Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Wie bereits zu 9 Ob A 248/93 (= ON 21 des Aktes) ausgeführt wurde, kann sich der hier erhobene Einwand der "sachlichen Unzuständigkeit" nur auf die damit verbundene implizite - Geltendmachung eines Besetzungsmangels im Sinne des § 37Abs 1 ASGG beschränken.Wie bereits zu 9 Ob A 248/93 (= ON 21 des Aktes) ausgeführt wurde, kann sich der hier erhobene Einwand der "sachlichen Unzuständigkeit" nur auf die damit verbundene implizite - Geltendmachung eines Besetzungsmangels im Sinne des Paragraph 37 A, b, s, 1 ASGG beschränken.
Für die Wahl der richtigen Gerichtsbesetzung ist wie auch für die Prüfung der Zuständigkeit ausschließlich der Inhalt des Begehrens und des ihm zugrunde liegenden Vorbringens maßgeblich (EvBl 1990/90 mwN; 9 Ob A 171/92, 9 Ob 901/93).
Nach dem sohin allein entscheidenden Vorbringen in der Klage, mit der die Klägerin Ansprüche aus einem zum Beklagten bestandenen Angestelltenverhältnis geltend macht, liegt zweifellos eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Arbeitsrechtssache nach § 50 Abs 1 Z 1 ASGG vor, die in die Zuständigkeit des Erstgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht in der nach § 10 und § 11 ASGG vorgesehenen Gerichtsbesetzung fällt.Nach dem sohin allein entscheidenden Vorbringen in der Klage, mit der die Klägerin Ansprüche aus einem zum Beklagten bestandenen Angestelltenverhältnis geltend macht, liegt zweifellos eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Arbeitsrechtssache nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vor, die in die Zuständigkeit des Erstgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht in der nach Paragraph 10 und Paragraph 11, ASGG vorgesehenen Gerichtsbesetzung fällt.
Bei Prüfung der richtigen Gerichtsbesetzung kommt es entgegen der Ansicht der Vorinstanzen wie auch des Rechtsmittelwerbers nicht darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch bzw hier das Arbeitsverhältnis auch tatsächlich besteht. Es ist nicht Aufgabe eines formellen Besetzungsbeschlusses nach § 37 Abs 3 ASGG, schon über die materiellrechtliche Rechtslage abzusprechen (9 Ob 121/92).Bei Prüfung der richtigen Gerichtsbesetzung kommt es entgegen der Ansicht der Vorinstanzen wie auch des Rechtsmittelwerbers nicht darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch bzw hier das Arbeitsverhältnis auch tatsächlich besteht. Es ist nicht Aufgabe eines formellen Besetzungsbeschlusses nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG, schon über die materiellrechtliche Rechtslage abzusprechen (9 Ob 121/92).
Es erübrigt sich daher, auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Rekursgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, die ausschließlich die von den Vorinstanzen überflüssigerweise vorgenommenen Ausführungen zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses betreffen, einzugehen, weil dies anspruchsbegründende Umstände betrifft, die der Sachentscheidung vorbehalten sind.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.