Entscheidung 9 ObA 113/05s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.08.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Zeiler und Mag. Bernhard Achitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Brigitte E*****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Kuratorium *****, vertreten durch Dr. Raimund Gehart, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, in eventu Unwirksamerklärung (Streitwert EUR 12.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2005, GZ 7 Ra 58/05h-29, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht traf ausführliche Feststellungen zu den Umständen, die zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses führten (S 5, 6 in ON 24). Die Ansicht der Revisionswerberin, dass dabei Feststellungen zur behaupteten Drucksituation nur aus rechtlichen Gründen unterblieben seien, findet im Akteninhalt keine Deckung. Vielmehr hat das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich dargelegt (S 8 in ON 24), warum es sich nicht in der Lage sah, die von der Klägerin begehrten Feststellungen über eine angebliche Druckausübung durch die Arbeitgeberin zu treffen. Dies blieb in der Berufung der Klägerin unbekämpft.
Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin hat daher das Berufungsgericht weder dem Erstgericht andere als die aus dem Ersturteil hervorgehenden Feststellungen unterlegt noch eigene neue Feststellungen getroffen, sodass weder die behauptete Aktenwidrigkeit noch ein Mangel des Berufungsverfahrens vorliegen.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision der Klägerin daher als unzulässig.Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich die Revision der Klägerin daher als unzulässig.
Anmerkung
E78481
9ObA113.05s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00113.05S.0831.000
Dokumentnummer
JJT_20050831_OGH0002_009OBA00113_05S0000_000