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Entscheidung 9 ObA 113/04i×

Entscheidung 9 ObA 113/04i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA113/04i

Entscheidungsdatum

01.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Maier als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni und Mag. Dr. Wolfgang Höfle in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mladenka B*****, vertreten durch Graff Nestl Baurecht Zorn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Tanja B*****, vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 3.300), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 2004, GZ 8 Ra 71/04a-10, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat das fehlende Feststellungsinteresse eingehend und in ausführlicher Auseinandersetzung mit arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzesbestimmungen begründet und letztlich die Auffassung vertreten, es sei nicht zu erkennen, welche rechtlichen Vorteile die Klägerin von einem klagestattgebenden Feststellungsurteil haben könnte.

Dem hält die Revisionswerberin nur ganz allgemeine Erwägungen entgegen, ohne auf die auf konkrete Gesetzesbestimmungen bezogenen Argumente des Berufungsgerichts sachlich einzugehen. Ihre Ausführungen, erhebliche Unterschiede lägen "in einer Reihe anderer Gesetze" vor und es sei auf "viele verschiedene, von der klagenden Partei beispielhaft angeführte Anwartschaften Rücksicht zu nehmen", sind mangels jeder nachvollziehbaren Konkretisierung in Wahrheit inhaltsleer. Eine für die Entscheidung maßgebliche und iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage wird in der Revision damit nicht aufgezeigt.

Anmerkung

E75654 9ObA113.04i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00113.04I.1201.000

Dokumentnummer

JJT_20041201_OGH0002_009OBA00113_04I0000_000