (Freitag) in Gesellschaft der Tochter und des Stiefsohns des Beklagten sowie weiterer bekannter und unbekannter Personen das Donauinselfest, wo alle eine nicht unbedeutende Menge von Alkohol zu sich nahmen. Die Klägerin war bereits ziemlich betrunken. Gegen 23.15 Uhr äußerte sie sich gegenüber dem Stiefsohn des Beklagten, daß die Begleiterin eines Bekannten häßlich sei. Der ebenfalls nicht mehr ganz nüchterne Stiefsohn des Beklagten nahm an, daß die Klägerin selbst Beziehungen zu diesem Mann unterhalten habe und deshalb eifersüchtig sei. Er erwiderte sinngemäß, daß ihn die "Drescherl" oder "Trutscherl" dieses Bekannten nichts angingen.
Darüber fühlte sich die Klägerin beleidigt und sie begann zu schimpfen. Der Stiefsohn des Beklagten schimpfte zurück. Unter anderem äußerte sich die Klägerin sinngemäß dahin, daß der Stiefsohn des Beklagten ein "Hurenbock" sei wie sein Vater, der "sich durch den ganzen 19. Bezirk budert"; seine Schwester sei eine "Schlampe". Die Klägerin meinte diese Äußerungen nicht wirklich ernst, zumal ihr von etwaigen außerehelichen Beziehungen des Beklagten nichts bekannt und sie mit dessen Tochter befreundet war. Sie wollte damit nur den Stiefsohn des Beklagten treffen.
Die Klägerin äußerte in diesem Zusammenhang auch, der Stiefsohn des Beklagten solle vor der eigenen Tür kehren anstatt sie zu beleidigen; er solle überlegen, was er seiner Schwester angetan habe. Damit wollte sie auf ein Gerücht anspielen, wonach dieser seine Schwester vergewaltigt habe. Der Stiefsohn des Beklagten verstand dieses Anspielung aber nicht, weil das Gerücht nicht den Tatsachen entsprach. Ein Wort gab das andere. Der Stiefsohn des Beklagten geriet derart in Zorn, daß er die Klägerin ins Gesicht schlug. Als sie zu Boden fiel, trat er mit dem Fuß gegen ihren Brustkorb. Nachdem die Klägerin aufgestanden war, schimpfte sie, daß der Vorfall Folgen haben und sie alle "einweichen" werde. Eine Verletzung war noch nicht sichtbar.
Am folgenden Morgen hatte die Klägerin starke Schmerzen. Sie hatte eine blutunterlaufene Stelle unter dem linken Auge, eine geschwollene Nase und Prellungen im Brustkorbbereich. Sie begab sich in die Trafik des Beklagten und erzählte ihm, daß sein Stiefsohn sie geschlagen und getreten habe. Der Beklagte brachte sie in eine Ambulanz und riet ihr, Strafanzeige zu erstatten. Nachdem er die Klägerin ins Krankenhaus gebracht hatte, erkundigte sich der Beklagte noch am 26.6.1993, was auf der Donauinsel vorgefallen sei. Er erhielt die Antwort, daß der Stiefsohn die Klägerin nicht geschlagen, daß diese aber die ganze Familie beschimpft habe. Daraufhin entschloß sich der Beklagte zur Entlassung der Klägerin. Da er vorher aber noch mit seinem Steuerberater darüber reden wollte, teilte er ihr die Entlassung erst mit Schreiben vom 29.6.1993 mit.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die festgestellten Beschimpfungen den Tatbestand des § 27 Z 6 AngG nicht erfüllten. Es bestehe kein dienstlicher Zusammenhang und die Klägerin, die aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage gewesen sei, die volle Tragweite ihrer Äußerungen zu erfassen, habe diese nicht ernst gemeint. Da für den Beklagten keine Notwendigkeit bestanden habe, einen Steuerberater zu konsultieren, sei die Entlassung auch verspätet.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die festgestellten Beschimpfungen den Tatbestand des Paragraph 27, Ziffer 6, AngG nicht erfüllten. Es bestehe kein dienstlicher Zusammenhang und die Klägerin, die aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage gewesen sei, die volle Tragweite ihrer Äußerungen zu erfassen, habe diese nicht ernst gemeint. Da für den Beklagten keine Notwendigkeit bestanden habe, einen Steuerberater zu konsultieren, sei die Entlassung auch verspätet.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Da die Tatbestandsmerkmale des § 27 Z 6 AngG nicht gegeben seien, müsse auf die Frage einer allfälligen Verfristung der Entlassung nicht näher eingegangen werden.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Da die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 27, Ziffer 6, AngG nicht gegeben seien, müsse auf die Frage einer allfälligen Verfristung der Entlassung nicht näher eingegangen werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.