[7] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. [7] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[8] 1. Das – mittlerweile auch in Art 21 Abs 1 GRC verankerte und nach Art 6 Abs 1 EUV im Rahmen des Primärrechts verbindliche – Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts iSd Art 6 Abs 3 EUV anerkannt. Dieser Grundsatz wird durch die einschlägige RL 2000/78/EG konkretisiert, die einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung unter anderem wegen des Alters schafft. Danach darf es nach Art 2 Abs 1 RL 2000/78/EG keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters geben. Das gilt insbesondere auch in Bezug auf das Arbeitsentgelt (9 ObA 84/15s mwN). [8] 1. Das – mittlerweile auch in Artikel 21, Absatz eins, GRC verankerte und nach Artikel 6, Absatz eins, EUV im Rahmen des Primärrechts verbindliche – Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts iSd Artikel 6, Absatz 3, EUV anerkannt. Dieser Grundsatz wird durch die einschlägige RL 2000/78/EG konkretisiert, die einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung unter anderem wegen des Alters schafft. Danach darf es nach Artikel 2, Absatz eins, RL 2000/78/EG keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters geben. Das gilt insbesondere auch in Bezug auf das Arbeitsentgelt (9 ObA 84/15s mwN).
[9] Allgemein wird eine Diskriminierung angenommen, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Sachverhalte oder gleiche Vorschriften auf ungleiche Sachverhalte angewendet werden (RS0120417 [T3]).
[10] 2. Der unstrittig bei Festsetzung des Vorrückungsstichtags des Klägers (als Vertragsschablone) anzuwendende § 145 Abs 1 K-DRG 1985 sah vor, dass der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln ist, dass – „unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: [10] 2. Der unstrittig bei Festsetzung des Vorrückungsstichtags des Klägers (als Vertragsschablone) anzuwendende Paragraph 145, Absatz eins, K-DRG 1985 sah vor, dass der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln ist, dass – „unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
a) die im Abs 2 angeführten Zeiten zur Gänze;a) die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;
b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.“
[11] „Sonstige Zeiten“ sind demnach solche, die nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen und in denen nicht eine der in Abs 2 ausdrücklich angeführten Tätigkeiten ausgeübt wird. [11] „Sonstige Zeiten“ sind demnach solche, die nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen und in denen nicht eine der in Absatz 2, ausdrücklich angeführten Tätigkeiten ausgeübt wird.
[12] Nach der Novelle LGBl 1995/74 erfolgte die Anrechnung sonstiger nicht qualifizierter Zeiten, soweit sie drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
[13] 3. Richtig ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass nach dieser Rechtslage unabhängig davon, ob es sich bei den Vordienstzeiten um eine facheinschlägige Tätigkeit oder Ausbildung handelt, jedenfalls eine Anrechnung zumindest mit der Hälfte der entsprechenden Zeiten erfolgt, aber nur dann, wenn diese Vordienstzeiten nach dem 18. Geburtstag liegen. Liegen Zeiten einer solchen Tätigkeit dagegen vor dem 18. Geburtstag, erfolgt keine Anrechnung. Die Berücksichtigung solcher Tätigkeiten bei Festsetzung des Vorrückungsstichtags ist damit ausschließlich vom Alter abhängig.
[14] Dass aber eine Anrechnungregel, die nur nach dem Alter differenziert, diskriminierend ist, wird letztlich auch von der Beklagten nicht bestritten.
[15] 4. Soweit die Beklagte meint, dass eine solche Ungleichbehandlung durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sein kann, ist sie auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, der in seinem Urteil vom 18. Juni 2009, C-88/08, Hütter, klargestellt hat, dass eine nationale Regelung, die Personen, die ihre Berufserfahrung, wenn auch nur teilweise, vor Vollendung des 18. Lebensjahres erworben haben, weniger günstig behandelt, als Personen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine gleichartige Berufserfahrung vergleichbarer Länge erworben haben, eine Ungleichbehandlung von Personen aus Gründen des Alters, in dem sie ihre Berufserfahrung erworben haben, darstellt (Rn 38).
[16] Ein überzeugender Grund, der eine davon abweichende Beurteilung des konkreten Falls erfordern würde, wird in der außerordentlichen Revision nicht aufgezeigt.
[17] 5. Die Beklagte argumentiert weiters damit, dass bei der Anrechnung von Vordienstzeiten eine Differenzierung nach der Art der Tätigkeit zulässig sein müsse. Dabei übergeht sie aber, dass die von ihrer Rechtsvorgängerin angewendeten Normen bei Bestimmung des Vorrückungsstichtags bei den „sonstigen Zeiten“ – wie dargelegt – eine solche Differenzierung gerade nicht vorsahen.
[18] Damit erübrigt sich aber ein Eingehen darauf, in welchen Fällen, eine unterschiedliche Anrechnung aufgrund der Art der Tätigkeit zulässig ist.
[19] Auch darauf, inwieweit kulanzhalber erfolgte Anrechnungen diskriminierend sein können, kommt es nicht an. Die Anrechnung von nicht facheinschlägigen Lehr- und Dienstzeiten nach der Vollendung des 18. Lebensjahres als „sonstige Zeiten“ erfolgte aufgrund der Bestimmung des § 145 K-DRG. [19] Auch darauf, inwieweit kulanzhalber erfolgte Anrechnungen diskriminierend sein können, kommt es nicht an. Die Anrechnung von nicht facheinschlägigen Lehr- und Dienstzeiten nach der Vollendung des 18. Lebensjahres als „sonstige Zeiten“ erfolgte aufgrund der Bestimmung des Paragraph 145, K-DRG.
[20] 6. Bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, C-417/13, Starjakob, hat der EuGH ausgeführt, dass die Herstellung der Gleichbehandlung bedeutet, solange kein System zur Beseitigung der Diskriminierung wegen des Alters in einer mit der Richtlinie 2000/78/EG in Einklang stehenden Art und Weise eingeführt worden ist, dass den Bediensteten, die ihre Berufserfahrung, sei es auch nur teilweise, vor der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben haben, hinsichtlich der Berücksichtigung der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeiten, aber auch hinsichtlich der Vorrückung in der Gehaltstabelle dieselben Vorteile zu gewähren sind, wie sie den Bediensteten, die nach der Vollendung des 18. Lebensjahres eine gleichartige Berufserfahrung in vergleichbarem zeitlichem Umfang erworben haben, zuteil geworden sind.
[21] In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht beim Kläger die Anrechenbarkeit auch der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres absolvierten Lehrzeit bejaht.
[22] Im Rahmen der Ausgliederung wurden von den Beklagten die Dienstnehmer unter Wahrung ihrer Ansprüche von der Rechtsvorgängerin der Beklagten übernommen. Damit hat der Kläger aber auch gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf eine diskriminierungsfreie Berücksichtigung von Vordienstzeiten.
[23] 7. Der Beklagten gelingt es daher nicht, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). [23] 7. Der Beklagten gelingt es daher nicht, eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).