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Entscheidung 9 ObA 110/08d×

Entscheidung 9 ObA 110/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA110/08d

Entscheidungsdatum

20.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa Brezna und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Fritz B*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei P***** S*****GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, Linz, wegen 43.198,65 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Mai 2008, GZ 12 Ra 33/08x-22, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur Mängelrüge: Zum einen macht der Kläger in unzulässiger Weise einen bereits vom Berufungsgericht verneinten Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 503, Rz 9); zum anderen liegt keine „Überrraschungsentscheidung" vor, weil alle Aspekte, die der berufungsgerichtlichen Begründung zugrunde liegen, im Verfahren erster Instanz vorgebracht und erörtert worden waren (s insbes AS 41).

Zur Rechtsrüge: Die Beklagte bestreitet nicht mehr, dass zuletzt zwischen ihr und dem Kläger ein Geschäftsführer-Dienstvertrag bestanden hat. Ihrem ausdrücklichen Einwand, dass eine Befristung des Vertrags weder von ihren Gesellschaftern beschlossen, noch, wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, der Gemeinderat damit befasst worden war und das Dienstverhältnis daher durch Kündigung bzw Entlassung endete, konnte der Kläger lediglich eine Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand und die Genehmigung des jährlichen Berichts des Prüfungsausschusses betreffend den Jahresabschluss der Beklagten durch den Gemeinderat entgegenhalten (AS 18, 19). Abgesehen davon, dass Paragraph 56, der OÖ Gemeindeordnung nicht zu entnehmen ist, dass nach dieser Bestimmung die Zustimmung zur Bestellung von Organen einer mehrheitlich von der Gemeinde dominierten Gesellschaft dem Gemeindevorstand zugewiesen ist, ist auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts jedenfalls vertretbar, dass Gegenstand der Beschlussfassung nicht die Befristung des Dienstverhältnisses war. Da der Abschluss eines GmbH-Geschäftsführer-Anstellungsvertrags mangels anderer Regelung durch die Satzung den Gesellschaftern zukommt (Koppensteiner/Rüffler GmbH-Gesetz Paragraph 15, Rz 21 mwN) wäre es am Kläger gelegen gewesen, zu behaupten und zu beweisen, dass im vorliegenden Fall ein anderer Bestellungsmodus vorgesehen gewesen ist. Dies ist jedoch trotz des oben erwähnten Einwands der Beklagten unterblieben.

Anmerkung

E88530 9ObA110.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00110.08D.0820.000

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2008

Dokumentnummer

JJT_20080820_OGH0002_009OBA00110_08D0000_000

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