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Entscheidung 9 ObA 112/20s×

Entscheidung 9 ObA 112/20s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA112/20s

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Moser Mutz Rechtsanwälte GesbR in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert: 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2020, GZ 7 Ra 27/20z-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der am ***** 1966 geborene Kläger trat 1989 in den Dienst der Stadt Klagenfurt als Autobusfahrer ein. Dabei erfolgte seine Einstufung entsprechend der „Vorschrift über das Dienst- und Entlohnungsrecht der Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Klagenfurt“ (Vertragsbedienstetenordnung – VBO 1985). Unter Zugrundelegung des Paragraph 25, VBO 1985 in Verbindung mit Paragraph 145, K-DRG in der damals geltenden Fassung wurde der 1. 12. 1986 als Vorrückungsstichtag festgesetzt.

[2]                  Der Kläger hatte vom 19. 7. 1982 bis 18. 7. 1985 eine Tischlerlehre absolviert. Bei Berechnung des Vorrückungsstichtags wurden davon nur die nach dem 18. Geburtstag des Klägers liegenden Zeiten zur Hälfte berücksichtigt, die vor dem 18. Geburtstag liegenden dagegen nicht.

[3]                  In der Folge wurde der Kläger wie andere Bedienstete, die zum 30. 9. 2000 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Klagenfurt standen, von der S***** AG mit allen Rechten und Pflichten übernommen. Für diese Bediensteten galten weiterhin die Bestimmungen der VBO in der damals geltenden Fassung. Danach erfolgte eine weitere Ausgliederung auf die nunmehrige Beklagte.

[4]                  Der Kläger begehrt die Feststellung, dass bei Ermittlung der für die Vorrückung maßgeblichen Zeiten der vor Vollendung des 18. Lebensjahres absolvierte Teil seiner Lehrzeit im Ausmaß von 50 % als weitere (sonstige) Zeit angerechnet wird und der Vorrückungsstichtag dementsprechend mit 1. November 1985 festgesetzt wird. Die Nichtberücksichtigung der vor dem 18. Lebensjahr liegenden Zeiten stelle eine Altersdiskriminierung dar.

[5]           Die Beklagte bestreitet. Die Nichtanrechnung der Lehrzeit des Klägers sei nicht unionsrechtswidrig, da es sich um keine einschlägige Berufserfahrung handle.

[6]                  Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und gab dem Klagebegehren statt. Die Revision wurde vom Berufungsgericht nicht zugelassen.

Rechtliche Beurteilung

[7] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

[8] 1. Das – mittlerweile auch in Artikel 21, Absatz eins, GRC verankerte und nach Artikel 6, Absatz eins, EUV im Rahmen des Primärrechts verbindliche – Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts iSd Artikel 6, Absatz 3, EUV anerkannt. Dieser Grundsatz wird durch die einschlägige RL 2000/78/EG konkretisiert, die einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung unter anderem wegen des Alters schafft. Danach darf es nach Artikel 2, Absatz eins, RL 2000/78/EG keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters geben. Das gilt insbesondere auch in Bezug auf das Arbeitsentgelt (9 ObA 84/15s mwN).

[9]                  Allgemein wird eine Diskriminierung angenommen, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Sachverhalte oder gleiche Vorschriften auf ungleiche Sachverhalte angewendet werden (RS0120417 [T3]).

[10] 2. Der unstrittig bei Festsetzung des Vorrückungsstichtags des Klägers (als Vertragsschablone) anzuwendende Paragraph 145, Absatz eins, K-DRG 1985 sah vor, dass der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln ist, dass – „unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

a) die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;

b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.“

[11] „Sonstige Zeiten“ sind demnach solche, die nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen und in denen nicht eine der in Absatz 2, ausdrücklich angeführten Tätigkeiten ausgeübt wird.

[12]                Nach der Novelle LGBl 1995/74 erfolgte die Anrechnung sonstiger nicht qualifizierter Zeiten, soweit sie drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

[13]                3. Richtig ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass nach dieser Rechtslage unabhängig davon, ob es sich bei den Vordienstzeiten um eine facheinschlägige Tätigkeit oder Ausbildung handelt, jedenfalls eine Anrechnung zumindest mit der Hälfte der entsprechenden Zeiten erfolgt, aber nur dann, wenn diese Vordienstzeiten nach dem 18. Geburtstag liegen. Liegen Zeiten einer solchen Tätigkeit dagegen vor dem 18. Geburtstag, erfolgt keine Anrechnung. Die Berücksichtigung solcher Tätigkeiten bei Festsetzung des Vorrückungsstichtags ist damit ausschließlich vom Alter abhängig.

[14]                Dass aber eine Anrechnungregel, die nur nach dem Alter differenziert, diskriminierend ist, wird letztlich auch von der Beklagten nicht bestritten.

[15]                4. Soweit die Beklagte meint, dass eine solche Ungleichbehandlung durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sein kann, ist sie auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, der in seinem Urteil vom 18. Juni 2009, C-88/08, Hütter, klargestellt hat, dass eine nationale Regelung, die Personen, die ihre Berufserfahrung, wenn auch nur teilweise, vor Vollendung des 18. Lebensjahres erworben haben, weniger günstig behandelt, als Personen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine gleichartige Berufserfahrung vergleichbarer Länge erworben haben, eine Ungleichbehandlung von Personen aus Gründen des Alters, in dem sie ihre Berufserfahrung erworben haben, darstellt (Rn 38).

[16]       Ein überzeugender Grund, der eine davon abweichende Beurteilung des konkreten Falls erfordern würde, wird in der außerordentlichen Revision nicht aufgezeigt.

[17]                5. Die Beklagte argumentiert weiters damit, dass bei der Anrechnung von Vordienstzeiten eine Differenzierung nach der Art der Tätigkeit zulässig sein müsse. Dabei übergeht sie aber, dass die von ihrer Rechtsvorgängerin angewendeten Normen bei Bestimmung des Vorrückungsstichtags bei den „sonstigen Zeiten“ – wie dargelegt – eine solche Differenzierung gerade nicht vorsahen.

[18]       Damit erübrigt sich aber ein Eingehen darauf, in welchen Fällen, eine unterschiedliche Anrechnung aufgrund der Art der Tätigkeit zulässig ist.

[19] Auch darauf, inwieweit kulanzhalber erfolgte Anrechnungen diskriminierend sein können, kommt es nicht an. Die Anrechnung von nicht facheinschlägigen Lehr- und Dienstzeiten nach der Vollendung des 18. Lebensjahres als „sonstige Zeiten“ erfolgte aufgrund der Bestimmung des Paragraph 145, K-DRG.

[20]                6. Bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, C-417/13, Starjakob, hat der EuGH ausgeführt, dass die Herstellung der Gleichbehandlung bedeutet, solange kein System zur Beseitigung der Diskriminierung wegen des Alters in einer mit der Richtlinie 2000/78/EG in Einklang stehenden Art und Weise eingeführt worden ist, dass den Bediensteten, die ihre Berufserfahrung, sei es auch nur teilweise, vor der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben haben, hinsichtlich der Berücksichtigung der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeiten, aber auch hinsichtlich der Vorrückung in der Gehaltstabelle dieselben Vorteile zu gewähren sind, wie sie den Bediensteten, die nach der Vollendung des 18. Lebensjahres eine gleichartige Berufserfahrung in vergleichbarem zeitlichem Umfang erworben haben, zuteil geworden sind.

[21]                In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht beim Kläger die Anrechenbarkeit auch der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres absolvierten Lehrzeit bejaht.

[22]                Im Rahmen der Ausgliederung wurden von den Beklagten die Dienstnehmer unter Wahrung ihrer Ansprüche von der Rechtsvorgängerin der Beklagten übernommen. Damit hat der Kläger aber auch gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf eine diskriminierungsfreie Berücksichtigung von Vordienstzeiten.

[23] 7. Der Beklagten gelingt es daher nicht, eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Textnummer

E131807

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00112.20S.0429.000

Im RIS seit

10.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20210429_OGH0002_009OBA00112_20S0000_000