Entscheidung 9 ObA 112/07x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.09.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Mag. Canan Aytekin-Yildirim als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Günther W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebenbichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Marion W*****, wegen Zustimmung zur Entlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2007, GZ 10 Ra 54/07w-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet ausgesprochen wurde, kann nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt werden und ist daher im Allgemeinen - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0031571; zuletzt etwa 8 ObA 19/07p). Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann hier nicht die Rede sein. Schon der Einwand, die Rechtslage sei unklar gewesen, ist angesichts der klaren Gesetzeslage (§§ 15h ff MuttSchG iVm §§ 10 und 12 MuttSchG) nur beschränkt überzeugend. Selbst wenn man diesem Einwand aber folgt, bleibt der von den Vorinstanzen zu Recht hervorgehobene Umstand, dass der Kläger nach den Feststellungen mindestens eine Woche, möglicherweise sogar länger, zugewartet hat, bevor er überhaupt rechtlichen Rat eingeholt hat. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die Entlassung sei verspätet, ist daher alles andere als unvertretbar.Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet ausgesprochen wurde, kann nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt werden und ist daher im Allgemeinen - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0031571; zuletzt etwa 8 ObA 19/07p). Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann hier nicht die Rede sein. Schon der Einwand, die Rechtslage sei unklar gewesen, ist angesichts der klaren Gesetzeslage (Paragraphen 15 h, ff MuttSchG in Verbindung mit Paragraphen 10 und 12 MuttSchG) nur beschränkt überzeugend. Selbst wenn man diesem Einwand aber folgt, bleibt der von den Vorinstanzen zu Recht hervorgehobene Umstand, dass der Kläger nach den Feststellungen mindestens eine Woche, möglicherweise sogar länger, zugewartet hat, bevor er überhaupt rechtlichen Rat eingeholt hat. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die Entlassung sei verspätet, ist daher alles andere als unvertretbar.
Anmerkung
E85465
9ObA112.07x
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
ARD 5858/9/2008
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00112.07X.0928.000
Dokumentnummer
JJT_20070928_OGH0002_009OBA00112_07X0000_000