Begründung:
Der Kläger war bis 31. August 1976 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung. Der letzte Jahresaktivbezug des Klägers bei der Beklagten betrug 289.309 S. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erstellte am 20. November 1958 einen Rahmenpensionsvertrag. Mit Schreiben vom 26. Juli 1963 wurde der Kläger in den Kreis der durch den Pensionsvertrag begünstigten Personen aufgenommen und ihm eine Ausfertigung des Pensionsvertrages ausgefolgt. Der Pensionsvertrag wurde mit dem Kläger nicht erörtert. Am 17. Juni 1984 vollendete der Kläger das 65. Lebensjahr.
Die wesentlichen Punkte des Pensionsvertrages lauten:
"2.) Anspruchsberechtigung
Auf Grund dieses Vertrages erhalten die in der Anlage genannten Personen eine monatliche Pension.
Voraussetzung für diese ist:
a) Erreichung der Altersgrenze nach der jeweils geltenden Fassung des ASVG oder auch wenn diese nicht erreicht ist. Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Bestimmungen des ASVG.
b) Tatsächliche Arbeitseinstellung bei der Firma Ö*** K***-Preßwerke Heinrich S***, I***
Internationale Kunststoff-Vertriebsges.m.b.H., Ö***
K*** W*** Gesellschaft mbH, aus den unter a)
genannten Gründen.
c) Die Anspruchsberechtigung auf eine Alters- oder Invaliditätsrente nach dem ASVG.
Höhe der monatlichen Pension bei Erreichung der Altersgrenze
Die Höhe der monatlichen Pension bei Erreichung der Altersgrenze nach dem ASVG wird bestimmt durch die Höhe des letzten Jahresaktivbezuges und zwar beträgt sie:
1/13 (ein Dreizehntel) von 60 % des letzten Jahresaktivbezuges,
soll jedoch der Jahresbezug der Firmenpension zusammen mit dem Jahresbezug der Altersrente nach dem ASVG nicht mehr als 90 % des letzten Jahresaktivbezuges betragen.
Würden Firmenpension zusammen mit Altersrente mehr als 90 % des letzten Jahresaktivbezuges betragen, wird die Firmenpension entsprechend gekürzt. Letzter Jahresaktivbezug ist die Summe der während der letzten 12 Monate vor Eintritt der Anspruchsberechtigung gemäß Punkt 2.) bezogenen Entgelte.
4.) Invaliditätsrente
Wenn vor Erreichung der Altersgrenze gemäß Punkt 2.) die Arbeitsunfähigkeit nach den Bestimmungen des ASVG einsetzt und die Anspruchsberechtigung auf die Invaliditätsrente gemäß ASVG besteht, wird auch von der Firma eine Invaliditätsrente gewährt. Deren Höhe ermittelt sich in der Weise, daß von der gemäß Punkt 3.) bei Erreichung der nach der jeweiligen Fassung des ASVG geltenden Altersgrenze (derzeit 65 bzw. 60 Jahre) zu ermittelnden Alterspension für jedes zur Erreichung des vorstehend genannten Alters fehlende Jahr 1,5 % (eineinhalb Prozent) des letzten Jahresaktivbezuges von der in Punkt 3.) genannten Basis von 60 % des Jahresaktivbezuges in Abzug gebracht werden.
5.) Witwenpension
Stirbt ein Firmenangehöriger, der bei Eintritt der
Voraussetzungen nach Punkt 2.) Anspruch auf eine Pension oder
Invaliditätsrente hatte oder bereits im Bezuge einer solchen stand,
so erhält seine Witwe eine Witwenpension in der Höhe von 50 %
(fünfzig Prozent) derjenigen, die ihr Ehegatte erhalten hätte oder
erhalten hat. Der Witwe steht jedoch auch das Recht zu, sich
innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Todesfalles anstelle dieser
Pension mit einem Betrag abfinden zu lassen, der einer fünfjährigen
Witwenpension entspricht..........
6.) Waisenpension
.........
9.) Erlöschen der Pensionszusicherung
Die mit diesem Vertrag den in der Anlage zu Punkt 1.) genannten
Dienstnehmern gegebene Zusicherung einer Pension bzw. Rente tritt
automatisch außer Kraft, wenn der Begünstigte:
a) Vor Erreichung der Altersgrenze nach ASVG selbst das
Dienstverhältnis aufkündigt oder
b) auf Grund eines schuldhaften Verhaltens Anlaß zu einer
Entlassung nach § 27 des Angestelltengesetzes gibt.
10.) Beendigung der Pensions- bzw. Rentenbezüge
Der Bezug der Alters- und Invaliditätsrente wird mit dem Ende
des Monats eingestellt, das dem Ableben des Begünstigten
folgt........
11.) Wertsicherung
Die Pension bzw. Rente ist wertgesichert und zwar ist hiefür der
Verbraucher-Index oder ein diesem entsprechender, von einer Behörde
veröffentlichter Index maßgebend.
Die Pension oder Rente wird erhöht oder ermäßigt, sofern sich
der Verbraucheroder ein diesem entsprechender Index gegenüber dem
Index zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Pension oder Rente um
mehr als 10 % erhöht oder ermäßigt.
..........
13.) Rechtsverbindlichkeit
Die mit diesem Vertrag gemachten Zusagen sind rechtsverbindlich.
..........
Erläuterung zu 4.): Tritt die Arbeitsunfähigkeit bei einem den
derzeit geltenden Bestimmungen des ASVG entsprechenden Alter von 65 bzw. 60 minus x-Jahren ein, so beträgt die Höhe der Invaliditätsrente pro Jahr (60 -x mal 1 1/2 %) des letzten Jahresaktivbezuges."
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 150.136,51 S sA. Die Beklagte habe der Berechnung der Pension den letzten effektiven Jahresbezug des Klägers unvalorisiert mit 289.309 S zugrunde gelegt und von 90 % dieses Betrages - also von 260.378,10 S - die ASVG-Pension im Gesamtausmaß von 241.465 S abgezogen; die Differenz von 18.913,10 S sei durch 13 dividiert worden, was eine Firmenpension von 1.454,85 S ergebe. Bei Abschluß dieses Pensionsvertrages seien die Parteien davon ausgegangen, daß die pensionsberechtigten Arbeitnehmer das Pensionsalter in den Diensten der Beklagten erreichten; an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung vor Erreichung des Pensionsalters hätten die Vertragsteile nicht gedacht. Ein Erlöschen des Pensionsanspruches sei lediglich bei Arbeitnehmerkündigung oder Entlassung durch den Arbeitgeber vor Erreichen des Pensionsalters vorgesehen. Es sei daher eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, die aber nicht dazu führen dürfe, daß ohne Valorisierung der Bemessungsgrundlage für den Jahresbezug bei gleichzeitiger Wertanpassung der ASVG-Pension die Firmenpension innerhalb kürzester Zeit auf Null schrumpfe. Bei Berechnung des letzten Jahresaktivbezuges sei daher wenigstens von dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt auszugehen, den der Kläger unter Außerachtlassung allfälliger firmeninterner Gehaltserhöhungen bloß auf Grund der Entwicklung der Kollektivvertragsgehälter von Juli 1983 bis Juni 1984 bezogen hätte. Der Kläger hätte das achte Verwendungsjahr in der Verwendungsgruppe VI bereits 1982 erreicht und nach dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Chemischen Industrie ab 1. Oktober 1983 einen Mindestbezug von 34.747 S gehabt. Bei Zugrundelegung dieses Bezuges errechneten sich 90 % des letzten Jahresaktivbezuges mit 437.812 S, sodaß sich nach Abzug der ASVG-Pension von 241.465 S ein Betrag von 196.347,12 S und eine monatliche Firmenpension von 15.103,68 S ergebe. Der Kläger mache vorerst die Pensionsansprüche für die Monate Juli 1984 bis Mai 1985 (11 Monate a 15.103,68 S) im Gesamtbetrag von 166.139,86 S geltend, sodaß sich abzüglich der geleisteten Zahlungen (11 mal 1.454,85 S) von insgesamt 16.003,35 S der Klagsbetrag ergebe.Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 150.136,51 S sA. Die Beklagte habe der Berechnung der Pension den letzten effektiven Jahresbezug des Klägers unvalorisiert mit 289.309 S zugrunde gelegt und von 90 % dieses Betrages - also von 260.378,10 S - die ASVG-Pension im Gesamtausmaß von 241.465 S abgezogen; die Differenz von 18.913,10 S sei durch 13 dividiert worden, was eine Firmenpension von 1.454,85 S ergebe. Bei Abschluß dieses Pensionsvertrages seien die Parteien davon ausgegangen, daß die pensionsberechtigten Arbeitnehmer das Pensionsalter in den Diensten der Beklagten erreichten; an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung vor Erreichung des Pensionsalters hätten die Vertragsteile nicht gedacht. Ein Erlöschen des Pensionsanspruches sei lediglich bei Arbeitnehmerkündigung oder Entlassung durch den Arbeitgeber vor Erreichen des Pensionsalters vorgesehen. Es sei daher eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, die aber nicht dazu führen dürfe, daß ohne Valorisierung der Bemessungsgrundlage für den Jahresbezug bei gleichzeitiger Wertanpassung der ASVG-Pension die Firmenpension innerhalb kürzester Zeit auf Null schrumpfe. Bei Berechnung des letzten Jahresaktivbezuges sei daher wenigstens von dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt auszugehen, den der Kläger unter Außerachtlassung allfälliger firmeninterner Gehaltserhöhungen bloß auf Grund der Entwicklung der Kollektivvertragsgehälter von Juli 1983 bis Juni 1984 bezogen hätte. Der Kläger hätte das achte Verwendungsjahr in der Verwendungsgruppe römisch sechs bereits 1982 erreicht und nach dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Chemischen Industrie ab 1. Oktober 1983 einen Mindestbezug von 34.747 S gehabt. Bei Zugrundelegung dieses Bezuges errechneten sich 90 % des letzten Jahresaktivbezuges mit 437.812 S, sodaß sich nach Abzug der ASVG-Pension von 241.465 S ein Betrag von 196.347,12 S und eine monatliche Firmenpension von 15.103,68 S ergebe. Der Kläger mache vorerst die Pensionsansprüche für die Monate Juli 1984 bis Mai 1985 (11 Monate a 15.103,68 S) im Gesamtbetrag von 166.139,86 S geltend, sodaß sich abzüglich der geleisteten Zahlungen (11 mal 1.454,85 S) von insgesamt 16.003,35 S der Klagsbetrag ergebe.
Die Beklagte wandte ein, daß nach dem Pensionsvertrag, in den der Kläger eingetreten sei, der letzte Jahresaktivbezug des Arbeitnehmers zugrundezulegen sei; eine Weiterrechnung des Gehalts bis zum Eintritt des tatsächlichen Pensionsanfalles sei nicht vorgesehen und auch nicht gerechtfertigt, weil in diesem Zeitraum keine Gegenleistungen erbracht worden seien. Vereinbarungsgemäß sei nur die Pension ab Anfall wertgesichert gewesen. Die Zusatzpension habe den Zweck gehabt, dem Arbeitnehmer den Übergang vom Aktivbezug zur ASVG-Pension zu erleichtern (AS 14).
Das Erstgericht wies die Klage ab und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Zweck des Pensionsvertrages war es, durch eine zusätzliche freiwillige Leistung des Arbeitgebers bestimmte Arbeitnehmer enger an die Firma zu binden und den Arbeitnehmern den Übergang von den in der Regel wesentlich höheren Aktivbezügen zur geringeren ASVG-Pension finanziell zu erleichtern.
Die Beklagte legte der Berechnung der Firmenpension den letzten Jahresaktivbezug des Klägers von 289.309 S unvalorisiert zugrunde; von 90 % dieses Bezuges wurde die ASVG-Pension von 249.433,80 S (jährlich) in Abzug gebracht. Der Differenzbetrag von 10.944,30 S wurde um einen Betrag aus dem Titel der Wertsicherung von 7.590,97 S (entsprechend einer Steigerung von 69,36 %) erhöht. Durch das Ansteigen der ASVG-Pension im Jahre 1986 auf 258.164,20 S verringerte sich die Differenz zu 90 % des letzten Jahresaktivbezuges auf 2.213,90 S, sodaß sich einschließlich einer Erhöhung um 72 % aus dem Titel der Wertsicherung eine Firmenpension für das Jahr 1986 von insgesamt 3.807,90 S ergab.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß die im Pensionsvertrag vorgesehene Aufwertung von der Beklagten ohnehin durchgeführt worden sei; eine darüber hinausgehende für den Kläger vorteilhafte Aufwertung des Aktivbezuges sei im Pensionsvertrag nicht vorgesehen. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und stellte folgenden weiteren wesentlichen Sachverhalt fest:
Im Jahre 1976 beabsichtigte der Geschäftsführer der Beklagten, Dr. Erich W***, den Kläger zu kündigen. Dafür waren wirtschaftliche Gründe sowie die Tatsache maßgebend, daß Dr. W*** mit der Arbeitsleistung des Klägers nicht mehr einverstanden war. Als die von ihm angestrebte einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vom Kläger abgelehnt wurde, sprach Dr. W*** die Kündigung zum 31. August 1976 aus. Dabei teilte er dem Kläger schriftlich und mündlich mit, daß er mit allen Rechten und Pflichten, die er bis zu diesem Zeitpunkt erworben habe, gekündigt werde. Über die Art der Berechnung der Firmenpension wurde nicht gesprochen. Dr. W*** erklärte dem Kläger nicht, daß er so behandelt werde, wie ein Arbeitnehmer, der im Unternehmen verbleibe.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die Pensionszusage ein Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis sei und daher nach den §§ 914 und 915 zweiter Halbsatz ABGB ausgelegt werden müsse; dies gelte auch für die Erklärung Dris. W*** anläßlich des Ausscheidens des Klägers, er werde mit allen Rechten und Pflichten gekündigt, die er bis zu diesem Zeitpunkt erworben habe. Diese Erklärung lasse aber keine Bezugnahme auf künftige Einkünfte des Klägers erkennen, sondern sei dahin zu verstehen, daß die Firmenpension vom letzten Jahresaktivbezug berechnet werde, den der Kläger bei der Beklagten verdient habe. Das durch die betragsmäßige Begrenzung bewirkte Absinken der Firmenpension sei nicht sittenwidrig, weil sie nicht der Abdeckung des notdürftigen Unterhaltes diene, sondern lediglich als Überbrückung für die Zeit nach dem Eintritt in den Ruhestand gedacht gewesen sei.Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die Pensionszusage ein Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis sei und daher nach den Paragraphen 914 und 915 zweiter Halbsatz ABGB ausgelegt werden müsse; dies gelte auch für die Erklärung Dris. W*** anläßlich des Ausscheidens des Klägers, er werde mit allen Rechten und Pflichten gekündigt, die er bis zu diesem Zeitpunkt erworben habe. Diese Erklärung lasse aber keine Bezugnahme auf künftige Einkünfte des Klägers erkennen, sondern sei dahin zu verstehen, daß die Firmenpension vom letzten Jahresaktivbezug berechnet werde, den der Kläger bei der Beklagten verdient habe. Das durch die betragsmäßige Begrenzung bewirkte Absinken der Firmenpension sei nicht sittenwidrig, weil sie nicht der Abdeckung des notdürftigen Unterhaltes diene, sondern lediglich als Überbrückung für die Zeit nach dem Eintritt in den Ruhestand gedacht gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.