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Entscheidung 9 ObA 112/08y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA112/08y

Entscheidungsdatum

20.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erwin S*****, Musikschuldirektor, *****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei H***** L***** Musikschulverband B*****, vertreten durch Leeb & Weinwurm Rechtsanwälte GmbH, Neunkirchen, wegen Feststellung, über den als „Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2008, GZ 9 Ra 53/08t-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Oktober 2007, GZ 6 Cga 13/07a-15, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO davon abhängig, dass ein entsprechender Ausspruch des Berufungsgerichts erfolgt. Insofern hat sich durch die ZVN 2002 nichts geändert. Beseitigt wurde durch diese Novelle nur die bis dahin in Paragraph 45, ASGG normierte Möglichkeit des Berufungsgerichts, die Zulässigkeit des Rekurses unter bestimmten Voraussetzungen trotz Fehlens einer iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG normierten Rechtsfrage auszusprechen. Nach wie vor gilt aber, dass der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss dann, wenn das Berufungsgericht keinen Zulassungsausspruch in seine Entscheidung aufnimmt, nicht anfechtbar ist, und zwar auch nicht im Wege eines „Revisionsrekurses" oder „außerordentlichen Revisionsrekurses" (RIS-Justiz RS0043896; RS0102027; RS0043880).

Da hier das Berufungsgericht in seine Entscheidung keinen Zulässigkeitsausspruch aufgenommen hat, ist sie nicht anfechtbar und der dagegen erhobene „Revisionsrekurs" als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG im Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gefasst werden (RIS-Justiz RS0102028).

Anmerkung

E88531 9ObA112.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00112.08Y.0820.000

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2008

Dokumentnummer

JJT_20080820_OGH0002_009OBA00112_08Y0000_000

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